Unbemanntes Fluggerät; Beantragung einer Erlaubnis oder Genehmigung für den Betrieb
Für den Betrieb eines Flugmodells oder unbemannten Luftfahrtsystems kann eine Erlaubnis oder Betriebsgenehmigung erforderlich sein.
Beschreibung
Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme (umgangssprachlich „Drohnen") und Flugmodelle zusammen. Unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System - UAS) sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleich behandelt.
Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Daneben sind auch noch einige Vorschriften des nationalen Rechts für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten weiter anwendbar.
Unter „Weiterführende Links“ können Sie Informationen zur aktuellen Rechtslage für den Betrieb unbemannter Fluggeräte finden.
Das Verfahren für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die UAS-Betriebskategorie „speziell“ befindet sich noch im Aufbau. Sollten Sie eine solche Betriebsgenehmigung benötigen, wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner Unbemanntes Fluggerät zur Abklärung der Vorgehensweise.
UAS-Betreiber, die bis zum 30.12.2020 als Nutzer der durch Allgemeinverfügung erteilten Allgemeinerlaubnis/allgemeinen Verbotsausnahme registriert wurden, können aufgrund einer Übergangsbestimmung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 den Betrieb von unbemannten Fluggeräten noch bis zum Ablauf der Registrierung, längstens aber bis zum 01.01.2022, in dem durch die Allgemeinverfügung zugelassenen Umfang durchführen.
UAS-Betreibern, die nicht bis zum 30.12.2020 als Nutzer registriert wurden, kann auf Antrag eine kombinierte Allgemeinerlaubnis nach § 21a Abs. 1 Nr. 4 LuftVO (Betrieb in weniger als 1,5 km Entfernung von der Begrenzung von Flugplätzen) und allgemeine Ausnahme von den Verboten des § 21b Abs. 1 Satz 1 Nummern 5, 6, 7 und 9 LuftVO erteilt werden. Das Antragsformular finden Sie unter Formulare.
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt NordbayernAnsprechpartner
Unbemanntes Fluggerät
Telefon +49 (0)911 52700-34
Fax +49 (0)911 364446
E-Mail ufg@reg-mfr.bayern.de
Unbemanntes Fluggerät - Registrierung Allgemeinverfügung
Telefon +49 (0)911 52700-35
Fax +49 (0)911 364446
E-Mail ufg@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Flughafenstr. 118
90411 NürnbergPostanschrift
Flughafenstr. 118
90411 NürnbergTelefon +49 (0)911 52700-0Fax +49 (0)911 364446
Besondere Hinweise
Die Registrierung als UAS-Betreiber können Sie auf dem Online-Registrierungsportal des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) durchführen.
Den Online-Lehrgang und die Online-Theorieprüfung für den Kompetenznachweis offene Unterkategorie A1/A3 finden Sie auf dem Lernportal des LBA.
Den Kompetenznachweis offene Unterkategorie A2 können Sie bei einer der vom LBA benannten Prüfstellen für Fernpiloten (PStF) durchführen.
Für die Ausstellung von Betreiberzeugnissen für Leicht-UAS (LUC) und für die Entgegennahme einer Erklärung für den Betrieb, der einem Standardszenario genügt, ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Rückfragen hierzu und zu den Kompetenznachweisen für Fernpiloten können Sie an die E-Mail-Adresse uas@lba.de richten.
Fristen
Möglichst 10 Werktage vor dem vorgesehenen Starttag (Allgemeinerlaubnis)
Kosten
- Allgemeinerlaubnis nach LuftVO 60,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- §§ 21 a - f Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) - (soweit nicht einzelne Regelungen aufgrund Überlagerung durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 unanwendbar)
- Allgemeinverfügung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten (Luftamt Südbayern) - (gilt nur für Nutzer, die bis zum 30.12.2020 registriert wurden)
- Allgemeinverfügung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten (Luftamt Nordbayern) - (gilt nur für Nutzer, die bis zum 30.12.2020 registriert wurden)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Allgemeiner Überblick auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
- Website des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), mit ausführlichen FAQs insbesondere zum Thema „Drohnenführerschein“
- Website der EASA (in englischer Sprache) mit FAQs ausschließlich zur EU-DVO (ohne Berücksichtigung des nationalen Rechts)