Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung
Herzlich willkommen bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung!
Die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) ist die bayernweit zuständige Kompetenzstelle im Bereich Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Wir sind zusammen mit der Zentralen Stellen für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) bei der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg angesiedelt.
In unserer Funktion beraten und unterstützen wir Arbeitgeber bayernweit individuell, neutral und kostenfrei rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Unsere Dienstleistungen richten sich auch an Personen mit abgeschlossenen ausländischen Berufsabschlüssen in den Gesundheitsberufen, die in Bayern leben oder in Bayern eine neue Heimat finden möchten.
Wir beraten Sie kostenfrei in vielen Sprachen telefonisch, per E-Mail und persönlich vor Ort.
Für eine Beratung benötigen wir von Ihnen vorab folgende Unterlagen, die Sie uns gerne per E-Mail an kubb@reg-mfr.bayern.de zukommen lassen können: Fragebogen (für Unternehmen / für Anerkennungssuchende), Diplom, Fächerliste, Lebenslauf.
Das Verfahren zur beruflichen Anerkennung ist ein Verfahren zur Bewertung der Gleichwertigkeit eines ausländischen beruflichen Abschlusses mit einem deutschen Referenzberuf. Mit den ab 2012 eingeführten Anerkennungsgesetzen des Bundes und der Länder hat nun nahezu jede Fachkraft – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Aufenthaltsstatus – einen rechtlichen Anspruch auf die Prüfung vorhandener im Ausland erworbener Abschlüsse. Die Berufsanerkennung bietet für Fachkräfte Vorteile: Sie können damit ihre ausländischen Qualifikationen transparent machen, den Zugang in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtern und auch Ungleichbehandlungen vorbeugen.
Auch im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens spielt das Anerkennungsverfahren eine zentrale Rolle, da die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten ist.
Für ein erfolgreiches und schnelles Anerkennungsverfahren ist eine frühzeitige Beratung entscheidend. Die KuBB unterstützt und berät Sie hier sehr gerne.
Übersichtlich und gut informiert mit dem KuBB-Flyer.
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Unser Team setzt sich zusammen aus internationalen Experten unterschiedlicher Fachrichtungen mit einer breitgefächerten, jahrelangen Erfahrung in der Anerkennungsberatung beziehungsweise in der Antragsentscheidung ausländischer Berufsqualifikationen selbst.
Beratungsgespräche bieten wir neben der Amtssprache Deutsch auch auf Bosnisch / Kroatisch / Serbisch, Bulgarisch, Englisch, Französisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch oder Türkisch an.
Zu Beratungszwecken können uns Unterlagen und Dokumente ohne deutsche Übersetzung gerne in Bosnisch, Kroatisch, Serbisch, Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Katalanisch, Mazedonisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ukrainisch, Weißrussisch oder Türkisch zugeschickt werden.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jeweils verschiedene internationale kulturelle Hintergründe und eigene Berührungspunkte mit ausländischen Behörden und Bildungssystemen. Hieraus haben sich folgende Schwerpunkte gebildet:
- EU-Mitgliedsstaaten
- Frankophone Länder (z.B. Maghreb)
- Lateinamerika
- Länder des Westbalkans
- Nachfolgestaaten der Sowjetunion
- Süd- und Südostasien
- Türkei
- USA, Vereinigtes Königreich, Australien
Neben der ausgeprägten Länderkunde verfügen wir auch über vertiefte Spezialisierungen in folgenden Berufsgruppen:
- Gesundheitsfachberufe und akademische Heilberufe
- Berufe der Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie Handwerkskammer (HWK)
- Berufsabschlüsse auf Hochschulniveau (z.B. Techniker-, Meister-, Fachwirtausbildung)
- Akademische Abschlüsse
- Ingenieurberufe
Für andere Berufs- oder Ländergruppen verfügen wir ebenfalls über hilfreiche Erfahrungswerte.
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Damit Sie eine Fachkraft aus dem Ausland (Drittstaat) einstellen können, ist regelmäßig die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für die Visumerteilung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine staatlich organisierte Ausbildung aus dem Ausland handelt, die mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar ist.
Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist ein zentrales Puzzlestück im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Seit dem 1. März 2020 haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durchzuführen.
Hier sind die Entscheidungsfristen und somit die Dauer der Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzt. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird durch die ZSEF oder die zuständige örtliche Ausländerbehörde geführt.
Die ZSEF ist bayernweit für den Vollzug des beschleunigten Fachkräfteverfahrens zuständig. Wir arbeiten unter einem Dach mit der ZSEF zusammen und bieten Ihnen somit aus einer Hand ein serviceorientiertes und auf den konkreten Fall zugeschnittenes Beratungsangebot an.
IHK und HWK Berufe
Nicht reglementierte akademische Berufe
Gesundheitsfachberufe
Akademische Heilberufe
Sonstige Berufe
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Wenn Sie über einen im Ausland absolvierten Abschluss in einem Gesundheitsfachberuf oder akademischen Heilberuf verfügen und in Bayern leben, oder in Bayern leben wollen, können wir Sie gerne im Vorfeld zur Antragstellung beraten und unterstützen. Zudem begleiten wir Sie durch das Anerkennungsverfahren.
In unserer Leit- und Lotsenfunktionen helfen wir Ihnen bei Abschlüssen aller weiteren Fachrichtungen gerne mit Erstinformationen aus und finden die für Sie zuständige Beratungsstelle.
Gesundheitsfachberufe
Akademische Heilberufe
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Damit die ausländische Fachkraft einreisen kann, muss zuerst die im Ausland erworbene Berufsausbildung anerkannt werden. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine staatlich anerkannte und abgeschlossene Ausbildung handelt.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, vergleicht die zuständige Anerkennungsbehörde die ausländische Berufsausbildung mit einem aktuellen deutschen Referenzberuf. Ausschlaggebend sind die Inhalte der beiden Ausbildungsordnungen.
Sollten wesentliche Unterschiede (Defizite) festgestellt werden, können diese in einem weiteren Schritt durch einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise ausgeglichen werden.
Am Ende erhält die Fachkraft in den meisten Fällen eine teilweise oder volle Gleichwertigkeit. Bei der vollen Gleichwertigkeit ist die Berufsausbildung einer inländischen Berufsausbildung rechtlich gleichgestellt.
Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit (Defizitbescheid) besteht die Möglichkeit, die festgestellten Unterschiede im In- oder Ausland auszugleichen, um im nächsten Schritt die volle Gleichwertigkeit zu erhalten.
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Damit eine ausländische Fachkraft mit einem akademischen Abschluss in einem nicht reglementierten Beruf einreisen und arbeiten kann, muss nachgewiesen werden, dass der Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.
Die Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss lässt sich entweder anhand einer Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder eines positiven Ergebnisses in der Datenbank anabin belegen.
Eine Zeugnisbewertung beschreibt die ausländische Hochschulqualifikation und benennt die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit dem der ausländische Abschluss vergleichbar ist.
Informationen über das Verfahren, einschließlich Antragsformular und Checkliste der erforderlichen Unterlagen, finden Sie hier: Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen
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Bei den Gesundheitsfachberufen handelt es sich um reglementierte Berufe, das heißt, es bedarf einer Erlaubnis zur Führen der Berufsbezeichnung. Dieses bezieht sich z.B. auf Pflegefachkräfte, Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Eine vollständige Liste der Berufe finden Sie in unseren FAQ.
Damit eine Fachkraft aus dem Ausland in Deutschland in einem der oben genannten Referenzberufe arbeiten darf, ist die oben genannte Erlaubnis notwendig. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine staatlich anerkannte und abgeschlossene Ausbildung handelt.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, vergleicht die zuständige Anerkennungsbehörde die ausländische Berufsausbildung mit einem deutschen Referenzberuf. Es werden die Inhalte der beiden Ausbildungsordnungen verglichen. Sollten wesentliche Unterschiede (Defizite) festgestellt werden, können diese in einem weiteren Schritt durch einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Zusatzqualifikationen ausgeglichen werden.
Verbleiben danach noch wesentliche Unterschiede, wird durch Absolvieren einer Anpassungsmaßnahme der Fachkraft ermöglicht, einen gleichwertigen Kenntnisstand nachzuweisen. Dies kann entweder durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung erfolgen. Weiterführende Informationen zu den möglichen Qualifizierungsmaßnahmen können Sie in unseren FAQ entnehmen.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Zuordnung des richtigen Referenzberufes, finden die zuständige Stelle heraus, begleiten Sie unterstützend bei der Antragstellung sowie der Anbahnung möglicher Anpassungsmaßnahmen.
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Für die Ausübung eines akademischen Heilberufes in Deutschland ist eine staatliche Zulassung in Form der Approbation oder der vorübergehenden Berufserlaubnis notwendig. Das bezieht sich zum Beispiel auf Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker oder Tierärztinnen/Tierärzte.
Damit eine ausländische Fachkraft die Approbation erhalten kann, muss festgestellt werden, dass die ausländische Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Approbation wird erteilt, wenn beim Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden und die übrigen Voraussetzungen (z.B. Sprachkenntnisse) erfüllt sind.
Werden beim Vergleich wesentliche Unterschiede festgestellt, muss bei Abschlüssen aus Drittstaaten eine Kenntnisprüfung abgelegt werden, um die Approbation zu erhalten.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, in der Zwischenzeit mit einer vorübergehenden Berufserlaubnis einzureisen und unter Aufsicht zu arbeiten.
Weiterführende Informationen zu den möglichen Qualifizierungsmaßnahmen können Sie unseren FAQ entnehmen.
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Neben den oben aufgeführten Berufsfeldern gibt es noch andere Abschlüsse, wie zum Beispiel Architektinnen/Architekten, Erzieherinnen/Erzieher, Lehrerinnen/Lehrer, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Technikerinnen/Techniker oder Ingenieurinnen/Ingenieure, die ebenfalls über ein eigenes Anerkennungsverfahren verfügen. Sollten Sie als Arbeitgeber eine ausländische Fachkraft mit einem Abschluss in diesem Bereich einstellen möchten, kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Sie auch in diesem Bereich unterstützen können.
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Koordinierungs- und Beratungsstelle
Berufsanerkennung (KuBB)
Regierung von Mittelfranken
Hotline: +49 (0)911 2352-212
Montag bis Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag: 13:00 - 16:00 Uhr
E-Mail: kubb@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.kubb.bayern.de
Persönliche Beratung: nach Vereinbarung
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Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) nimmt als zentrale Ansprechpartnerin für ganz Bayern im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG die Aufgaben einer zentralen Ausländerbehörde wahr. Sie leitet das beschleunigte Verfahren ein und kümmert sich als One-Stop-Shop um die Kommunikation mit der zuständigen Anerkennungsstelle, der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Botschaft. Die ZSEF ist mit der KuBB bei der Regierung von Mittelfranken beheimatet.
Weitere Informationen zur ZSEF: www.zsef.bayern.de
Als Arbeitgeber können Sie Ihre zukünftige Arbeitskraft aus einem Drittstaat über das beschleunigte Fachkräfteverfahren einreisen lassen.
Hierfür wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde bzw. an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF). Diese leitet die unterschiedlichen Verwaltungsverfahren bei den verschiedenen hierfür zuständigen Stellen ein. Die Bearbeitungsfristen bei den jeweiligen Behörden sind verkürzt. Dadurch ergibt sich eine Beschleunigung.
Je nach Rechtsgebiet und Gegenstand kann die Definition des Begriffs leicht variieren.
Grundsätzlich handelt es sich um Staaten und somit auch Staatsangehörige, die keine Mitglieder der Europäischen Union sind. Im weitesten Sinne sind damit alle Staaten und Staatsangehörige gemeint, die nicht Teil des EWR oder der Schweiz sind.
Bei reglementierten Berufen wird eine staatliche Genehmigung bei vorliegender Qualifikation entweder für den Zugang zur Berufsausübung oder zur Führung der Berufsbezeichnung benötigt, wie z.B. Arzt/Ärztin, Pflegefachkraft, Lehrer/Lehrerin, Ingenieur/Ingenieurin.
Im Gegensatz dazu ist für die große Mehrzahl der Berufe die Tätigkeit gesetzlich nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden. Das sind die nicht reglementierten Berufe.
Um als Fachkraft aus einem Drittstaat einreisen und arbeiten zu können, bedarf es jedoch einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sowohl bei den reglementierten als auch den nicht reglementierten Berufen.
Bei der Berufsanerkennung wird eine im Ausland erworbene berufliche Qualifikation mit einem aktuellen deutschen Beruf, dem sogenannten Referenzberuf, verglichen. Als Grundlage für den Vergleich dient die ausländische Ausbildungsordnung die der deutschen Ausbildungsordnung gegenübergestellt wird.
Im Anerkennungsverfahren wird die ausländische Ausbildung mit einem anerkannten deutschen Beruf verglichen. Dieser deutsche Beruf wird Referenzberuf genannt.
Keine Gleichwertigkeit: Es liegen keine bis fast keine Übereinstimmungen zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und dem deutschen Referenzberuf vor.
Teilweise Gleichwertigkeit (Defizitbescheid): Es liegen Übereinstimmungen zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und dem deutschen Referenzberuf, aber es liegen auch wesentliche Unterschiede (Defizite) vor.
Diese wesentlichen Unterschiede können durch Qualifizierungs- oder Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Volle Gleichwertigkeit: Die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen entsprechen im Wesentlichen dem deutschen Referenzberuf.
Anerkennung bei nicht reglementierten akademischen Berufen:
Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Abschluss
Die Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss lässt sich entweder anhand einer Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder eines positiven Ergebnisses in der Datenbank anabin nachweisen.
Bei einer vollen Gleichwertigkeit besteht die Möglichkeit, als voll anerkannte Fachkraft einzureisen.
Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit kann die Fachkraft einreisen, um in Deutschland, z.B. beim Arbeitgeber, die im Anerkennungsverfahren festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Anschließend kann die Person die volle Gleichwertigkeit erreichen und gilt dann als voll anerkannte Fachkraft.
Das Anerkennungsverfahren ist mit hohen Kosten verbunden. Neben Verfahrensgebühren kommen unter Umständen auch Kosten für die Beschaffung der Unterlagen, Übersetzungen oder Beglaubigungen hinzu.
In bestimmten Fällen ist eine finanzielle Förderung möglich.
Wichtig: Bitte wenden Sie sich immer vor einer Antragstellung an die unten aufgeführten Stellen, um zu prüfen, ob eine Förderung auch bei Ihnen möglich ist.
- Anerkennungszuschuss: www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php
- Arbeitsverwaltungen (Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter): Wenden Sie sich an Ihre/n Arbeitsvermittler/in.
Neben den allgemeinen Erfordernissen zur Erlangung und Beherrschung eines Mindestmaßes an Deutschkenntnissen, um am gesellschaftlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Leben teilhaben zu können, gelten für die Berufsanerkennung selbst folgende Regelungen, die sich je nach Beruf und Einreisegrund unterscheiden können:
Gesundheitsfachberufe: Spätestens bei Ausstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 vorzuweisen. Wir empfehlen mindestens Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bei der Antragstellung (Ausnahme: Logopäde C1). In Bayern wird seit dem 01.05.2022 die Fachsprachenprüfung sukzessive für die jeweiligen Gesundheitsfachberufe eingeführt. Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: www.lfp.bayern.de/fachsprachenpruefung
IHK und HWK Berufe: Bei einer vollen Gleichwertigkeit müssen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Um für eine Nachqualifizierungsmaßnahme nach Erhalt der teilweisen Gleichwertigkeit einreisen zu können, sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachzuweisen.
Akademische Heilberufe: Es muss eine Fachsprachenprüfung auf dem Niveau C1 abgelegt werden (Ausnahme: Tierarzt und psychologischer Psychotherapeut B2).
Akademische Berufe (nicht reglementierter Bereich): Es müssen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
Nicht reglementierte Berufe
Für nicht reglementierte Berufe gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Berufszulassung und Berufsausübung. Es gibt für akademische Hochschulabschlüsse, wie z.B. Informatik, Biologie, Chemie, Sprachwissenschaften, Mathematik oder Betriebswirtschaftslehre keine formelle Anerkennung.
Damit eine Fachkraft aus einem Drittstaat mit einem solchen Hochschulabschluss einreisen kann, muss sie lediglich nachweisen, dass ihr ausländischer Hochschulabschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.
Die Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss lässt sich entweder anhand eines positiven Suchergebnisses in der Datenbank anabin oder einer Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) nachweisen.
Reglementierte Berufe
Reglementierte Berufe sind Berufe, bei denen für die Berufsausübung eine gesetzlich geregelte Qualifikation erforderlich ist oder deren Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Um in reglementierten Berufen arbeiten zu können, ist immer eine behördliche Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation notwendig. Dies betrifft z. B. viele Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Ingenieurwesen, Architektur oder Bildungswesen. Um in diesen Berufen arbeiten zu dürfen, ist eine Zeugnisbewertung oder ein anabin-Auszug allein nicht ausreichend.
Die Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument, das die ausländische Hochschulqualifikation beschreibt und die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses benennt, mit dem der ausländische Abschluss vergleichbar ist. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), eine Einrichtung der Kultusministerkonferenz mit Sitz in Bonn, ist zuständig für die Erstellung von Zeugnisbewertungen.
Die Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ermöglicht es Arbeitgebern, Privatpersonen und Behörden, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen. Die Datenbank gibt Auskunft darüber, ob ein ausländischer Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist und nennt die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit dem der ausländischer Abschluss vergleichbar ist.
Die Abfrage in der Datenbank anabin ist immer sowohl in Bezug auf den Abschluss als auch in Bezug auf die Hochschule durchzuführen. Sind Hochschule und Abschluss in der Datenbank mit der erforderlichen Bewertung aufgeführt (Status der Hochschule lautet H+; Abschluss „entspricht“ oder „gleichwertig“), gilt der ausländische Abschluss als vergleichbar mit einem deutschen Hochschulabschluss.
Eine Kurzanleitung zur Benutzung der Datenbank anabin finden Sie hier: www.make-it-in-germany.com/de/arbeiten-in-deutschland/anerkennung/hochschulabschluesse
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- Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Pflegefachfrau und Pflegefachmann
- Diätassistent und Diätassistentin
- Hebamme
- Masseur, Masseurin und Medizinischer Bademeister, Medizinische Bademeisterin
- Notfallsanitäter und Notfallsanitäterin
- Physiotherapeut und Physiotherapeutin
- Podologe und Podologin
- Orthoptist und Orthoptistin
- Ergotherapeut und Ergotherapeutin
- Logopäde und Logopädin
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin (MTLA)
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent und Medizinisch-technische Radiologieassistentin (MTRA)
- Pharmazeutisch-technischer Assistent und Pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA)
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent und Veterinärmedizinisch-technische Assistentin (VTA)
- Medizinisch-technischer Assistent für Funkdiagnostik und Medizinisch-technische Assistentin für Funkdiagnostik (MTAF)
- Anästhesietechnischer Assistent oder Anästhesietechnische Assistentin (ATA)
- Operationstechnischer Assistent oder Operationstechnische Assistentin (OTA)
Der Anpassungslehrgang wird in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder einer Mischung aus beidem durchgeführt. Die Dauer des Lehrgangs ist abhängig von den festgestellten Unterschieden und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. Diese Prüfung findet in Form eines Abschlussgesprächs statt.
Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung zur Gesundheitsfachkraft. Sie besteht aus einem mündlichen sowie einem praktischen Teil und findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt.
Bitte beachten Sie, dass es gesonderte und vereinfachte Verfahren für Abschlüsse aus EU-Mitgliedsstaaten gibt. Wir beraten Sie gerne diesbezüglich.
Die Approbation ist eine offizielle staatliche Berufszulassung. Mit einer Approbation dürfen Personen mit einem akademischen Heilberuf in Deutschland dauerhaft und ohne Einschränkung arbeiten. Eine Approbation kann für Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/ Apotheker, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sowie Tierärztinnen/Tierärzte ausgestellt werden.
Die vorübergehende Berufserlaubnis ist eine befristete und beschränkte Erlaubnis zur heilberuflichen Tätigkeit unter Aufsicht.
Es besteht die Möglichkeit nach der erfolgreichen Approbation in Deutschland auch berufliche Weiterbildungen/Facharztausbildungen aus dem Ausland anerkennen zu lassen. Hierzu gibt es ein gesondertes Verfahren bei der Bayerischen Landesärztekammer: www.blaek.de/weiterbildung/ausland
Eine Kenntnisprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus Drittstaaten, die sich im Anerkennungsverfahren für akademische Heilberufe befinden. Mit einer Kenntnisprüfung können Personen mit einem Abschluss in einem reglementierten Heilberuf die wesentlichen Unterschiede zwischen einer ausländischen Berufsqualifikation und einem deutschen Referenzberuf ausgleichen. Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Inhalte einer deutschen staatlichen Abschlussprüfung.
Zur Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung und die Kenntnisprüfung wird allgemein empfohlen, einen Vorbereitungslehrgang zu absolvieren.
Wenn eine Ausbildung aus einem EU-Mitgliedsstaat nach EU-Beitritt begonnen wurde und der zugehörige Abschluss in der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG aufgelistet ist, erfolgt die automatische Anerkennung. In diesem Fall prüft die Anerkennungsstelle nur die Mindeststandards sowie die persönlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung.
Sollte die ausländische Ausbildung vor EU-Beitritt begonnen worden sein, kann mittels Konformitätsbescheinigung des Landes, in dem der Abschluss erworben wurde, doch eine automatische Anerkennung erfolgen. Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, dass Inhalt und Dauer der Berufsqualifikation den Mindestanforderungen der EU entsprechen und wird von der zuständigen Behörde im Ausland ausgestellt.
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Behörden im beschleunigten Verfahren
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
Bundesagentur für Arbeit (BA)Kosten
Hilfestellung für die Anerkennung
Anerkennung in Deutschland
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
BAMF-Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Make it in Germany
BQ-Portal
BERUFENETBayerische Staatsregierung
Bayerisches Landesportal
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)Akademische Abschlüsse
Datenbank anabin
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)IHK/HWK-Anerkennung
IHK FOSA (Foreign Skills Approval)
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Handwerkskammer für Schwaben
Handwerkskammer für Mittelfranken
Handwerkskammer für Oberfranken
Handwerkskammer für UnterfrankenGesundheitsfachberufe
Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
Regierung von Mittelfranken
Regierung von Oberfranken
Regierung von Unterfranken
Regierung von Oberpfalz
Regierung von Schwaben
Regierung von Niederbayern
Regierung von Oberbayern
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Um immer über Neuigkeiten rund um das Anerkennungswissen und/oder das beschleunigte Fachkräfteverfahren informiert zu sein, empfehlen wir Ihnen, sich für unseren regelmäßig erscheinenden Newsletter anzumelden:
Stand: 16.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken