Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Rechtsaufsicht
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten anerkannte Kriegsopfer bzw. deren Angehörige Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, die dem Sozialhilferecht ähneln. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Regierung ist in diesem Bereich Rechtsaufsicht, d.h. sie ist für die Überprüfung der Ausgangsbescheide in rechtlicher Hinsicht zuständig. Dabei besteht die Möglichkeit, vor Erhebung einer Klage ein fakultatives Widerspruchsverfahren durchzuführen, in dem ein Bescheid der Ausgangsbehörde nochmals formell durch die Regierung überprüft wird. Das Widerspruchsverfahren endet mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids.
Außerdem ist die Regierung für die Bearbeitung von formlosen Rechtsbehelfen, d. h. Eingaben und Beschwerden, zuständig. In diesen Verfahren geht es um die rechtsaufsichtliche Überprüfung des Handelns der Ausgangsbehörde. Die formellen Voraussetzungen eines Widerspruchsverfahrens müssen dabei nicht eingehalten werden.
- Regierung von Mittelfranken - Soziales und Jugend - Sachgebiet 13
Ansprechpartner
Rechtsaufsicht
Telefon 0981 53-1637
Fax 0981 53-981637
poststelle@reg-mfr.bayern.de
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, wobei ein Telefax genügt; Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Widerspruch rechtswirksam elektronisch per E-Mail-Adresse einzureichen, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie zu erheben.
Keine, der Widerspruch sollte jedoch begründet werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§§ 25-27l Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)