Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter; Beantragung der staatlichen Anerkennung
Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter müssen von der Regierung staatlich anerkannt werden.
Beschreibung
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität dürfen die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang zum Erwerb der Rettungssanitäter-Qualifikation nur an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die jeweils zuständige Regierung.
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und VerbraucherschutzAnsprechpartner
Ausbildungsstätten (Anerkennung)
Telefon +49 (0)981 53-1757
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Bischof-Meiser-Str. 2/4
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Voraussetzungen
Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn die Anforderungen für die Erteilung erfüllt sind:
- Personelle Anforderungen
- Fachqualifikation der Ausbilder für die theoretische Ausbildung grundsätzlich mindestens Rettungssanitäter. Für Spezialthemen ist auch der Einsatz von Fachreferenten möglich
- Fachliche Gesamtleitung soll mindestens einem Lehrrettungsassistenten oder Praxisanleiter für Notfallsanitäter obliegen
- Bauliche Anforderungen
- Lehrsaal in ausreichender Größe für den theoretischen und fachpraktischen Unterricht
- Weiterer Raum in geeigneter Größe für praktische Übungen oder Gruppenarbeiten
- Geeignete Einrichtung zur Einnahme bzw. Zubereitung von Mahlzeiten
- Sachliche Anforderungen
- Lehrbücher bzw. elektronische Lernmedien auf aktuellem Stand
- Vollständige in einem Rettungswagen Typ Bayern vorhandene Ausrüstung
Verfahrensablauf
Der Antrag kann formlos schriftlich bei der für die Ausbildungsstätte örtlich zuständigen Regierung eingereicht werden.
Diese erteilt bei Erfüllung aller Voraussetzungen die staatliche Anerkennung.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Monat
Besondere Hinweise
Die personellen, baulichen und sachlichen Anforderungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Vor der Antragsstellung ist eine Abstimmung mit der zuständigen Regierung zu empfehlen.
Fristen
keine
Kosten
Verwaltungsgebühr: 100 Euro
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage