Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG); Rechtsaufsicht
Personen, denen die Leistungen nicht nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Zwölftes Buch (SGB XII) zustehen, können diese Leistungen unter Umständen nach § 6b BKGG erhalten. Zuständig für den Vollzug sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Regierung ist hier Widerspruchsbehörde für sozialhilferechtliche Entscheidungen.
- Regierung von Mittelfranken - Soziales und Jugend - Sachgebiet 13
Ansprechpartner
Rechtsaufsicht
Telefon 0981 53-1637
Fax 0981 53-981637
poststelle@reg-mfr.bayern.de
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, wobei ein Telefax genügt; Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Widerspruch rechtswirksam elektronisch per E-Mail-Adresse einzureichen, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie zu erheben.
Keine, der Widerspruch sollte jedoch begründet werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 6b BKKG
§ 28 Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)