Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
In Bayern haben die Arbeitgeber auch künftig die Wahlmöglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der örtlichen Ausländerbehörde durchführen zu lassen.
Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (nachstehend Zentrale Stelle) nimmt als zusätzliche und zentrale Ansprechpartnerin für ganz Bayern im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG die Aufgaben einer zentralen Ausländerbehörde wahr. Daneben haben die Arbeitgeber in Bayern die Wahlmöglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der örtlichen Ausländerbehörde durchführen zu lassen.
Erfolgt die Einreise einer Fachkraft dagegen im regulären Visumverfahren oder entscheidet sich ein Arbeitgeber für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 81a AufenthG bei der örtlichen Ausländerbehörde, so bleibt deren Beteiligung im Rahmen des Visumverfahrens oder die Zuständigkeit für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 81a AufenthG unberührt.
Die Zentrale Stelle berät Arbeitgeber im Vorfeld der Vereinbarung und klärt dabei auch, ob eine Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch die Zentrale Stelle sachgerecht ist.
Begünstigter Personenkreis (ausländische Fachkräfte)
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Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an namentlich benannte Ausländer eines Drittstaates, die gemäß § 81a Abs. 1 bzw. Abs. 5 AufenthG zu folgenden Aufenthaltszwecken einreisen wollen:
- Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG)
- Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG)
- Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
- Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
- als Forscher (§ 18d AufenthG)
- Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV)
- Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 5 BeschV)
- befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 3 BeschV)
- Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a Abs.1 BeschV)
- Beschäftigung als IT-Spezialist (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)
- Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
- als Beamter (§ 19c Abs. 4 AufenthG),
sowie deren miteinreisende Familienangehörige nach § 81a Abs. 4 AufenthG.
Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer, der
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung). Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben, oder
- einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Ausländer eines Drittstaates sind diejenigen Staatsangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU, der EWR-Staaten (Norwegen, Island sowie Liechtenstein) sowie nicht Schweizer Staatsangehörige sind.
Der Ausländer muss sich in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhalten. Bei Aufenthalt in einem anderen Staat muss der Aufenthalt dort rechtmäßig sein.
Arbeitsplatzangebot
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Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb in Deutschland für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG oder ein Ausbildungsplatzangebot mit der ausländischen Fachkraft vorliegen.
Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
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Bei der Zentralen Stelle können Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren einleiten, das die Dauer des Verfahrens bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen kann.
Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:
1. Schritt Beratung zum AnerkennungsverfahrenWir empfehlen den Arbeitgebern, sich frühzeitig über die Chancen der Anerkennung der beruflichen Qualifikation der Fachkraft in dem konkreten Fall beraten zu lassen. Hierzu stehen den Anerkennungssuchenden die neun Beratungsstellen der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) sowie des IQ-Netzwerks zur Verfügung:
- Anerkennungsberatungsstellen des bfz in Landshut, Ingolstadt, Regensburg, Würzburg und Bamberg,
- Anerkennungsberatungsstellen des IQ-Netzwerks in München, Nürnberg, Augsburg und Passau.
Ab Frühjahr 2021 wird den Anerkennungssuchenden zusätzlich die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) bei der Außenstelle der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg für alle Fragen rund um das Thema Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen zur Verfügung stehen. Über den genauen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der KuBB werden wir auf dieser Seite frühzeitig informieren.
Allgemeine Informationen zum Verfahren der Berufsanerkennung finden Sie auf den Internetportalen:
Die Zentrale Stelle hilft bei ersten Fragen ebenfalls weiter. Schreiben Sie eine E-Mail an fachkraefteeinwanderung@reg-mfr.bayern.de.
2. Schritt: Bevollmächtigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber leitet in Vollmacht der ausländischen Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren ein.
Muster-Formulare für die Bevollmächtigung finden Sie hier:
- Muster-Formulare für die Bevollmächtigung
- Muster-Vollmacht für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Muster-Untervollmacht für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Tipp: Daneben werden im Verfahren weitere Dokumente benötigt (siehe unten – Benötigte Unterlagen).
3. Schritt: Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Zentraler StelleZwischen dem Arbeitgeber und der Zentralen Stelle wird eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Zentrale Stelle, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstelle(n)) sowie eine Beschreibung der Abläufe und Fristen beinhaltet.
