Berufskraftfahrerqualifikation; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Ausbildungsstätten, die die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten wollen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die örtlich zuständige Regierung.
Beschreibung
Neben den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten dürfen auch gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten (vgl. § 7 Abs. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung anbieten, die in der Regel nötig sind, soweit Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Berufskraftfahrer können die Teilnahme an einer Schulung durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der Kreisverwaltungsbehörde nachweisen.
Für Sie zuständig
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Schienen- und StraßenverkehrAnsprechpartner
Hirler, Janine
Telefon +49 (0)941 5680-1397
Fax +49 (0)941 5680-91302
E-Mail Janine.Hirler@reg-opf.bayern.de
Peither, Maximilian
Telefon +49 (0)941 5680-1496
Fax +49 (0)941 5680-91302
E-Mail Maximilian.Peither@reg-opf.bayern.de
Reich, Peter
Telefon +49 (0)941 5680-1493
Fax +49 (0)941 5680-91302
E-Mail Peter.Reich@reg-opf.bayern.de
Stadler, Thomas
Telefon +49 (0)941 5680-1302
Fax +49 (0)941 5680-91302
E-Mail Thomas.Stadler@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Voraussetzungen
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung werden staatlich anerkannt, wenn
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die staatliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Bearbeitungsdauer
ca. 3 bis 6 Wochen (auch mehrere Monate möglich, abhängig von der Mitwirkung des Antragstellers)
Besondere Hinweise
Sofern gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten (insbesondere CE-/DE-Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe) außerhalb ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz bzw. außerhalb den Räumen der Betriebsstätte Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz anbieten und durchführen wollen, benötigen diese hierfür ebenfalls eine staatliche Anerkennung.
Es sind sodann die o.g. Voraussetzungen vollumfänglich nachzuweisen.
Fristen
Schulungen dürfen erst dann abgehalten werden, wenn die staatliche Anerkennung erfolgt ist.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise zur Qualifikation/Eignung des Antragstellers und/oder ggf. zu eingesetzten Lehrpersonen
ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen - Angaben zu den Räumen
Anschrift, Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, vorgesehene Teilnehmerzahl, ggf. Mietvertrag/Nutzungsüberlassung - Angaben zum Lehrmaterial, zu den Lehrmitteln/Lehrfahrzeugen
Daten des Verlags/Herausgebers, Fahrzeugschein, ABE, ggf. Nutzungsüberlassung - Ausbildungsprogramm
- ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich
(z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand: 51,10 - 511,00 EUR
Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
- § 5 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
- § 19 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)