Naturschutz; Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Raumordnungsverfahren
Eingriffe und Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft sind vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren.
Bei raumbedeutsamen Vorhaben in Raumordnungsverfahren und bei genehmigungspflichtigen Vorhaben im Rahmen von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren ist die Höhere Naturschutzbehörde beteiligt und prüft naturschutzrelevante Belange.
Eingriffsregelung
Die Eingriffsregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 13 ff) und in der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) verankert. Ihr Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Eingriffe in den Naturhaushalt vermieden werden und unvermeidbare Eingriffe durch landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich wieder ausgeglichen werden. Dabei spielt der Schutz von Arten und Lebensgemeinschaften, des Bodens, von Wasser, Luft und Klima und des Landschaftsbildes eine wichtige Rolle.
Eingriffe können zum Beispiel verursacht werden durch:
- Straßenbau
- Bau von Bahnlinien
- Rohstoffabbau
- Errichtung von Mülldeponien
- Ländliche Entwicklung (Flurbereinigung)
- Errichtung von Windkraftanlagen
- Bau von Sendemasten
- Energieleitungsbau
- Baumaßnahmen des Hochwasserschutzes
- Gewässerausbau
Die Eingriffe und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen werden in einem "Landschaftspflegerischen Begleitplan" dargestellt.
Aufgabe der höheren Naturschutzbehörde ist die Erarbeitung naturschutzfachlicher Stellungnahmen zu landschaftspflegerischen Begleitplänen im Rahmen von öffentlichen Verfahren, wie z. B.: Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, abfallrechtliche Verfahren, bergrechtliche Verfahren und Verfahren zur ländlichen Entwicklung.
Im Rahmen dieser Verfahren werden auch - soweit erforderlich - Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und ggf. Verträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit den "NATURA 2000"-Gebieten (FFH-Verträglichkeitsprüfungen) durchgeführt sowie der spezielle Artenschutz behandelt.
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung untersucht, ob ein Projekt die Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebietes erheblich beeinträchtigen kann. Natura-2000-Gebiete sind die Gebiete nach der europäischen „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ (FFH-RL) und nach der europäischen „Vogelschutzrichtlinie“. Soweit das Projekt einer sonstigen Gestattung bedarf, wird die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betrachtet die umweltrelevanten Auswirkungen eines Projektes auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter. Ob ein Projekt der UVP unterzogen wird, bestimmt sich nach den Anhängen des UVPG (Gesetz über die UVP). Die Prüfung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Gestattungsverfahrens.
Artenschutz bei Genehmigungsverfahren
In vielen Zulassungsverfahren kommt dem Artenschutz heute eine hohe Bedeutung zu. Im Fokus stehen hier europäische Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, streng geschützte Arten sowie Arten, für die Deutschland eine besondere Erhaltungsverantwortung trägt. Das Sachgebiet liefert hierfür fachliche Beiträge und prüft vorgelegte Gutachten.
Für die Berücksichtigung des Artenschutzes bei Zulassungsverfahren hat sich der Begriff „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (saP) eingebürgert.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 51 - Naturschutz
Ansprechpartner
Eingriffsvorhaben/fachlich
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Fax +49 (0)981 53-98-1410
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