Verwaltungssachen aus dem Ausland; Beantragung von Amts- und Rechtshilfeersuchen
Im Rahmen internationaler Abkommen und bilateraler Verträge können Behörden anderer Staaten die Zustellung von Schriftstücken oder die Weiterleitung von Amtshilfeersuchen in Verwaltungssachen an staatliche Stellen in Deutschland beantragen. Dies betrifft vor allem die Zustellung von Bußgeldbescheiden, die aufgrund von im Ausland begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erlassen wurden.
Beschreibung
Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) stellt die Regierung der Oberpfalz auf Ersuchen der Vertragsstaaten in Bayern Schriftstücke (insbesondere Bußgeldbescheide) an die jeweiligen Adressaten zu.
Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 550) i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 2 ZustV bearbeitet die Regierung der Oberpfalz in Bayern Amtshilfeersuchen der Vertragsstaaten.
Nach dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 357) werden die vorgenannten Leistungen aus anderen Abkommen im Hinblick auf Österreich teilweise modifiziert bzw. ergänzt.
Für Sie zuständig
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Sieberer, Klaus
Amts- und Rechtshilfe-Übereinkommen in Verwaltungssachen mit dem Ausland
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Verfahrensablauf
Zustellungs- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland werden auf ihre formalen Anforderungen hin geprüft.
Soweit die Voraussetzungen für eine Zustellung von Verwaltungssachen nach den internationalen Übereinkommen vorliegen, wird diese nach den im Inland geltenden Vorschriften über das förmliche Zustellungsverfahren vorgenommen. Die ersuchende ausländische Behörde erhält den entsprechenden Zustellungsnachweis.
Eine inhaltliche Prüfung von geltend gemachten Forderungen findet durch die Zustellungsbehörde nicht statt. Einwendungen oder Rechtsbehelfe sind insoweit ausschließlich bei der ersuchenden ausländischen Behörde anzubringen
Im Rahmen der Amtshilfe werden der ersuchenden ausländischen Stelle die nach den genannten Abkommen vorgesehenen Auskünfte erteilt.
Rechtsgrundlagen
- Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
- Europäisches Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
- Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen