Lärmschutz
Werden Luftmoleküle zum Schwingen angeregt, entstehen Schallwellen. Wird dieser Schall als belästigend empfunden, spricht man von Lärm.
Lärmeinwirkungen können nicht nur störend und lästig sein, sie können auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und psychischen Störungen führen. So kann es zu Schlafstörungen, Stoffwechselstörungen, erhöhter Nervosität und stressbedingt zu Herzkreislauf-Problemen kommen. In Extremfällen droht gar Schwerhörigkeit und Gehörverlust.
Einige Informationen zum Lärm
Die Maßeinheit für den Lärm ist das Dezibel (dB). Hierbei handelt es sich um eine "logarithmische Einheit". Dezibelwerte können nicht arithmetisch addiert werden.
Eine Verdoppelung des Lärms bedeutet eine Erhöhung des Dezibelwertes um 3 dB.
Bei einer Vervierfachung erhöht sich der Dezibelwert um 6 dB.
Eine Verzehnfachung des Lärms bedeutet eine Erhöhung des Wertes um 10 dB.
Bei einer Halbierung des Lärms sinkt der Dezibelwert um 3 dB.
Die Hörschwelle bei einem jungen Menschen in einem völlig ruhigen Raum liegt in etwa bei 0 dB (A), die Schmerzgrenze liegt in etwa bei 120 dB (A) (jeweils bezogen auf einen 1000 Hz-Ton).
Das Hörspektrum eines jungen Menschen bewegt sich zwischen 16 Hertz (Hz) und 16.000 Hz und engt sich mit höherem Alter immer mehr ein. Der Bereich der Sprache liegt in etwa zwischen 200 Hz und 4000 Hz.
Der Zusatz (A) beim Dezibel bedeutet, dass die einzelnen Frequenzen des Lärms in ihrer Bedeutung für die Lärmbewertung dem Hörempfinden des Menschen angepasst wurden. Frequenzen die das menschliche Ohr im Durchschnitt schlecht wahrnehmen kann, werden hierbei mit einem Abschlag versehen, Frequenzen die besser wahrnehmbar sind werden mit einem Zuschlag versehen.
Beurteilung und Bewertung von Lärmeinwirkungen
Um schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu bewerten und zu beurteilen gibt es, je nach Lärmursache, unterschiedliche gesetzliche Regelungen und technische Regelwerke. Man unterscheidet vor allem zwischen Verkehrslärm, Gewerbelärm sowie Sport- und Freizeitlärm.
Folgende Zuordnungen können getroffen werden:
Art des Lärms | Berechnungsgrundlage | Beurteilungsgrundlage |
---|---|---|
Straßenverkehrslärm | RLS-19 | 16. BImSchV |
Schienenverkehrslärm | Schall 03, Akustik 04 | 16. BImSchV |
Fluglärm | Fluglärmschutzgesetz | |
Gewerbelärm | DIN-ISO 9613 Bl. 1 | TA Lärm |
Freizeitlärm | DIN-ISO 9613 Bl. 1 | Freizeitlärmrichtlinie, 18. BImSchV |
Sportlärm | DIN-ISO 9613 Bl. 1 | 18. BImSchV |
Bauleitplanung | DIN 18005 Bl. 1 | DIN 18005 Bl. 1 |
Näheres über die Wirkung, die Beurteilung und die Bewertung von Lärm finden Sie auf der Internetseite des Bayer. Landesamtes für Umwelt unter www.lfu.bayern.de.
Der Lärmschutz bei der Regierung von Mittelfranken
Hinsichtlich des Lärmschutzes ist die Regierung von Mittelfranken insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
- Stellungnahmen und Fachbeiträge zu Verwaltungsverfahren
- Stellungnahmen zu fachlichen Belangen bei Verwaltungsstreitsachen vor Gericht
- Stellungnahmen bei Planfeststellungsverfahren bei Bau oder wesentlicher Änderung von Verkehrswegen (Straße, Schiene)
- Stellungnahmen bei Plangenehmigungsverfahren von Anlagen nach 4. BImSchV
- Schallausbreitungsrechnungen und Schallpegelmessungen
- Fachaufsicht, Beratung der Kreisverwaltungsbehörden (Lärm-, Erschütterungsschutz)
- Erstellung von Aktionsplänen nach § 47 d BImSchG im Rahmen des Vollzugs der EG-Umgebungslärmrichtlinie
Lärmmessgerät
- Regierung von Mittelfranken - Technischer Umweltschutz - Sachgebiet 50
Ansprechpartner
Lärmschutz
Telefon +49 (0)981 53-1784, -1744
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.de
Hausanschrift
Bischof-Meiser-Str. 2/4
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung
- 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung
- 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
- 34. BImSchV – Verordnung über die Lärmkartierung