Massenvermehrung von Borkenkäfern - Regierung von Mittelfranken erlässt Borkenkäfer-Anordnung



18.03.2019-008

Auf Antrag der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft hat die Regierung von Mittelfranken eine erneute Anordnung zur Bekämpfung der Fichtenborkenkäfer, namentlich des Buchdruckers und des Kupferstechers, erlassen. Die Anordnung tritt am 16. März 2019 in Kraft  und gilt bis Ende des Jahres 2023.

Die Fichtenborkenkäfer zählen zu den wichtigsten forstschädlichen Insektenarten in Bayern. Ihre Überwachung und Bekämpfung erfordert alljährlich hohe Anstrengungen von den Waldbesitzern. Buchdrucker und Kupferstecher können auf Grund ihres hohen Vermehrungspotentials innerhalb weniger Monate große Populationen aufbauen, die ein enormes Schadpotential für die Wälder darstellen.

Im vergangenen Jahr haben die überdurchschnittlich hohen Temperaturen in den Monaten Mai bis September, verbunden mit einem ausgeprägten Niederschlagsdefizit, die Entwicklung der Fichtenborkenkäfer enorm begünstigt.

Käferbefall lässt sich am Auswurf von braunem Bohrmehl erkennen, das sich am Stammfuß, in Rindenschuppen, Spinnweben und auf der Bodenvegetation sammelt; anschließend verfärbt sich die Krone des Baumes vom Gipfel abwärts rotbraun und die Nadeln fallen ab.

Nach der nunmehr erlassenen Anordnung der Regierung wurden im gesamten Regierungsbezirk Mittelfranken die Nadelwälder, auch die Mischbestände sowie Grundstücke, auf denen in einer Entfernung von weniger als 500 Metern von Nadelwäldern oder Mischbeständen unentrindetes Nadelholz lagert, zu Gefährdungs- und Befallsgebieten der Borkenkäfer erklärt.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von derartigen Wäldern und Grundstücken sind verpflichtet, diese in der Zeit von Oktober bis März mindestens einmal und in der Zeit von April bis September mindestens im Abstand von 4 Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren. Wird ein Borkenkäferbefall festgestellt, so ist unverzüglich die untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu verständigen. Die Borkenkäfer sind sodann von den jeweiligen Waldeigentümern unter Beachtung der Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich zu bekämpfen oder durch Dritte bekämpfen zu lassen.

Die sachgemäße Bekämpfung wird im Regelfall im unverzüglichen Fällen der befallenen Bäume bestehen. Unentrindetes Nadelholz und sonstiges befallenes Material ist sodann unverzüglich aus den Wäldern abzufahren und in einer Entfernung von mindestens 500 Metern von Nadelwäldern zu lagern. Möglich ist darüber hinaus ein Unschädlichmachen der Insekten an Ort und Stelle, etwa durch unverzügliches Entrinden des Holzes und Häckseln der Rinde sowie des sonstigen befallenen Materials.
Hinweise hierzu erteilen die unteren Forstbehörden.

Gegenüber Waldeigentümern, die dieser Bekämpfungspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Umfange nachkommen, können die Kreisverwaltungsbehörden die Ersatzvornahme anordnen und Fachfirmen mit den Bekämpfungsmaßnahmen beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten werden von den betreffenden Waldeigentümern eingefordert.

Die Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken vom 15.02.2019 ist im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken vom 15.03.2019 veröffentlicht. Das Amtsblatt ist über den Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken unter dem Link

Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 03/2019 (PDF)

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