Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG); Rechtsaufsicht

Personen, denen die Leistungen nicht nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Zwölftes Buch (SGB XII) zustehen, können diese Leistungen unter Umständen nach § 6b BKGG erhalten. Zuständig für den Vollzug sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Regierung ist hier Widerspruchsbehörde für sozialhilferechtliche Entscheidungen.