Anerkennung von Nachsuchengespannen

Wechselt verletztes Wild in ein Nachbarrevier, gelten ohne Vereinbarung zwischen den Revierinhabern die in Art. 37 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vorgesehenen Wildfolgeregelungen, die das Fortführen der Nachsuche verzögern oder erschweren können. Um Tierleid möglichst zu verhindern, können hierzu vom Revierinhaber beauftragte, behördlich anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers überschreiten und im Rahmen der Nachsuche das Wild erlösen. Nachsuchengespanne bestehen aus einem Nachsuchenführer und einem von diesem geführten Nachsuchenhund.

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).

Anträge können ab sofort per E-Mail unter oder schriftlich an die Regierung von Mittelfranken, Höhere Jagdbehörde, Promenade 27, 91522 Ansbach, gestellt werden.

Die Antragsunterlagen sind digital auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bereitgestellt: https://www.stmwi.bayern.de/jagd-forst/oberste-jagdbehoerde/nachsuchengespanne/