Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere gem. §7 Abs. 2 BArtSchV
- Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere gem. § 7 Abs. 2 BArtSchV - Nach § 7 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung dürfen Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und 2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.