Umgebungslärm; EG-Umgebungslärmrichtlinie
Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, europaweit ein gemeinsames Konzept zur Verminderung von Umgebungslärm festzulegen. Mit der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.06.2002 (Richtlinie 2002/49/EG) wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Lärmbelastung der Bevölkerung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrswegen und im Bereich großer Flughäfen zu erfassen und bei problematischen Lärmsituationen Lärmaktionspläne gegen die Lärmbelastung aufzustellen.
Beschreibung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1794) erfolgte die Umsetzung in nationales Recht. Artikel 1 des Gesetzes fügt in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) den "Sechsten Teil - Lärmminderungsplanung (§§ 47a – 47f)" - ein.
Nach § 47c BImSchG sind für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr und für Großflughäfen Lärmkarten zu fertigen.
Diese Lärmkarten wurden für die Eisenbahnstrecken vom Eisenbahnbundesamt und für die anderen Lärmquellen vom Bayer. Landesamt für Umwelt erstellt und können im Internet eingesehen werden (Adressen s. u.).
Aufgrund dieser Daten sind nach § 47d BImSchG Aktionspläne zur Minderung des Umgebungslärms aufzustellen und im Abstand von jeweils 5 Jahren zu überprüfen und fortzuschreiben. Die ersten Lärmaktionspläne wurden im Jahr 2008 aufgestellt (Stufe 1) und 2013 fortgeschrieben (Stufe 2). Derzeit läuft die dritte Runde der Überprüfung und Fortschreibung der Lärmaktionspläne. Zuständig für die Erstellung dieser Aktionspläne bei Bundesautobahnen und bei den Großflughäfen ist in Bayern die jeweilige Bezirksregierung. Bei Aktionsplänen für Orte in der Umgebung von Bundes- und Staatsstraßen liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Gemeinde. Bei Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen erstellt das Eisenbahnbundesamt die Aktionspläne und innerhalb der Ballungsräume erstellt der jeweilige Ballungsraum Aktionspläne. Die Ballungsräume erstellen Lärmaktionspläne für nicht bundeseigene Eisenbahnen (z. B. Straßenbahnen und oberirdische U-Bahnstrecken), für ausgesuchte gewerbliche Lärmquellen sowie für Straßen die keine Bundesautobahnen sind.
Die Regierung von Mittelfranken war während der Stufe 1 noch zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an Haupteisenbahnstrecken und stellte unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der jeweiligen Gemeinden sowie des Eisenbahnbundesamtes insgesamt 28 Lärmaktionspläne auf. Diese können hier eingesehen werden.
Während der Stufe 2 wurden von der Regierung von Mittelfranken unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der jeweiligen Gemeinden sowie der Autobahndirektion Nordbayern Lärmaktionspläne für Orte im Einwirkungsbereich von Bundesautobahnen erstellt.
Derzeit läuft die Stufe 3 der Lärmaktionsplanung. Näheres hierzu, sowie die Lärmaktionspläne aus der Stufe 2 finden Sie hier.
Für Sie zuständig
Regierung von Mittelfranken - Technischer Umweltschutz - Sachgebiet 50
Ansprechpartner
Lärmaktionsplanung
Telefon: 0981 53-1784 und -1744
Fax: 0981 53-1456
E-Mail: laermaktionsplanung@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Bischof-Meiser-Str. 2/4
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 Ansbach
Weiterführende Links
Weitergehende Informationen sowie die Kartierungsergebnisse des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und des Eisenbahnbundesamtes finden sie unter:
- Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Umgebungslärmrichtlinie
- Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Thema Lärm
- Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Umgebungslärmrichtlinie
- Ergebnisse der Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen
- Informationen des Eisenbahnbundesamtes zur Umgebungslärmrichtlinie zu den Kartierungsergebnissen an Haupteisenbahnstrecken sowie zur Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes