Sehteststellen; Beantragung der amtlichen Anerkennung
Die zuständige Regierung erteilt die Anerkennung für Sehteststellen. Inhaber dieser Anerkennung sind berechtigt, Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchzuführen.
Beschreibung
Wer Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen möchte, bedarf der Anerkennung durch die Regierung. Stellen mit dieser Anerkennung können Sehtestbescheinigungen ausstellen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei einer Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden müssen.
Betriebe von Augenoptikern, Begutachtungsstellen für Fahreignung, Ärzte des Gesundheitsamts oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" gelten ebenfalls als anerkannt.
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 23 - Straßen- und SchienenverkehrAnsprechpartner
Sehteststellen
Telefon +49 (0)981 53-1453
Fax +49 (0)981 53-981453
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Voraussetzungen
- Der Antragsteller muss seine Zuverlässigkeit nachweisen.
- Geschultes Personal für die Durchführung der Sehtests muss vorhanden sein.
- Ein Sehtestgerät gemäß der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013 muss vorhanden sein.
- Eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung muss gewährleistet sein.
Verfahrensablauf
Ein schriftlicher Antrag mit allen Nachweisen ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Bearbeitungsdauer
4 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis des Antragstellers
- Sehtesterbescheinigung von Augenarzt ausgestellt
- Nachweis über Sehtestgerät gemäß DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013
- Bestätigung eines Arztes, dass er die Aufsicht übernimmt
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Rahmengebühr: 51,10 bis 307,00 €
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.