Rechtsfragen Umwelt; Fachübergreifende Angelegenheiten
Fachübergreifende Angelegenheiten, insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltinformationsrecht, Umweltschadensgesetz
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein gesetzlich vorgesehenes, systematisches Prüfungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, mit dem die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Vorhaben bestimmten Ausmaßes auf die Umwelt im Vorfeld der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt, beschrieben und bewertet werden.
Sie ist dabei unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, also einzelnen Projekten bestimmten Umfanges dienen. Es sollen dabei die möglichen Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens ermittelt und bewertet werden, damit die so gewonnenen Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit des Vorhabens einfließen können. Daher ist bei der Entscheidung über das Vorhaben das Ergebnis der UVP mit in die Abwägung einzubeziehen. Allerdings entfaltet die UVP keinerlei materielle Rechtswirkung, das heißt ein Projekt kann durch eine negativ ausfallende UVP nicht automatisch verhindert werden.
Rechtsgrundlage
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Grundlage für eine Prüfung auf Umweltverträglichkeit bildet neben den Antragsunterlagen für ein Vorhaben die durch den Antragsteller bzw. dessen Gutachter angefertigte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU). Die UVU beschreibt nicht nur das Vorhaben einschließlich der technischen Verfahren, sondern erfasst als Basis der Untersuchung die ökologische Ausgangssituation. Schließlich ermittelt, beschreibt und bewertet die UVU insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie kulturelles Erbe- und sonstige Sachgüter. Wechselwirkungen werden ebenso thematisiert wie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der ermittelten Auswirkungen.
Eine wesentliche Auswirkung der UVP-Pflicht ist die Einführung der sog. Null-Variante als Negativ-Option bei Planung und Projektierung sowie ein erhöhter Informationsfluss zu den Bürgerinnen und Bürgern.
Umweltinformationsrecht
Zweck des Umweltinformationsrechts ist es, jedermann freien Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung von Informationen zu gewährleisten. Umweltinformationen sind alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie z. B. der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume. Hierzu zählen auch Emissionen oder Angaben über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken.
Umweltinformationen werden auf Antrag von der informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats zugänglich gemacht.
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Umweltinformationsgesetz (seit 01.01.2007)
- Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes (seit 14.02.2005)
- Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 28.01.2003
und weitergehende Informationen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Umweltschadensgesetz
Die Rechtsgrundlage finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Durch das Umweltschadensgesetz (Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - USchadG -) werden einheitliche Anforderungen für die Sanierung von Schäden an der Umwelt festgelegt, die durch Unfälle bei beruflichen Tätigkeiten, welche in Anlage 1 zum USchadG genannt werden, entstanden sind. Ziel ist es, die Gefahr von Umweltschäden zu minimieren.
Das USchadG legt Mindestanforderungen für die Vermeidung und Sanierung von erheblichen Schädigungen von bestimmten geschützten Arten und Lebensräumen sowie von Gewässern und dem Boden fest. Es betrifft damit nicht den zivilrechtlichen Ausgleich von Individualschäden, d. h. den Anspruch auf Schadenersatz bei Schäden an persönlichem Eigentum und der Gesundheit.
Eine Haftung nach dem USchadG kommt nur dann in Betracht, wenn keine gleichwertige oder strengere Haftung nach den Fachgesetzen existiert. Das USchadG ist gegenüber dem Fachrecht (z.B. BBodSchG, WHG, BayNatSchG, BNatSchG) subsidiär.
Die zuständige Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten in der Regel von Amts wegen tätig und überwacht, dass die Verursacher ihre Pflichten erfüllen.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen UmweltAnsprechpartner
Fachübergreifende Angelegenheiten
Telefon +49 (0)981 53-1417
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