Erneuerbare Energie
Fachliche Informationen, Potenziale der erneuerbaren Energien:
Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet Informationen zum Energiedialog, zum Bayerischen Energiekonzept sowie Daten, Fakten, Programme und Services zu den Themen Energieversorgung, Energieeffizienz und Erneuerbare Energien.
Informationen für Bürger, Kommunen und Unternehmen rund um das Thema Energie, insbesondere auch interaktive Karten zu Potenzialen und Bestandsanlagen finden Sie im Energie-Atlas Bayern.
Detaillierte Hinweise zur Planung (Regionalplanung, Bauleitplanung, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit) und Genehmigung von Windkraftanlagen einschließlich aller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Sachverhalte (Umweltverträglichkeitsprüfung, Abstände und Nachbarschutz, Schall, Schattenwurf, Eiswurf, Luftverkehr, Richtfunk, Landschaftsbild, Naturhaushalt, Artenschutz, Waldrecht, Denkmalschutz) enthalten der Energie-Atlas Bayern und der Bayerische Windenergieerlass [Dateiformat: pdf].
Weiterführende Informationen für Kommunen insbesondere zur Potenzialermittlung, Konzeptentwicklung und -umsetzung enthält der Leitfaden Energienutzungsplan.
- Regierung von Mittelfranken - Bereich Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr - Sachgebiet 24
Ansprechpartner
Erneuerbare Energie
Telefon: 0981 53-1398
Fax: 0981 53-1456
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 Ansbach
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Überörtliche Steuerung der Standorte von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie sind regelmäßig die nachfolgend genannten Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze von den Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung sowie von den Genehmigungsbehörden im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen. Speziell zum Thema Windkraft stellen wir Ihnen im Anschluss weitergehende Informationen bereit.
Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Landesplanungsgesetz – Energieversorgung:
(Grundsatz) „Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen soll Rechnung getragen werden. Dabei sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine Steigerung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung geschaffen werden.“LEP 1.3.1 Klimaschutz:
(Grundsatz) „Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch (…) die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien (…).“LEP 3.3 Satz 1 Vermeidung von Zersiedelung:
(Ziel) „Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.“ „Freiflächen-Photovoltaikanlagen und Biomasseanlagen sind keine Siedlungsflächen im Sinne dieses Ziels“ (Begründung zu LEP 3.3).LEP 5.4.1 Abs. 2 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
(Grundsatz) „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“LEP 6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur:
(Grundsatz) „Die Energieversorgung soll durch den Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur weiterhin sichergestellt werden. Hierzu gehören insbesondere- Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung,
- Energienetze sowie
- Energiespeicher.
LEP 6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien:
(Ziel) „Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen.“LEP 6.2.2 Windkraft:
(Ziel) „In den Regionalplänen sind im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzulegen.“
(Grundsatz) „In den Regionalplänen können im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten ergänzend Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt werden“.LEP 6.2.3 Photovoltaik
(Grundsatz) In den Regionalplänen können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt werden.
(Grundsatz) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.LEP 6.2.4 Wasserkraft
(Grundsatz) Die Potenziale zur Wasserkraftnutzung sollen vorrangig durch Modernisierung und Nachrüstung bestehender Anlagen sowie durch den Neubau an bereits vorhandenen Querbauwerken und im Rahmen von erforderlichen Flusssanierungen erschlossen werden.LEP 6.2.5 Bioenergie
(Grundsatz) Die Potenziale der Bioenergie sollen nachhaltig genutzt werden.LEP 6.2.6 Tiefengeothermie
(Grundsatz) Die Potenziale der Tiefengeothermie sollen für die Wärme- und Stromproduktion ausgeschöpft werden.LEP 7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche
(Grundsatz) „Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke sollen insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden.“Darüber hinaus sind v. a. die Ziele und Grundsätze der Regionalpläne zum Thema Energieversorgung einschlägig und im Einzelfall können weitere Ziele und Grundsätze sowohl des LEP Bayern als auch der Regionalpläne einschlägig sein, z.B. zur Freiraumstruktur (Natur und Landschaft, Wasserwirtschaft).
