Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen; Beantragung einer Versetzung
Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen, die aus persönlichen Gründen einen neuen Dienstort bzw. bei Grund- und Mittelschulen einen neuen Schulamtsbezirk anstreben, können einen Antrag auf Versetzung stellen.
Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften in andere Regierungsbezirke für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:
- Grund- und Mittelschulen (Lehrkräfte, Fachlehrkräfte, Förderlehrkräfte)
- Förderschulen
- Schulen für Kranke und
- Berufliche Schulen (ohne FOS/BOS).
Anträge auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk Bayerns können mit Wirkung vom 1. August des jeweiligen Jahres (Schuljahresbeginn) auf dem Dienstweg bei der zuständigen Regierung gestellt werden (Antragsfristen sind auf den jeweiligen Homepages der Regierungen veröffentlicht).
Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften innerhalb des Regierungsbezirks für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:
- Grund- und Mittelschulen
Die Regierung entscheidet nur bei Versetzungen in einen anderen Schulamtsbezirk, Versetzungen innerhalb des jeweiligen Schulamtsbezirks führt das Staatliche Schulamt in eigener Zuständigkeit durch. - Förderschulen und Schulen für Kranke
- Berufliche Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen und Berufsoberschulen
- Versetzungsanträge zwischen Grund-/Mittelschulbereich und Förderschulbereich
- Versetzungsanträge vom Grund-/Mittelschulbereich bzw. Förderschulbereich an andere Schularten (z. B. Realschule, Gymnasium, Berufliche Schulen)
Bei der Entscheidung über eine mögliche Versetzung hat die Regierung in erster Linie den Personalbedarf zu berücksichtigen. Sie muss dafür sorgen, dass an allen beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS), Grund-, Mittel- und Förderschulen des Regierungsbezirks ein möglichst gleicher Versorgungsgrad im Personalbereich hergestellt wird. Dies bedeutet, dass eine gleichmäßige Verteilung der Lehrerinnen und Lehrer auf alle beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulamtsbezirke im Rahmen der durch die Klassenbildung gegebenen Notwendigkeiten sicherzustellen ist. Soweit möglich wird die Regierung auch in Zukunft familiäre und soziale Verhältnisse der Antragsteller berücksichtigen. Dienstliche Gründe haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor persönlichen Gründen.
Im Versetzungsverfahren können grundsätzlich nur die Antragsteller versetzt werden, die ab Beginn des kommenden Schuljahres im aufnehmenden Schulamtsbezirk (in Voll- oder Teilzeit) für einen Einsatz zur Verfügung stehen.
Das Direktbewerbungsverfahren ist eine Ergänzung zum allgemeinen Versetzungsverfahren und bietet Lehrerinnen und Lehrern in den jeweils betroffenen Regierungsbezirken die Möglichkeit, sich direkt auf eine zu besetzende Stelle an einer bestimmten Schule zu bewerben. Die Regierungen schreiben für Lehrkräfte mit Lehramt an Grund- oder Mittelschulen punktuell schulbezogene Stellen aus, auf die Direktbewerbungen auch regierungsbezirksübergreifend möglich sind. Die genauen Angaben zum Verfahren werden in den jeweiligen Schulanzeigern veröffentlicht.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal
Ansprechpartner
Beantragung einer Versetzung
Telefon +49 (0)981 53-1287
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Schloßstraße 15
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 Ansbach - Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 41 - Förderschulen
Ansprechpartner
Förderschule
Telefon +49 (0)981 53-1462
Fax +49 (0)981 53-981462
E-Mail gerhard.kleindiek@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Schloßstraße 15
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 Ansbach - Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe
Ansprechpartner
Sachgebiet 42.1
Telefon +49 (0)981 53-1293
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Schloßstraße 15
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Es können nur Lehrkräfte einen Versetzungsantrag stellen, die bereits in einem festen Beschäftigungsverhältnis (Beamtenverhältnis oder unbefristeter Arbeitsvertrag) stehen.
Anträge auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks sind in zweifacher Ausfertigung zusammen mit den ggf. erforderlichen Unterlagen der zuständigen Regierung vorzulegen.
Versetzungsanträge werden baldmöglichst bearbeitet.
Fristen werden regional und schulartbezogen gesetzt.
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Bewerbung auf eine ausgeschriebene Lehrerstelle im Direktbesetzungsverfahren (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Bewerbung auf eine ausgeschriebene Lehrerstelle im Direktbesetzungsverfahren (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Bewerbung auf eine ausgeschriebene Lehrerstelle im Direktbesetzungsverfahren (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Versetzung von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen - Die Versetzung an staatlichen beruflichen Schulen wird online beantragt.
- Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks und in einen anderen Regierungsbezirk für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen (Online-Verfahren)Der Versetzungsantrag kann hier geladen, bearbeitet, elektronisch übermittelt und ausgedruckt werden: Das Antragsverfahren für eine Versetzung erfolgt grundsätzlich elektronisch, muss jedoch noch durch die im Online-Verfahren erzeugten Formblätter (Papieranträge) mit Unterschrift bestätigt werden.