Berufliche Schulen; Schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen
Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten an beruflichen Schulen ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung sind die Regierungen zuständig.
Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, daß das Bauprogramm dem schulischen Bedarf entspricht, unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt.
Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen - unter Berücksichtigung des Bestands - abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird. Dem vom Aufwandsträger unter Beteiligung der Schule zu stellenden Antrag sind Unterlagen beizufügen über den tatsächlichen Einzugsbereich, soweit für die Schule nicht ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist, die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl, den Raumbedarf der Schule der Grundlage von §§ 3 und 4 Schulbauverordnung (SchulbauV) mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen, den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung.
Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht
 Ansprechpartner
 Berufliche Schule
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 E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deBildung von Grundsprengel und Fachsprengel 
 Kostenersatz für Gastschüler
 Schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen
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