Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Zustellungen nach § 10 VwZG und Art. 15 BayVwZVG erfolgen durch Bekanntmachung im Internet. Ebenso erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG auf diese Weise. 

Das Dokument gilt zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung als zugestellt.


07.10.2026
Öffentliche Zustellung nach Art. 15 BayVwZVG
AL WAHAB, Tabarek Ammar Mohammed


01.09.2026
Öffentliche Zustellung nach Art. 15 BayVwZVG
GHENT, Vasile



Aufgebote nach § 332a LAG

Aufgebote nach § 332a Lastenausgleichsgesetz (LAG) erfolgen ebenfalls durch Bekanntmachung im Internet. Nicht geltend gemachte Rechte aus den Anträgen erlöschen mit Ablauf der Aufgebotsfrist.


01.09.2026
Aufgebot nach § 332a LAG
KOCHER, Jakob


01.09.2026
Aufgebot nach § 332a LAG
KOCHER, Johannes


01.09.2026
Aufgebot nach § 332a LAG
SCHINKOREIT, Meta


01.09.2026
Aufgebot nach § 332a LAG
SCHOGER, Georg