Feuerungsanlagen; Immissionsschutz und Störfallvorsorge
Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen.
Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen.
- große Verbrennungseinrichtungen (z.B. Heizkraftwerke) gemäß der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinenanlagen- und Verbrennungsmotoranlagen (13.BImSchV)
- mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen gemäß der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
- kleine und mittlere Feuerungsanlagen (z.B. häusliche und gewerbliche Feuerungen) gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) bzw. der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
In diesen Vorschriften werden für Feuerungsanlagen geltende Emissionsbegrenzungen vorgegeben und Überwachungsmaßnahmen festgelegt.
In diesem Zusammenhang werden u.a. folgende Aspekte berücksichtigt:
- Immissionsschutz
- Abwärmenutzung
- Reststoffvermeidung
- Störfallvorsorge
Zu den Aufgaben zählen ferner:
- Überwachung von Anlagen der öffentlichen Versorgung
- Beratung der Kreisverwaltungsbehörden
- Beratung der Betreiber
- Abstimmung von Gutachten und Stellungnahmen, Gesamtbeurteilung
- Anlagenabnahme und damit verbundene Koordinierungsaufgaben
- Stellungnahmen zu Eingaben und Beschwerden
- Koordinierung von Überwachungssystemen und -programmen nach der Störfall-Verordnung
- Inspektionen nach der Störfallverordnung
- Regierung von Mittelfranken - Technischer Umweltschutz - Sachgebiet 50
Ansprechpartner
Feuerungsanlagen
Telefon: 0981 53-1418, -1343, -1242, -1689 und -1605
Fax: 0981 53-1456
E-Mail: Technischer.Umweltschutz@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 Ansbach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) [Dateiformat: pdf]
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [Dateiformat: pdf]
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [Dateiformat: pdf]
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [Dateiformat: pdf]
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
Immissionsschutz; Beratung durch zentrale Fachstellen
Immissionsschutz; Beratung und Auskunft
Immissionsschutz; Erlass von Anordnungen
Immissionsschutz; Überprüfung der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge
44. BImSchV – Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoren
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Nach § 6 der 44. BImSchV muss der Betreiber Feuerungsanlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung, die der 44. BImSchV unterfallen, bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Bestehende Anlagen (siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen, für neue Anlagen muss dies vor der Inbetriebnahme erfolgen.
Gemäß § 36 der 44. BImSchV muss die zuständige Behörde ein Register über die Anlagen führen und dieses veröffentlichen.Anlagenregister in der Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken