Nebenamtliche Lehrkräfte; Abrechnung der tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden
Nebenamtliche Lehrkräfte werden die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden vergütet.
Nebenamtliche Lehrkräfte sind Personen, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Freistaat Bayern oder einem anderen Dienstherrn befinden und neben ihrem Hauptamt noch eine Lehrtätigkeit im staatlichen Schuldienst ausüben.
Die nebenamtlichen Lehrkräfte müssen grundsätzlich eine andere Tätigkeit als in ihrem Hauptamt ausüben.
Bei verbeamteten Lehrkräften, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in der Freistellungsphase des Sabbatjahres befinden, ist ein nebenamtlicher Unterricht ebenfalls möglich.
Nebenamtliche Lehrkräfte werden nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern mit einem Unterrichtsauftrag beschäftigt. Vergütet werden hier die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden, die abzurechnen sind.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 43 - Schulpersonal
Ansprechpartner
Tarifbeschäftige an staatlichen Schulen
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deDen für Sie zuständigen Ansprechpartner und dessen Sprechzeiten finden sie unter:
Tarifbeschäftigte an staatlichen Schulen [Dateiformat: pdf]
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Postfach 6 06
91511 Ansbach
Ist eine Lehrkraft beauftragt, nebenamtlichen Unterricht zu erteilen, kann sie die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden abrechnen. Die Abrechnung wird von der Schulleitung bestätigt. Im Bereich Grund, Mittel- und Förderschulen erfolgt die Abrechnung durch die Regierungen, im Bereich der Realschulen, Beruflichen Oberschulen, Gymnasien und Kollegs beim Landesamt für Schule, die sonstigen Schularten bei den zuständigen Regierungen.
Die Unterrichtsstunden sollen mit dem Vordruck unter "Formulare" monatlich abgerechnet werden.
- Nebenamtlicher Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Nebenamtlicher Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. September 2002 (KWMBl. I S. 309, 382). Hinweis: Die Vorschrift wird aktualisiert, hinsichtlich des Verfahrensablaufs sind die im Text angegebenen Zuständigkeiten gültig.