Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Abordnung
Die Regierungen können Lehrkräfte an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen Fachoberschulen und Berufliche Oberschulen) abordnen.
Beschreibung
Unter Abordnung versteht man die vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherren bzw. Arbeitgebers unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Die Regierungen sind für die Abordnung von staatlichen Lehrkräften an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ausgenommen Berufliche Oberschulen) zuständig.
Die vorübergehende ganze oder teilweise Abordnung an eine andere Dienststelle regelt sich nach Art. 47 und Art. 49 Bayerisches Beamtengesetz bzw. wenn es sich um eine länderübergreifende Abordnung handelt nach § 14 Beamtenstatusgesetz bzw. wenn es sich um Tarifbeschäftigte handelt, nach § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 43 - SchulpersonalAnsprechpartner
Personalrecht für verbeamtete Lehrkräfte und tariflich Beschäftigte
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deDen für Sie zuständigen Ansprechpartner und dessen Sprechzeiten finden sie unter:
Verbeamtete Lehrkräfte an Berufsschulen und Förderschulen
Verbeamtete Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen
Tarifbeschäftigte an staatlichen Schulen
Hausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Voraussetzungen
Abordnungen erfolgen, wenn ein dienstliches Bedürfnis bzw. dienstliche Gründe dafür bestehen.
Verfahrensablauf
Die Abordnung ordnet die abgebende Stelle an. Abgebende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Stelle.