Weinrecht; Beantragung der Eintragung eines Lagenamens in die Weinbergsrolle
Der Lagename bezeichnet den "Geburtsort" des Weines. In der Weinbergsrolle werden alle bayerischen Lagen, die als zulässige geographische Herkunftsbezeichnung für Qualitätsweine verwendet werden können, eingetragen. Der Lagename darf nur verwendet werden, wenn er in die Weinbergsrolle eingetragen ist.
Beschreibung
Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dürfen als geografische Herkunftsbezeichnungen nur Lagenamen verwendet werden, die in die Weinbergsrolle eingetragen sind und deren Rebflächen in einer oder mehreren Gemeinden desselben Anbaugebietes belegen sind.
Für Sie zuständig
- Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, WeinprüfstelleAnsprechpartner
Weinrecht
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Voraussetzungen
Der Lagename muss für die zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen sein oder sich an einen solchen Namen anlehnen. Die Mindestgröße beträgt 5 ha, die in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Aus den Erträgen müssen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt werden können.
Verfahrensablauf
Der formlose Antrag ist mit allen Anlagen (Karten im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000) in mindestens 4-facher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen, in der die Lage ganz oder überwiegend liegt. Die Gemeinde reicht den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme unmittelbar an die Regierung von Unterfranken weiter, die über den Antrag abschließend entscheidet.
Bearbeitungsdauer
Im Einzelfall kann die Bearbeitung bis zu mehrere Monate dauern.
Besondere Hinweise
Die Grenzen der einzutragenden Lage bzw. der betroffenen Grundstücke sind farblich zu markieren.
Fristen
Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
Erforderliche Unterlagen
- Flurkartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000
(mindestens 5-fach) - Stellungnahme der Gemeinde
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
10 bis 500 Euro je nach Größe der Lage und Verwaltungsaufwand für die Eintragung
Rechtsgrundlagen
- § 23 Weingesetz
- § 29 Weinverordnung - Eintragung von Lagen und Bereichen
- § 18 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)