Öffentliche Zustellungen
Öffentliche Zustellungen nach § 10 VwZG und Art. 15 BayVwZVG erfolgen durch Bekanntmachung im Internet. Ebenso erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG auf diese Weise.
Das Dokument gilt zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung als zugestellt.
07.10.2026
Öffentliche Zustellung nach Art. 15 BayVwZVG
AL WAHAB, Tabarek Ammar Mohammed
01.09.2026
Öffentliche Zustellung nach Art. 15 BayVwZVG
GHENT, Vasile
Aufgebote nach § 332a LAG
Aufgebote nach § 332a Lastenausgleichsgesetz (LAG) erfolgen ebenfalls durch Bekanntmachung im Internet. Nicht geltend gemachte Rechte aus den Anträgen erlöschen mit Ablauf der Aufgebotsfrist.
01.09.2026
Aufgebot nach § 332a LAG
KOCHER, Jakob
01.09.2026
Aufgebot nach § 332a LAG
KOCHER, Johannes
01.09.2026
Aufgebot nach § 332a LAG
SCHINKOREIT, Meta
01.09.2026
Aufgebot nach § 332a LAG
SCHOGER, Georg
