Sozialhilfe; Rechtsaufsicht
Zuständig für den Vollzug des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Rechtsaufsicht wird in diesem Bereich von der Regierung ausgeübt.
Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 wurden das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch überführt (SGB XII).
Zugleich wurden durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger und ihre Familien aus der Sozialhilfe, die Arbeitslosenhilfebezieher aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausgegliedert und gemeinsam in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Arbeitslosengeld II) überführt.
Die Regierung ist hier Widerspruchsbehörde für sozialhilferechtliche Entscheidungen. Zu den sozialhilferechtlichen Entscheidungen zählen alle Bescheide, die auf Grundlage des SGB XII erlassen wurden. Das Widerspruchsverfahren ist hier vor Erhebung einer Klage zum Sozialgericht obligatorisch. Dies bedeutet, dass bei Klageerhebung ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens die Klage vom Gericht als unzulässig angesehen wird. Für Entscheidungen nach dem SGB II besteht dagegen keine Zuständigkeit der Regierung.
Außerdem ist die Regierung für die Bearbeitung von formlosen Rechtsbehelfen, d. h. Eingaben und Beschwerden, zuständig. In diesen Verfahren geht es um die rechtsaufsichtliche Überprüfung des Handelns der Ausgangsbehörde. Die formellen Voraussetzungen eines Widerspruchsverfahrens müssen dabei nicht eingehalten werden.
- Regierung von Mittelfranken - Soziales und Jugend - Sachgebiet 13
Ansprechpartner
Rechtsaufsicht
Telefon 0981 53-1637
Fax 0981 53-981637
poststelle@reg-mfr.bayern.de
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, wobei ein Telefax genügt; Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Widerspruch rechtswirksam elektronisch per E-Mail-Adresse einzureichen, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie zu erheben.
Keine, der Widerspruch sollte jedoch begründet werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)