Explosionsgefährliche Stoffe; Anzeige der Sprengung
Die Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen ist beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt - wenn Unternehmen unter Bergaufsicht steht - bei der Regierung anzuzeigen.
Beschreibung
Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau, bei Veranstaltungen (als Feuerwerk) oder in der Automobilindustrie (z.B. in Gurtstraffern oder Airbags) zum Einsatz.
Da Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen ein hohes Gefährdungspotential besitzen, stellt das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) umfassende Anforderungen, sowohl an die Personen, als auch an die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen sprengen will, hat dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt bei der Regierung anzuzeigen.
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des SprengG erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für Unternehmen, die unter Bergaufsicht stehen, ist sind die Bergämter zuständig.
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Dezernat 2 - Bauarbeiterschutz und SprengwesenAnsprechpartner
Dezernat 2
Telefon +49 (0)911 928-2951
Fax +49 (0)911 928-2999
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Roonstr. 20
90429 NürnbergPostanschrift
90336 NürnbergTelefon +49 (0)911 928-0Fax +49 (0)911 928-2999- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern
Ansprechpartner
Gorski, Olaf
Nur Bergbaubetriebe
Telefon +49 (0)921 604-1387
Fax +49 (0)921 604-4387
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Maximilianstraße 6
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-1258 - Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern
Fristen
Die Anzeige muss mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung erfolgen.
Formulare
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage