Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Wichtiger Hinweis zur Antragstellung:

Gemäß § 4a GesV haben Arbeitgeber und Selbständige Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seit 01.05.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege betriebene Portale zu übermitteln.

Anträge, die per E-Mail oder Post eingehen, können nicht mehr bearbeitet werden.

Folgender Link führt Sie zum Online-Portal: https://www.verdienstausfall-corona.bayern/

Wenn Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten wird Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie aufgrund dessen einen Verdienstausfall erleiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.