Abwasserbehandlungsanlagen; Überwachungsplan
EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL) – Überwachungsplan der Regierung von Mittelfranken für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen, Stand: 01.04.2024
Gemäß §§ 8, 9 und 10 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll der Überwachungsplan eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WHG im Regierungsbezirk Mittelfranken sicherstellen. Dieser Überwachungsplan wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
- Regierung von Mittelfranken - Wasserwirtschaft - Sachgebiet 52
Ansprechpartner
Wasserwirtschaft
Telefon: 0981 53-1327
Fax: 0981 53-1456
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Überwachungsplans umfasst alle Anlagen mit einer Genehmigung nach nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WHG im Regierungsbezirk. Er umfasst ferner auch eigenständige IED-Abwasserbehandlungsanlagen für Lebens- und Futtermittelbetriebe, in denen Abwasser behandelt wird, das
- aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt und
- das unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
Die zu überwachenden Anlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Den Kreisverwaltungsbehörden (KVB)
- Landratsamt Ansbach,
- Landratsamt Erlangen-Höchstadt,
- Landratsamt Fürth,
- Landratsamt Neustadt a. d. Aisch –Bad Windsheim,
- Landratsamt Nürnberger Land,
- Landratsamt Roth,
- Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen,
- Stadtverwaltung der Stadt Ansbach,
- Stadtverwaltung der Stadt Erlangen,
- Stadtverwaltung der Stadt Fürth,
- Stadtverwaltung der Stadt Nürnberg und
- Stadtverwaltung der Stadt Schwabach
obliegt nach Art. 58 BayWG die Gewässeraufsicht bei allen IED-Anlagen. Die technische Gewässeraufsicht wird von den Wasserwirtschaftsämtern Ansbach und Nürnberg wahrgenommen.
2. Allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans
Bei der Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Überwachungsplans sind insbesondere die aufgestellten Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne nach Wasserrahmenrichtlinie zu berücksichtigen. Entsprechende Pläne sind im Internetangebot unter
www.wrrl.bayern.de veröffentlicht.
3. Verfahren zur Aufstellung von Überwachungsprogrammen
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erstellen oder aktualisieren auf der Grundlage des Überwachungsplanes regelmäßig das Überwachungsprogramm. Insbesondere werden entsprechend Anhang 3 die zu überwachenden Anlagen mit den Zeiträumen, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen, aufgelistet. In den Anlagenlisten sind diejenigen Anlagen zu kennzeichnen, deren Abwasser-Einleitung (mit Erlaubnis bzw. Indirekteinleiter-Genehmigung) unter die Überwachung nach IZÜV fällt.
3.1 Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachungen
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WHG ist Anhang 2 zu entnehmen. § 9 Abs. 2 IZÜV sieht für diese Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anhang 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsplans herangezogen und ist Bestandteil des von der zuständigen Überwachungsbehörde aufzustellenden Überwachungsprogramms.
3.2 Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine nicht routinemäßige Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- Besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen
- Bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
- Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen infrage:
- Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörde legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsplans fest. Die KVB lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah vor der Überwachung der anderen Medien durchgeführt werden.
5. Überwachungsbericht
Der Überwachungsbericht ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anhang 4 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln.
6. Geltungsdauer
Dieser Überwachungsplan gilt zeitlich unbegrenzt und ist ggf. zu aktualisieren. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsplans führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
7. Veröffentlichung
Der Überwachungsplan wird von der Regierung im Internet veröffentlicht. Die Überwachungsprogramme der im Geltungsbereich des Überwachungsplans liegenden Anlagen sind von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht nach Anhang 4 für die Überwachungsmaßnahme ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
8. Anhänge zum Überwachungsplan
- Anhang 1: Zusammenstellung der im Regierungsbezirk zu überwachenden Anlagen
- Anhang 2: Bewertungsschema
- Anhang 3: Muster für Überwachungsprogramme
(mit einem Muster für die Zusammenstellung der im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungsbehörde zu überwachenden Anlagen (Anlage 1 des Überwachungsprogramms)) - Anhang 4: Muster Überwachungsbericht