Einzelhandelsgroßprojekte
Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.
Die landesplanerischen Einzelhandelsziele gelten für
- Betriebe im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, d.h. Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
- Agglomerationen von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind.
Die Grenze zur Großflächigkeit liegt nach der aktuellen Rechtsprechung bei einer Verkaufsfläche von 800 m². Zur Verkaufsfläche rechnen nach der Rechtsprechung der Verkaufsraum einschließlich Bedientheken, Kassen- und Packzone, Pfandraum (soweit für den Kunden zugänglich) und Windfang.
Zweck und Instrumente der landesplanerischen Steuerung
Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern formuliert daher folgende Ziele für Einzelhandelsgroßprojekte:
5.3.1 Lage im Raum
(Z) Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) dürfen nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.
Abweichend sind Ausweisungen zulässig
- für Betriebe bis 1 200 m² Verkaufsfläche, die ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen, in allen Gemeinden; diese Ausweisungen sind unabhängig von den zentralörtlichen Funktionen anderer Gemeinden zulässig und unterliegen nur der Steuerung von Ziel 5.3.2,
- für Einzelhandelsgroßprojekte, die überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dienen, nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe.
5.3.2 Lage in der Gemeinde
(Z) Die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen.
Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn
- das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder
- die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf-grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen.
5.3.3 Zulässige Verkaufsflächen
(Z) Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, 30 v.H.
- soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H.,
- soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100 000 Einwohner 30 v.H., für die 100 000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl 15 v.H.
der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen. Für die 100 000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl des Bezugsraums dürfen 15 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft abgeschöpft werden.
5.3.4 Regelung für zusammengewachsene Gemeinden
(Z) Wenn Gemeinden mit mindestens einem Zentralen Ort einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang bilden, sind Ausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte, die innerhalb dieses Siedlungszusammenhangs oder direkt angrenzend liegen, in allen Gemeinden des Siedlungszusammenhangs zulässig; 5.3.1 Satz 2 Spiegelstrich 2 bleibt unberührt. Dabei dürfen Einzelhandelsgroßprojekte bei Sortimenten des Innenstadtbedarfs zusätzlich auf 7,5 v.H. der nach 5.3.3 maßgeblichen Kaufkraft einer zentralörtlich nicht niedriger eingestuften Gemeinde innerhalb des gemeinsamen Siedlungszusammenhangs zurückgreifen.
5.3.5 Zielabweichungsverfahren in grenznahen Gebieten
(G) Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der grenznahen Gebiete und deren Versorgung mit Einzelhandelseinrichtungen soll in diesen Gebieten das Zielabweichungsverfahren bei der Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten unter Berücksichtigung der Praxis in den Nachbarländern flexibel gehandhabt werden.
Raumordnungsverfahren
Soweit ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorliegt, sind
a) o. g. Ziele für Einzelhandelsgroßprojekte anzuwenden und
b) Vorhaben einer Vorprüfung zu unterziehen, ob sie voraussichtlich eine erhebliche überörtliche Raumbedeutsamkeit entfalten und damit in den Anwendungsbereich eines Raumordnungsverfahrens fallen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG). Nähere Informationen zum Raumordnungsverfahren und anderen Verfahrensarten für die landesplanerische Überprüfung eines Vorhabens finden sie hier.
Wichtige Beurteilungsgrundlagen für Einzelhandelsgroßprojekte sind deren Sortiment und
- deren Projekteinzugsbereich (bei sonstigem Bedarf) oder
- der durch die Regionalpläne zugewiesene Nahbereich (bei Nahversorgungsbedarf) oder
- der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zugewiesene einzelhandelsspezifische Verflechtungsbereich (bei Innenstadtbedarf).
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