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Genehmigungsvoraussetzungen und Privilegierung
Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von 50 m bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese ist zu erteilen, wenn bestimmte Pflichten betreffend den Betreiber und die Anlagen erfüllt sind. Zweitens dürfen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Zu den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben zählt insbesondere das Bauplanungsrecht. Bestimmte Vorhaben sind nach §35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen (sog. privilegierte Vorhaben). Sonstige Vorhabe sind im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Auf der Rechtsgrundlage einer Öffnungsklausel in §249 Abs. 3 BauGB hat Bayern durch eine Änderung in Art. 82 der Bayerischen Bauordnung festgesetzt, dass Windkraftanlagen nur privilegiert sind, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors) zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Windkraftanlagen, die diesen Abstand von 10 H nicht einhalten, werden nach §35 Abs. 2 BauGB beurteilt.Diese Entprivilegierung gilt nicht, wenn
- wenn in einem Flächennutzungsplan vor dem 21. November 2014 eine Sonderbaufläche für die Windkraftnutzung ausgewiesen worden ist,
- soweit und sobald die Gemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht und
- soweit und sobald auch eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht; als betroffen gilt dabei eine Nachbargemeinde, deren Wohngebäude in Gebieten im Sinn des Abs. 1 in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windkraftanlagen, sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2 000 m, stehen.
Windkraftanlagen in gemeindefreien Gebieten sind weiterhin privilegiert, solange und soweit eine Nachbargemeinde nichts anderes in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss feststellt.
Für entprivilegierte WEA, die im Außenbereich nicht mehr zulässig wären, können Gemeinden durch einen entsprechenden Bebauungsplan (Sondergebiet „Wind“, § 11 Abs. 2 BauNVO) Baurecht schaffen. Zu einer solchen Bauleitplanung ist die Gemeinde unmittelbar aufgrund des BauGB befugt. Die Gemeinde ist dabei nicht an den Abstand von 10 H gebunden. Art. 82 Abs. 1 BayBO sieht nämlich nur eine Entprivilegierung und keinen generell gültigen fixen Mindestabstand vor. Untergrenze sind die bereits jetzt maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Abstände.
Die Gemeinde ist auch befugt, mittels Bebauungsplan eine Feinsteuerung vorzunehmen, um beispielsweise Baufenster auszuweisen oder weitere Details zu regeln. In jedem Fall muss die Gemeinde aber die übergeordneten Ziele der Raumordnung beachten (§1 Abs. 4 BauGB). Einschlägige Ziele für die Ausweisung von Flächen für die Windkraft beinhalten insbesondere die regionalen Steuerungskonzepte im Kapitel Energieversorgung der Regionalpläne.
Regionales Steuerungskonzept
Die Region Nürnberg und auch die Region Westmittelfranken haben in ihrem jeweiligen Regionalplan sowohl Vorrang- als auch Vorbehaltsgebiete für die Windkraft ausgewiesen und im Gegenzug das übrige Regionsgebiet zum Ausschlussgebiet erklärt.
Die Region Westmittelfranken lässt allerdings auch im Ausschlussgebiet Ausnahmen zu für- Repowering bestehender Anlagen,
- bereits rechtswirksame Sonderbauflächen und
- in zu begründenden Ausnahmefällen Neuausweisungen von Sonderbauflächen durch die Kommunen für Einzelanlagen, die keinen Windpark bilden oder erweitern. Die Sonderbauflächen müssen dem regionsweiten Steuerungskonzept entsprechen, d. h. den Ausschluss- und Abwägungskriterien des Regionalplans.
Diese Festlegungen in den Regionalplänen stellen Ziele der Raumordnung dar, denen auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht widersprechen dürfen.
In den Vorranggebieten für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen soll der Windkraftnutzung Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen zukommen. Vorranggebiete sind abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung, deshalb ist bei Planstandorten innerhalb von Vorranggebieten kein Raumordnungsverfahren mehr erforderlich.
In den Vorbehaltsgebieten für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen soll der Nutzung der Windkraft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die einzelnen Belange sind nicht abschließend abgewogen, weshalb Planvorhaben innerhalb von Vorbehaltsgebieten in den Anwendungsbereich eines Raumordnungsverfahrens fallen können - nämlich wenn sie erheblich überörtlich raumbedeutsam sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz).Weiterführende Links zu den Darstellungen in den Regionalplänen
Die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne können sie auf den Internetseiten der Regionalen Planungsverbände einsehen bzw. bestellen: