Leistungen nach SGB IX; Rechtsaufsicht
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz -BTHG) vom 23.12.2016 wurde die früher im Sozialhilferecht angesiedelte Eingliederungshilfe zum 01.01.2020 in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) überführt. Die Eingliederungshilfe umfasst verschiedene Leistungen zur Unterstützung und Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Zuständig für den Vollzug dieser Leistungen ist der Bezirk. Die Regierung ist hier Widerspruchsbehörde. Das Widerspruchsverfahren ist hier vor Erhebung einer Klage zum Sozialgericht obligatorisch. Dies bedeutet, dass bei Klageerhebung ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens die Klage vom Gericht als unzulässig angesehen wird. Für Entscheidungen nach dem SGB II besteht dagegen keine Zuständigkeit der Regierung.
Außerdem ist die Regierung für die Bearbeitung von formlosen Rechtsbehelfen, d. h. Eingaben und Beschwerden, zuständig. In diesen Verfahren geht es um die rechtsaufsichtliche Überprüfung des Handelns der Ausgangsbehörde. Die formellen Voraussetzungen eines Widerspruchsverfahrens müssen dabei nicht eingehalten werden.
- Regierung von Mittelfranken - Soziales und Jugend - Sachgebiet 13
Ansprechpartner
Rechtsaufsicht
Telefon 0981 53-1637
Fax 0981 53-981637
poststelle@reg-mfr.bayern.de
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, wobei ein Telefax genügt; Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Widerspruch rechtswirksam elektronisch per E-Mail-Adresse einzureichen, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie zu erheben.
Keine, der Widerspruch sollte jedoch begründet werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§§ 90 ff. Sozialgesetzbuch SGB IX (SGB IX)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)