Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Zustellungen nach § 10 VwZG und Art. 15 BayVwZVG erfolgen durch Bekanntmachung im Internet. Ebenso erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG auf diese Weise. 

Das Dokument gilt zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung als zugestellt.


10.07.2026
Öffentliche Zustellung nach Art. 15 BayVwZVG
ODINAEV, Bakhtovar