Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Rechtsaufsicht

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten anerkannte Kriegsopfer bzw. deren Angehörige Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, die dem Sozialhilferecht ähneln. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte.