Linienomnibus; Beantragung einer Förderung - RE
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV; Linienverkehr nach § 42 PBefG) als
- Genehmigungsinhaber
- Betriebsführer oder
- Auftragsunternehmer
betreiben.
Art und Höhe
Die aktuellen Förderbeträge [Dateiformat: pdf]
Allgemein
Beschaffung von Kraftomnibussen soweit diese
- für den Erhalt und/oder
- zur Verbesserung
von Linienverkehren nach § 42 PBefG erforderlich sind und
- zu mehr als 65 % (überwiegend) und
- für mindestens 8 Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km im ÖPNV nach § 42 PBefG eingesetzt werden.
- das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist.
- das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
- Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten.
Speziell
Erstbeschaffung
Nur, wenn der Fahrzeugbestand des Antragstellers nicht ausreicht, den beabsichtigten Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern zu betreiben.
Ersatzbeschaffung
- Wenn dies insbesondere zur Aufrechterhaltung oder qualitativen Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des ÖPNV (§ 42 PBefG) dient.
- Bei einem nicht geförderten Fahrzeug muss dieses in den letzten 5 Jahren auf den Antragsteller zugelassen und während dieser Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sein.
- Geförderte Omnibusse müssen die Zweckbindung (acht Jahre oder 500.000 km) erfüllt haben.
Fahrzeugausstattung
Kraftomnibusse können nur gefördert werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Euro VI Motor
- doppelbreite Mitteltür (lichte Durchgangsbreite 1.200 mm)
- dauernd verfügbarer Kinderwagen-/Rollstuhlabstellplatz (mind. 900 x 1.300 mm) mit geeigneter Sicherungsmöglichkeit, der in einer Ebene mit dem Gangboden liegt (Das Anbringen von Klappsitzen in diesem Bereich ist möglich und wünschenswert)
- Haltegriffe an den Sitzaußenseiten zum Gang hin
- optische Anzeige des Linienverlaufs
- Haltewunschtasten und Optische Anzeige „Wagen hält“
- geeignete optische und/oder akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle
- Zielbeschilderung (Minimum der Anzeigefläche: Stadtbusse 24 x 168 cm, Überlandbusse: 16 x 112 cm)
- tatsächliche Einstiegshöhe (Fußbodenhöhe) maximal 860 mm, soweit aufgrund besonderer Umstände keine Niederflurbusse möglich sind.
- kein WC
- Einstiegshilfen für mobilitätsbeeinträchtigte Fahrgäste
- Der KOM muss mit den Vorschriften des § 30 d StVZO übereinstimmen
- Niederflurbusse:
- mindestens mechanische Klapprampe oder
- sonstige Vorrichtung, die insbesondere Rollstuhlfahrern einen Einstieg ermöglicht.
- Sonstige Busse:
- ein geeigneter Hublift
- ein geeigneter Hublift
- Niederflurbusse:
- Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit Schreiben vom 06.05.2020 mitgeteilt, dass Busse ab sofort WLAN-fähig sein müssen. Das heißt, es müssen die technischen Voraussetzungen im Linienbus für WLAN, insbesondere das BayernWLAN geschaffen werden; dies ist ab sofort Fördervoraussetzung.
Pro Busart ist ein Antragsformular auszufüllen. Das Beiblatt bitte nur einmal einreichen.
- Angebot (Hersteller) mit Nettopreis und ggf. Nettopreis für Erdgas, Hybrid oder Elektro
- Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die von uns geforderte Ausstattung
- Bestätigung über die Verwendung des VGN-Layouts (ggf. Vorlage eines Entwurfs)
- Sonstige Nachweise
(Bestätigung vom Finanzamt, von wann bis wann, der auszusondernde KOM von der Steuer befreit war bzw. Nachweis über ÖPNV-Einsatz) wie im Antrag vorgeschrieben - Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
(Landratsamt oder kreisfrei Stadt) unabhängig um welchen Fahrzeugtyp (Niederflur- oder Hochbodenfahrzeug) es sich dabei handelt