Geschwindigkeitsbegrenzer; Beantragung der Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung
Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur von hierfür amtlich anerkannten Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten eingebaut und geprüft werden.
Für die Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 57d Abs. 4 StVZO sowie für die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO sind die Regierungen zuständig.
Die Anerkennung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, daß der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 23 - Straßen- und Schienenverkehr
Ansprechpartner
Geschwindigkeitsbegrenzer
Telefon +49 (0)981 53-1766
Fax +49 (0)981 53-981766
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
- der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet,
- der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vornimmt, nachweist, daß er über die erforderlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt,
- der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den Einbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten vornehmen läßt, nachweist, daß er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, daß bei den Werkstätten die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen und die Durchführung des Einbaus und der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt.
- § 57d Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
- § 13 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) - Zuständigkeit der Regierungen