Psychotherapeut/-in; Beantragung einer Approbation
Psychotherapeuten können eine Approbation beantragen, wenn sie die psychotherapeutische Ausbildung in Bayern oder in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern den Beruf ausüben möchten.
Wer in Deutschland als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin wird im Rahmen eines Bachelor- und Masterstudiums an einer Universität erworben und schließt mit einer staatlichen Prüfung, der psychotherapeutischen Prüfung, ab.
Die Approbation erteilt in Bayern die Regierung von Oberbayern, wenn Sie die psychotherapeutische Ausbildung an einer Universität in Bayern abgeschlossen haben.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen Gesundheitsberufe
Ansprechpartner
Service Berufszulassungsstelle Approbationsberufe
Telefon +49 (0)89 2176-2634
Fax +49 (0)89 2176-402634
E-Mail approbation.erlaubnis@reg-ob.bayern.deParteiverkehr
Montag bis Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 UhrTelefonzeit
Montag bis Donnerstag 09:00 - 11:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:00 UhrHinweis: Aufgrund der aktuellen Sondersituation können Sachstandsanfragen bis auf Weiteres nicht mehr beantwortet werden. Bitte sehen Sie daher davon ab.
Der Parteiverkehr bleibt aufgrund der aktuellen Situation bis auf Weiteres geschlossen.Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs beziehen.
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
(in beglaubigter Kopie) - wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
(in beglaubigter Kopie) - gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
(in beglaubigter Kopie) - lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
(tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)
- ärztliches Attest (im Original)
Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.
- Führungszeugnis der Belegart „O“
- Falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
- In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Psychotherapeut/in". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
- Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
- Wird bei Ausbildung in Bayern vom Landesprüfungsamt direkt an die Berufszulassungsstelle übermittelt.
- Bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz: Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom oder ggf. weitere landesspezifische Nachweise gemäß Anhang 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- bei Ausbildung im Ausland: ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)
Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit bereits ausgeübt wurde, benötigt.
- bei Ausbildung im Ausland: Nachweis erforderlicher deutscher Sprachkenntnisse (in beglaubigter Kopie)
(Es ist das Zertifikat eines ALTE-zertifizierten Sprachinstituts auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vorzulegen.)
- Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs -
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung einreichen.
Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR bei einer Ausbildung in Deutschland oder 250 bis 500 EUR bei einer Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu bezahlen.
- Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) - § 2 Erteilung der Approbation
- Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) - § 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage