Unterhaltsvorschussgesetz; Rechtsaufsicht
Das Unterhaltsvorschussgesetz will Kindern und Jugendlichen, die in einer Teilfamilie leben, und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen. Die Gewährung von Vorschusszahlungen oder Ausfallleistungen soll die Benachteiligung der Teilfamilien, die häufig sozial, gesellschaftlich und wirtschaftlich schlechter stehen als vollständige Familien, wenigstens teilweise finanziell ausgleichen.
Das Unterhaltsvorschussgesetz will Kindern und Jugendlichen, die in einer Teilfamilie leben, und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen. Die Gewährung von Vorschusszahlungen oder Ausfallleistungen soll die Benachteiligung der Teilfamilien, die häufig sozial, gesellschaftlich und wirtschaftlich schlechter stehen als vollständige Familien, wenigstens teilweise finanziell ausgleichen.
Zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Regierung ist in diesem Bereich Rechtsaufsicht, d.h. sie ist für die Überprüfung der Ausgangsbescheide in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zuständig. Dabei besteht die Möglichkeit, vor Erhebung einer Klage ein fakultatives Widerspruchsverfahren durchzuführen, in dem ein Bescheid der Ausgangsbehörde nochmals f durch die Regierung überprüft wird. Das Widerspruchsverfahren endet mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids.
Des weiteren nimmt die Regierung im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes Aufgaben der Statistik wahr. Dadurch sollen Daten gesammelt werden, die die Fallzahlen der Ausgangsbehörde darstellen und einen Überblick über die jeweilige Rückholquote geben.
- Regierung von Mittelfranken - Soziales und Jugend - Sachgebiet 13
Ansprechpartner
Rechtsaufsicht
Telefon 0981 53-1637
Fax 0981 53-981637
poststelle@reg-mfr.bayern.de
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, wobei ein Telefax genügt; Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Widerspruch rechtswirksam elektronisch per E-Mail-Adresse einzureichen, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie zu erheben.
Keine, der Widerspruch sollte jedoch begründet werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)