Linienomnibus; Beantragung einer Förderung
Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Gegenstand
Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.
Art und Höhe
Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den „Eckpunkten zur Förderung von Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken)
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV; Linienverkehr nach § 42 PBefG) als
- Genehmigungsinhaber
- Betriebsführer oder
- Auftragsunternehmer
betreiben.
Art und Höhe
Die aktuellen Förderbeträge [Dateiformat: pdf]
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 23 - Straßen- und Schienenverkehr
Ansprechpartner
Linienomnibus
Telefon +49 (0)981 53-1854
Fax +49 (0)981 53-981854
E-Mail cornelia.kaepplinger@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen.
Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.
Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung einzureichen in deren Bereich das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. Es muss das unter "Formulare" verlinkte Antragsformular verwendet werden.
Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
Pro Busart ist ein Antragsformular auszufüllen. Das Beiblatt bitte nur einmal einreichen.
Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.
- Datenblatt zum Fahrzeugbestand
- Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
- Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
- Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
- Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
- Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
- Bestätigung über die Verwendung des VGN-Layouts (ggf. Vorlage eines Entwurfs)
- Sonstige Nachweise
(Bestätigung vom Finanzamt, von wann bis wann, der auszusondernde KOM von der Steuer befreit war bzw. Nachweis über ÖPNV-Einsatz) wie im Antrag vorgeschrieben - Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
(Landratsamt oder kreisfrei Stadt) unabhängig um welchen Fahrzeugtyp (Niederflur- oder Hochbodenfahrzeug) es sich dabei handelt
keine
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden - BayRS 922-2-I; GVBl S. 969; GVBl S. 286
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien - RZÖPNV) - vom 6. Dezember 2017, AllMBl. Nr. 12, S. 538
- Eckpunkte zur Förderung von „Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern [Dateiformat: pdf]
Stand: 25.07.2022
Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken