Erneuerbare Energie
Fachliche Informationen, Potenziale der erneuerbaren Energien:
Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet Informationen zum Energiedialog, zum Bayerischen Energiekonzept sowie Daten, Fakten, Programme und Services zu den Themen Energieversorgung, Energieeffizienz und Erneuerbare Energien.
Informationen für Bürger, Kommunen und Unternehmen rund um das Thema Energie, insbesondere auch interaktive Karten zu Potenzialen und Bestandsanlagen finden Sie im Energie-Atlas Bayern.
Detaillierte Hinweise zur Planung (Regionalplanung, Bauleitplanung, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit) und Genehmigung von Windkraftanlagen einschließlich aller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Sachverhalte (Umweltverträglichkeitsprüfung, Abstände und Nachbarschutz, Schall, Schattenwurf, Eiswurf, Luftverkehr, Richtfunk, Landschaftsbild, Naturhaushalt, Artenschutz, Waldrecht, Denkmalschutz) enthalten der Energie-Atlas Bayern und der Bayerische Windenergieerlass [Dateiformat: pdf].
Weiterführende Informationen für Kommunen insbesondere zur Potenzialermittlung, Konzeptentwicklung und -umsetzung enthält der Leitfaden Energienutzungsplan.
- Regierung von Mittelfranken - Bereich Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr - Sachgebiet 24
Ansprechpartner
Erneuerbare Energie
Telefon: 0981 53-1398
Fax: 0981 53-1456
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 Ansbach
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Überörtliche Steuerung der Standorte von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie sind regelmäßig die nachfolgend genannten Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze von den Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung sowie von den Genehmigungsbehörden im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen.
Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Landesplanungsgesetz – Energieversorgung:
(Grundsatz) „Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen soll Rechnung getragen werden. Dabei sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine Steigerung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung geschaffen werden.“
LEP 1.3.1 Klimaschutz
(Grundsatz) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll auf die Klimaneutralität in Bayern hingewirkt werden.
(Grundsatz) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch- die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und Mobilitätsentwicklung und
- die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen.
LEP 3.3 Satz 1 Vermeidung von Zersiedelung:
(Ziel) „Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.“ „Freiflächen-Photovoltaikanlagen und Biomasseanlagen sind keine Siedlungsflächen im Sinne dieses Ziels“ (Begründung zu LEP 3.3).
LEP 5.4.1 Abs. 2 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
(Grundsatz) „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“
„Im Rahmen weiterer Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen kommt dem Erhalt von für die Landwirtschaft besonders geeigneten Flächen, vor allem Flächen mit hoher Ertragsfunktion, eine besondere Bedeutung zu.“ (Begründung zu LEP 5.4.1)
LEP 6.1.1 Sichere und effiziente Energieversorgung
(Ziel) Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie ist durch den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen. Zur Energieinfrastruktur gehören insbesondere
- Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung,
- Energienetze sowie
- Energiespeicher.
LEP 6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
(Ziel) Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
(Grundsatz) Es sollen ausreichende Möglichkeiten der Speicherung erneuerbarer Energien geschaffen werden. Dabei kommt dem Energieträger Wasserstoff sowie der Wasserstoffwirtschaft eine besondere Bedeutung zu.
LEP 6.2.2 Windenergie
(Ziel) In jedem Regionalplan sind im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vor-ranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen. Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitrags-wertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regions-fläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. Die Steuerungskonzepte haben sich auf Referenzwindenergieanlagen zu beziehen, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuerungskonzepte entsprechen.
(Grundsatz) In den Regionalplänen können im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten ergänzend Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen festgelegt werden.
(Grundsatz) Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen sollen regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob im Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten des Repowerings Veränderungen zweckmäßig sind.
LEP 6.2.3 Photovoltaik
(Grundsatz) In den Regionalplänen können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt werden.
(Grundsatz) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der land-wirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.
(Grundsatz) Im notwendigen Maße soll auf die Nutzung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden.
„Freiflächen-Photovoltaikanlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. 7.1.3). Deshalb sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte.
Aufgrund der mit der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen verbundenen Flächeninanspruchnahme kommt einer effizienten und multifunktionalen Flächennutzung besondere Bedeutung zu. Besonders effektiv kann dies durch sogenannte Agri-Photovoltaik, die die Erzeugung von Solarstrom mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche verbindet, oder die Kombination mehrerer Energieerzeugungsarten an einem Standort erfolgen“ (Begründung zu LEP 6.2.3). Bei der Kombination von Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Windkraftanlagen in Vorranggebieten Windkraft sind jedoch Einschränkungen zu beachten. Bitte klären Sie entsprechende Projekte frühzeitig mit dem genannter Ansprechpartner oder dem zuständigen Regionsbeauftragten ab!
LEP 6.2.4 Wasserkraft
(Grundsatz) Die Potenziale zur Wasserkraftnutzung sollen vorrangig durch Modernisierung und Nachrüstung bestehender Anlagen sowie durch den Neubau an bereits vorhandenen Querbauwerken und im Rahmen von erforderlichen Flusssanierungen erschlossen werden.
(Grundsatz) Auf einen nachhaltigen Ausbau der Wasserkraft als Speicher soll hingewirkt werden.Vorrangig sind jene Wasserkraftpotenziale zu realisieren, die die Gewässerökologie nicht bzw. geringfügig beeinträchtigen, z. B. durch Modernisierung und Nachrüstung bestehender Anlagen oder durch Neubau an bisher nicht energetisch genutzten Querbauwerken und im Rahmen von erforderlichen Flusssanierungen.
