Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung für Baumaßnahmen an Staatsstraßen
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Baumaßnahmen an Staatsstraßen.
Beschreibung
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen an Landkreise und Gemeinden, die z.B. eine Sonderbaulast für den Bau einer Ortsumfahrung oder einer Entlastungsstraße im Zuge einer Staatsstraße übernommen haben oder Änderungskosten bestimmter Kreuzungen oder die Kosten für bestimmte Geh- und Radwege übernehmen.
Gegenstand
Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) können gefördert werden
- Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zug von Staatsstraßen in gemeindlicher Sonderbaulast,
- Änderungen von bestehenden Kreuzungen von Staatsstraßen mit Kreis- und/oder Gemeindestraßen,
- unselbständige (Geh- und) Radwege an Staatsstraßen,
- Bau von Radschnellwegen als selbständige Radwege im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, die für den überörtlichen Verkehr von besonderer Bedeutung sind (Radschnellwege),
soweit eine Gemeinde (bei Kreuzungen und Radschnellwegen ggf. auch ein Landkreis) die Kosten übernimmt.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden können Fördermittel für Maßnahmen an Staatsstraßen erhalten, wenn Sie die Sonderbaulast für Ortsumgehungen oder die Kosten für unselbständige Geh- und Radwege übernehmen. Landkreise oder Gemeinden können gefördert werden, wenn sie die Kosten für Änderungen von bestehenden Kreuzungen von Kreis- und/oder Gemeindestraßen mit Staatsstraßen oder für den Bau von Radschnellwegen tragen.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Art und Höhe
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 31 - StraßenbauAnsprechpartner
Kommunaler Straßenbau
für den Bereich Süd (Landkreis Ansbach, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen)
Telefon +49 (0)981 53-1754
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail strassenbaufoerderung@reg-mfr.bayern.de
Kommunaler Straßenbau
für die Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen und Ansbach sowie für Ortsumgehungen in Sonderbaulast, Vorhaben mit vorgeschaltetem Planfeststellungsverfahren und allgemeinen Fragen zu Straßenbauförderung
Telefon +49 (0)981 53-1351
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail strassenbaufoerderung@reg-mfr.bayern.de
Kommunaler Straßenbau
für den Bereich Nord (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Fürth, Landkreis Neustadt/A.-Bad Windsheim)
Telefon +49 (0)981 53-1372
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail strassenbaufoerderung@reg-mfr.bayern.de
Kommunaler Straßenbau
für den Bereich Ost (Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth, Stadt Schwabach)
Telefon +49 (0)981 53-1763
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail strassenbaufoerderung@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Voraussetzungen
- Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
- Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
- Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen so weit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
- Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
- Eine Förderung nach Art. 13f BayFAG ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 50.000 Euro übersteigen.
- Das Förderkontingent, für neu in das Programm aufzunehmende Projekte, ist begrenzt. Wenn die Fördernachfrage deutlich über dieses Kontingent hinausgeht, werden unter folgenden Gesichtspunkten Prioritäten gesetzt:
- 1. Priorität: Ortumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen
- 2. Priorität: (Geh- und) Radwege bzw. Radschnellwege
- 3. Priorität: Änderung von Kreuzungen. In erster Linie sollen bei hoher Fördernachfrage Kreuzungen mit Kostenteilung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz finanziert werden. Der Anteil des kommunalen Baulastträgers kann dann i.d.R. aus dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.
- Das Vorhaben ist frühzeitig mit dem für die Staatsstraßen zuständigen Staatlichen Bauamt abzustimmen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken)
* Das Vorhaben ist frühzeitig mit dem für die Staatsstraßen zuständigen Staatlichen Bauamt abzustimmen.
Verfahrensablauf
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Fristen
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Art. 13f BayFAG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 2 der RZStra)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
- Nachprüfbare Berechnung oder/ und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
- Sonderbaulastvereinbarung
- Nachweis über die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen
Formulare
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO - Doppik)
- Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken)
Rechtsgrundlagen
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Art. 13f Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG) - BayRS 605-1-F; GVBl. 2013 S. 210
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz - FAGDV) - GVBl. 2002 S. 418; BayRS 605-10-F
- Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) - Az. 43-43271-5-1, BayMBl. 2019 Nr. 91
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken)
Weiterführende Links
- "Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern" (nur im Bayerischen Behördennetz aufrufbar)
- Straßenbau - Förderung kommunaler Straßenbau (Regierung von Mittelfranken)
- Kommunaler Straßenbau (Regierung der Oberpfalz)
- Förderung kommunaler Straßen- und Brückenbauvorhaben (Regierung von Oberfranken)
- Förderung des kommunalen Straßenbaus (Regierung von Schwaben)
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