Rechtsbehelfe und Widersprüche

Das Widerspruchsverfahren

Wer die Rechtmäßigkeit und teilweise auch die Zweckmäßigkeit von Bescheiden überprüfen lassen möchte, kann vor Erhebung einer Klage vor den Verwaltungsgerichten (fakultatives Widerspruchsverfahren) in bestimmten Rechtsbereichen Widerspruch einlegen. Vor den Sozialgerichten ist zwingend ein Widerspruch einzulegen (obligatorisches Widerspruchsverfahren).

Bei der Regierung von Mittelfranken bekommen Sie Rechtsschutz gegen bestimmte Entscheidungen von Ausgangsbehörden in Form des sogenannten Widerspruchsverfahrens. In einer Widerspruchsentscheidung bietet die Regierung einen möglichst schnellen, kostengünstigen und effektiven Rechtsschutz und erspart vielen Bürgern den Weg zu den Sozial- oder Verwaltungsgerichten.

Bedeutung des Widerspruchsverfahrens

Das Widerspruchsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff. VwGO.) und im Sozialgerichtsgesetz (§§ 78 ff. SGG) geregelt. Es dient dazu, verbindliche Einzelfallentscheidungen der Verwaltungsbehörden (sog. Verwaltungsakte, die gesetzliche Definition des Begriffes finden Sie in Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG) bzw. § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuches X (SGB X), mit denen die Betroffenen nicht einverstanden sind, noch einmal verwaltungsintern zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder zu ändern.

In welchen Fällen können Sie Widerspruch einlegen?

Widerspruch ist möglich, wenn Sie einen Verwaltungsakt

  • beseitigt oder zumindest zu Ihren Gunsten geändert haben wollen (sog. Anfechtungswiderspruch) oder
  • eine Behörde veranlassen wollen, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, dessen Erlass sie abgelehnt hat (sog. Verpflichtungswiderspruch)
  • und das Widerspruchsverfahren für Ihren Fall nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Zum 01.07.2007 wurde das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden weitgehend abgeschafft. In den Rechtsbereichen Kommunalabgabenrecht, Landwirtschaftsrecht, Schulrecht, in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Beamten und bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt. Damit wird bei solchen Entscheidungen eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen einer Widerspruchseinlegung und der unmittelbaren Klageerhebung zum Verwaltungsgericht. Vor einer Klageerhebung vor den Sozialgerichten ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (weiterhin) obligatorisch.

Gegen einen Widerspruchsbescheid, der erstmalig in Rechte eingreift, kann nicht noch einmal ein Widerspruchsverfahren angestrengt werden. Hier kann nur sofort Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Form und Frist des Widerspruches

Der Widerspruch wird nur dann zur Entscheidung in der Sache angenommen („ist zulässig“), wenn er die entsprechende Form beachtet und innerhalb der Widerspruchsfrist bei der richtigen Behörde eingeht. Bitte beachten Sie dabei die Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsaktes, gegen den Sie sich wenden wollen.

Form
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, wobei ein Telefax genügt; Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Widerspruch rechtswirksam elektronisch unter der E-Mail-Adresse einzureichen, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur oder an eine andere E-Mail-Adresse ist unzulässig.

Frist
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie zu erheben. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, so haben Sie nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts ein Jahr Zeit zur Einlegung des Widerspruchs.

Auch ohne Bekanntgabe des Verwaltungsakts an Sie haben Sie aber nicht unbegrenzt die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vorzugehen. Wenn Sie aufgrund anderer Umstände als der Bekanntgabe wussten oder erkennen konnten, dass ein Verwaltungsakt ergangen ist, sollten Sie innerhalb eines Jahres dagegen vorgehen, da Sie ihr Widerspruchsrecht sonst verwirken, wenn Sie den Anschein erwecken, Sie würden die Entscheidung „widerspruchslos“ hinnehmen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, so können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hierfür sowie für die Einlegung des Widerspruchs haben Sie nach Wegfall des Grundes, der Sie am Widerspruch gehindert hat, zwei Wochen Zeit (sinnvollerweise stellen Sie also den Antrag zusammen mit der Erhebung des Widerspruchs). Freilich müssen Sie die Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, glaubhaft machen können, etwa durch eidesstattliche Versicherung oder Zeugen.


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