Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes
Die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Kommunalstraßen ist bei der zuständigen Regierung zu beantragen.
Beschreibung
Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.
Wird an einem Bahnübergang eine solche Maßnahme durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land. Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Kommunale Straßen sind solche in der Baulast von Städten, Gemeinden und Landkreisen.
Die Regierungen sind für die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach § 3 und § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Kommunalstraßen zuständig. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel und prüfen die Schlussrechnung.
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 31 - StraßenbauAnsprechpartner
Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen
Telefon +49 (0)981 53-1271
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Voraussetzungen
Die unter "Erforderliche Unterlagen " genannten Unterlagen müssen eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes muss von den Gemeinden schriftlich bei der zuständigen Regierung beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Kreuzungsvereinbarung
(Muster können über die zuständige Behörde bezogen werden) - Planunterlagen
- Finanzierungsunterlagen
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
keine