Die Nutzung der Wasserkraft als Speicher ist eine bewährte Technologie, die daher weiter ausgebaut werden sollte. Angesichts der dazu erforderlichen Eingriffe in sensible Ökosysteme kommt einer nachhaltigen Art und Weise des Ausbaus besondere Bedeutung zu (Begründung zu LEP 6.2.4).
LEP 6.2.5 Bioenergie
(Grundsatz) Die Potenziale der Bioenergie sollen nachhaltig genutzt werden.
(Grundsatz) Auf eine nachhaltige, umweltverträgliche Erzeugung nachwachsender Energierohstoffe soll in allen Landesteilen hingewirkt werden. Das Zusammenwirken mit dem Freiraumschutz soll dabei besonders berücksichtigt werden.
LEP 6.2.6 Tiefengeothermie
(Grundsatz) Die Potenziale der Tiefengeothermie sollen neben der Stromerzeugung insbesondere für die Wärmeversorgung und Wärmeverteilung ausgeschöpft werden.
(Grundsatz) Die Wärme aus Geothermie-Projekten soll durch Wärmeverbund- und Verteilleitungen von den Erzeugungsstätten zu den Verbrauchern in den Regionen Südbayerns gebracht werden.
LEP 7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche
(Grundsatz) In freien Landschaftsbereichen soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst ver-mindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.
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Regionales Steuerungskonzept
Die Region Nürnberg und auch die Region Westmittelfranken haben in ihrem jeweiligen Regionalplan sowohl Vorrang- als auch Vorbehaltsgebiete für die Windkraft ausgewiesen und im Gegenzug das übrige Regionsgebiet zum Ausschlussgebiet erklärt.
Die Region Westmittelfranken lässt allerdings auch im Ausschlussgebiet Ausnahmen zu für- Repowering bestehender Anlagen,
- bereits rechtswirksame Sonderbauflächen und
- in zu begründenden Ausnahmefällen Neuausweisungen von Sonderbauflächen durch die Kommunen für Einzelanlagen, die keinen Windpark bilden oder erweitern. Die Sonderbauflächen müssen dem regionsweiten Steuerungskonzept entsprechen, d. h. den Ausschluss- und Abwägungskriterien des Regionalplans.
Diese Festlegungen in den Regionalplänen stellen Ziele der Raumordnung dar, denen auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht widersprechen dürfen.
In den Vorranggebieten für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen soll der Windkraftnutzung Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen zukommen. Vorranggebiete sind abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung, deshalb ist bei Planstandorten innerhalb von Vorranggebieten kein Raumordnungsverfahren mehr erforderlich.
In den Vorbehaltsgebieten für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen soll der Nutzung der Windkraft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die einzelnen Belange sind nicht abschließend abgewogen, weshalb Planvorhaben innerhalb von Vorbehaltsgebieten in den Anwendungsbereich eines Raumordnungsverfahrens fallen können - nämlich wenn sie erheblich überörtlich raumbedeutsam sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz).
Weiterführende Links zu den Darstellungen in den Regionalplänen
Die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne können sie auf den Internetseiten der Regionalen Planungsverbände einsehen bzw. bestellen:
Region Westmittelfranken (R 8)
Themenplattform Windenergie
Weitergehende Informationen u. a. zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und zur Berücksichtigung verschiedener fachlicher Belange enthält die Themenplattform Windenergie.
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Regionales Steuerungskonzept
Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Photovoltaik sind in den rechtskräftigen Fassungen der Regionalpläne Nürnberg und Westmittelfranken nicht enthalten.
In der Region Nürnberg ist für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ergänzend zum Landesentwicklungsprogramm folgender Grundsatz zu berücksichtigen:
RP(7) 6.2.2.3 (G) In der Region gilt es großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kannIn der Region Westmittelfranken sind für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ergänzend zum Landesentwicklungsprogramm folgende Festlegungen einschlägig:
RP(8) 6.2.3.1 (Grundsatz) Das Nutzungspotenzial der Solarenergie für die Wärme- und Stromversorgung soll in den hierfür geeigneten Bereichen innerhalb der Region soweit möglich genutzt werden.RP(8) 6.2.3.2 (Grundsatz) Bei der Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen soll eine flächensparende Nutzung, wie insb. die Mehrfachnutzung von Fläche, angestrebt werden. Dabei sind die Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie des Naturhaushaltes zu berücksichtigen.
RP(8) 6.2.3.3 (Grundsatz) Freiflächen-Solaranlagen sollen in der Region i.d.R. an vorbelasteten Standorten errichtet werden. Ausnahmen sind insb. dann zulässig, wenn ein vorbelasteter Standort im betroffenen Gemeindegebiet nicht zur Verfügung steht und sichergestellt ist, dass eine Planung das Orts_und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt.
RP(8) 6.2.3.4 (Ziel) Freiflächen-Solaranlagen sind außerhalb der regionsweit bedeutsamen- schutzwürdigen Täler sowie
- landschaftsprägenden Geländerücken
zu errichten.
RP(8) 6.2.3.5 (Grundsatz) Es ist anzustreben, dass im regionalen Maßstab hochwertige Böden nicht flächenhaft der Landwirtschaft durch Freiflächen-Solaranlagen entzogen werden.
Informationen zum Potenzial, zu Umweltaspekten und Erstinformationen zur Bauleitplanung bzw. Genehmigung erhalten Sie im Energieatlas Bayern.
Weitergehende Informationen zur baurechtlichen und landesplanerischen Zulässigkeit enthält dieses Rundschreiben zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen.