Bundes- und Staatsstraßen; Planung, Bau, Unterhaltung und Verwaltung
Für Planung, Bau, Unterhaltung und Verwaltung von Bundes- und Staatsstraßen sind das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, die Regierungen und die Staatlichen Bauämter zuständig; für Autobahnen ist die die Autobahn GmbH des Bundes zuständig.
Die Staatlichen Bauämter planen, bauen verwalten und unterhalten als zuständige Vertreter der Straßenbaulastträger die Bundes- und Staatsstraßen in ihrem Amtsbereich. Ausnahmen hiervon bilden:
- die Bundesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt in Gemeinden, deren Einwohnerzahl 80.000 übersteigt oder bei denen Gemeinden die Straßenbaulast innerhalb der Ortsdurchfahrt freiwillig behalten oder übernommen haben. Hier sind die Gemeinden eigenverantwortlich tätig.
- die Staatstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt in Gemeinden, deren Einwohnerzahl 25.000 übersteigt oder bei denen die Gemeinden die Straßenbaulast innerhalb der Ortsdurchfahrt freiwillig behalten haben. Hier sind die Gemeinden eigenverantwortlich tätig.
Außerdem können Landkreise die Planung, Bau, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Kreisstraßen den Staatlichen Bauämtern übertragen.
Die Regierungen nehmen Aufsichtsfunktionen wahr, führen Planfeststellungsverfahren für den Neubau und die planfeststellungspflichtige Änderung von Straßen durch und prüfen die Entwurfsunterlagen für die haushaltsrechtliche Genehmigung von Straßenbaumaßnahmen. Außerdem setzen sie Grenzen von Ortsdurchfahrten fest und entscheiden über Ausnahmen bei straßenrechtlichen Veränderungssperren.
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) ist als oberste Straßenbaubehörde für die Einführung und Sicherstellung einheitlicher Vorgaben (rechtlich und technisch) zuständig. Es führt die Straßenverzeichnisse für die Staatsstraßen und Kreisstraßen und ist für Widmung, Umstufung und Einziehung von Staatsstraßen zuständig. Darüber hinaus kümmert sich das StMB um die Zusammenarbeit mit den Behörden der Bundesrepublik im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der Bundesfernstraßen.
Die Straßenbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben; nämlich die Straße zu planen, zu bauen, zu verbessern, zu unterhalten, zu erneuern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zur Straßenbaulast gehört auch der erforderliche Grunderwerb. Die Straßenbaulast umfasst - neben den technischen Aufgaben des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung einschließlich des Betriebs bestimmter Anlagen - alle verwaltungsmäßigen und organisatorischen Maßnahmen, die Voraussetzung für die Verwirklichung der öffentlichen Aufgabe sind.
Der Bau einer Straße umfasst nicht nur den Neubau, sondern auch den Um- oder Ausbau.
Die Unterhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die zeit- und anforderungsgemäße Erneuerung, wobei unter Erneuerung einer bestehenden Straße der Ersatz einer abgenutzten Anlage oder von Teilen davon verstanden wird (z.B. Asphaltdecke oder gesamtes Brückenbauwerk).
Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben Dritte zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 31 - Straßenbau
Ansprechpartner
Ortsdurchfahrtsgrenzen
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E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.de
Region 7 Aufsichtsfunktion
Telefon +49 (0)981 53-1449
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Region 8 Aufsichtsfunktion
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Postfach 6 06
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Die Verpflichtungen aus der Straßenbaulast sind in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Die Träger der Straßenbaulast haben ihre Straßen nur in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis, den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung entsprechenden Zustand zu bauen und zu unterhalten und müssen diese Aufgabe nur nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit erfüllen.
Anträge im Zusammenhang mit Planung und Verwaltung von Bundes- und Staatsstraßen sind unmittelbar an das jeweils zuständige Staatliche Bauamt zu richten, das im Weiteren dann gegebenenfalls die zuständige Bezirksregierung und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr beteiligt.