Hausunterricht; Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit durch nicht staatliches Lehrpersonal
Nicht staatliches Lehrpersonal, das Hausunterricht leistet, kann für die dadurch entstehende Mehrarbeit Kostenersatz verlangen.
Der Hausunterricht erfolgt dann, wenn die Schülerin/der Schüler infolge einer längeren Krankheit oder Unterbringung in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen kann. Über die Erteilung des Hausunterrichts muss vor Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit entschieden werden.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht
Ansprechpartner
Hausunterricht
private Lehrkräfte
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deTelefon +49 (0)981 53-1430
Telefon +49 (0)981 53-1437Hausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456 - Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 43 - Schulpersonal
Ansprechpartner
Tarifbeschäftige an staatlichen Schulen
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deDen für Sie zuständigen Ansprechpartner und dessen Sprechzeiten finden sie unter:
Tarifbeschäftigte an staatlichen Schulen [Dateiformat: pdf]
Hausanschrift
Schloßstraße 15
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Der jeweilige Antrag auf Abrechnung von Mehrarbeit wird vom Schulleiter bzw. Schulträger zur Bestätigung der Angaben unterschrieben und anschließend an die Regierung bzw. Landesamt für Finanzen weitergeleitet.
Die Mehrarbeit von beim Schulträger angestelltem Lehrpersonal an privaten Schulen wird von der Regierung berechnet. Auch die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt durch die Regierung.
Bei staatlichem Lehrpersonal an privaten Schulen stellt die Regierung fest, das Mehrarbeit für Hausunterricht geleistet wurden; der Kostenersatz wird vom Landesamt für Finanzen ausgezahlt.
- Aufrechnung der Mehrarbeitsstunden für Hausunterricht nach Art. 23 Abs. 2 BayEUG - nur für nichtstaatliches Personal (Empfänger: Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht)
- Aufrechnung der Mehrarbeitsstunden für Hausunterricht nach Art. 23 Abs. 2 BayEUG - nur für nichtstaatliches Personal (Empfänger: Sachgebiet 43 - Schulpersonal)