4. Schritt: Anerkennung der ausländischen QualifikationDie Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Zentrale Stelle leitet das entsprechende Verfahren bei der zuständigen Anerkennungsstelle ein.
Die jeweils zuständige (Anerkennungs-)Stelle soll innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Diese Frist gilt derzeit allerdings lediglich für bundesrechtlich geregelte Berufe (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Arzt/Ärztin). Ein entsprechendes Änderungsgesetz für in Bayern landesrechtlich geregelte Berufe (z. B. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Ingenieur/in, Architekt/in) befindet sich zurzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Im Falle des Fehlens von Unterlagen leitet die Zentrale Stelle die Nachforderung unverzüglich an den Arbeitgeber weiter.
Abhängig davon, wie das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens ausfällt, kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren, bei
- voller Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation unverändert fortgeführt,
- teilweiser Gleichwertigkeit umgestellt bzw.
- fehlender Gleichwertigkeit beendet
werden.
5. Schritt: Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich verpflichtet, eine (Arbeitsmarkt-)Prüfung durchzuführen, wenn ausländische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen.
Die Arbeitsmarktprüfung besteht aus der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und ggf. der sog. Vorrangprüfung. Ziel der Arbeitsmarktprüfung ist nachteilige Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt sowie Wettbewerbsverzerrungen durch die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verhindern.
Die Prüfung der Arbeitsbedingungen muss in jedem Fall erfolgen. Eine Vorrangprüfung erfolgt nur, soweit das im Gesetz bzw. in der Beschäftigungsverordnung ausdrücklich geregelt ist.
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Die Vorrangprüfung umfasst die Prüfung, ob für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte inländische oder ihnen gleichgestellte Bewerber zur Verfügung stehen. Neben deutschen Bewerbern sind Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und Schweizer Staatsbürger bevorrechtigt. Ebenfalls bevorrechtigt sind Drittstaatsangehörige mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang. Dazu zählen anerkannte Flüchtlinge.
Ergibt die Arbeitsmarktprüfung, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen für die Beschäftigung zur Verfügung stehen, darf die BA der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nicht zustimmen (§ 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).
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Die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen umfasst die für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit. Die Prüfung erfolgt auf Basis der vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Stellenbeschreibung. Grundlage der Prüfung sind die tariflichen Arbeits- und Lohnbedingungen. Greift kein Tarifvertrag, wird ermittelt, ob es für die konkrete Tätigkeit einen Branchenmindestlohn oder aber einen ortsüblichen Lohn für vergleichbare Tätigkeiten gibt. Lässt sich die Tätigkeit keinem der genannten Kriterien zuordnen, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Ist die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen nicht gegeben, darf die BA der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nicht zustimmen (§ 39 Abs. 3 AufenthG).
Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, in dem sie die vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit allen erforderlichen Unterlagen und Qualifikationsnachweisen einreichen.
Der Arbeitgeber, bei dem eine Ausländerin/ein Ausländer beschäftigt werden soll und der dafür eine Zustimmung der BA benötigt, ist verpflichtet, der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen!
Zeitlicher Ablauf:
Die BA führt die Arbeitsmarktprüfung im beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche durch. Erfolgt innerhalb dieser Woche keine Rückmeldung der BA, dann gilt ihre Zustimmung als erteilt. Ausnahme: Stellt die BA fest, dass noch wichtige entscheidungsrelevante Unterlagen oder Informationen fehlen, werden diese vom Arbeitgeber nachgefordert. Der Prozess verlängert sich dementsprechend.
Muster-Formulare finden Sie hier:
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Zusatzblatt A zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
6. Schritt: Erteilung der Vorabzustimmung zur VisumerteilungWenn alle Voraussetzungen (u. a. Zustimmung der BA und Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation) erfüllt sind, erteilt die Zentrale Stelle eine sogenannte Vorabzustimmung zur Visumerteilung.
Die Vorabzustimmung übergibt sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland. Die Zentrale Stelle informiert die Auslandsvertretung über die Vorabzustimmung zur Visumerteilung.
7. Schritt: Visumantragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung
Die ausländische Fachkraft bucht einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. Der Termin zur Visumbeantragung wird innerhalb von drei Wochen vergeben. Im Rahmen des Termins ist u. a. die Vorabzustimmung vorzulegen.
8. Schritt: VisumerteilungNach vollständiger Visumantragstellung am vorgesehenen Termin entscheidet die Auslandsvertretung in der Regel innerhalb von drei Wochen über den Antrag.
Bitte beachten: Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
Benötigte Unterlagen
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Für die Unterzeichnung der Vereinbarung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG benötigen wir in jedem Fall folgende Unterlagen:
Für die Ausländerbehörde
- vollständige Kontaktdaten der Fachkraft im Ausland
- Farbkopie der Namensseite des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes der Fachkraft
- Unterzeichnete Vollmacht der Fachkraft für den Arbeitgeber zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Untervollmacht auf die bevollmächtigte Person des Arbeitgebers für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Vertretungsbefugnis)
- Beauftragung eines Firmenmitarbeiters mit der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bzw. Untervollmacht auf den Bevollmächtigten
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Fachkraft als Farbkopie, bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Kontaktdaten des Ansprechpartners des Arbeitgebers einschließlich eines Stellvertreters
- ggf. Kontaktdaten des Ansprechpartners des Unterbevollmächtigten einschließlich eines Stellvertreters
- bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Fachkraft als Farbkopie erforderlich
- Geldmittel in Höhe der fälligen Gebühr von 411 Euro
Im Falle einer Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- konkretes Arbeitsangebot in Kopie
- Arbeitsvertrag in Kopie
- aussagekräftige Stellenbeschreibung in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ggf. mit Anhang A für das Anerkennungsverfahren)
- konkrete Lohn- und Gehaltsangaben, genaue Angaben zu Umfang, Lage und Verteilung der Arbeitszeit (sofern nicht bereits aus Arbeitsvertrag/Arbeitsangebot ersichtlich)
- Berufserlaubnis oder Zusage der Erteilung der Berufserlaubnis in Kopie (soweit die Ausübung der Beschäftigung eine solche erfordert)
- Nachweise zu Berufsqualifikationen und einschlägiger Berufserfahrung
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
Für die Anerkennungsstelle
- Farbkopie des Passes der Fachkraft
- sollte der Name laut Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen, ist ein Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
- lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten vom Beginn der maßgeblichen Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
- von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde sowie
- Ausbildungsnachweis(e)
- Nachweis(e) über einschlägige Berufserfahrung(en)
- sonstige Befähigungsnachweis(e) (soweit vorhanden)
jeweils in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
Für die Bundesagentur für Arbeit oder ggf. die Ausländerbehörde
- vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ggf. inklusive Zusatzblatt (nach Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nachzureichen)
Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von maximal 12 Monaten nachziehen möchten
- Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
- Zertifikat über mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1-Zertifikat)
sowie
- Internationale Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie oder
Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie oder
von der Deutschen Auslandsvertretung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüfte Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde in Originalsprache - Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder
Geburtsurkunde/n in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie oder
von der Deutschen Auslandsvertretung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüfte Geburtsurkunde/n in Originalsprache
jeweils in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie
Hinweis: Je nach Aufenthaltszweck benötigen wir noch weitere Unterlagen. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Gebühren
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Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird bei Abschluss der Vereinbarung eine Gebühr in Höhe von 411 Euro erhoben. Sie ist unabhängig vom Erfolg des Verfahrens zu bezahlen.
Hinzu kommen weitere Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation, wie z. B. für das Verfahren zur Berufsanerkennung, ggf. für die Erteilung einer Berufserlaubnis und für das Visumverfahren bei den Auslandsvertretungen. Die weiteren Gebühren werden nicht von der Zentralen Stelle erhoben. Sie sind direkt an die jeweilige zuständige Stelle zu entrichten.
Familiennachzug im beschleunigten Verfahren
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Sollen gemeinsam mit der Einreise der Fachkraft auch Familienangehörige, also Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, mit einreisen, wird dieser Familiennachzug im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mitgeprüft und in die Vorabzustimmung einbezogen, wenn die Einreise im zeitlichen Zusammenhang erfolgt.
Musterformulare finden Sie hier:
Erstkontakt
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Bei konkreten Fragen zur Durchführung des Beschleunigten Fachkräfteverfahrens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
Regierung von MittelfrankenHotline +49 (0)911 2352-211
E-Mail: Fachkraefteeinwanderung@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.fachkraefte.einwanderung.bayern.de
Stand: 20.01.2021
Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken