Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht
Das Geldwäschegesetz - GwG schreibt für die Ausführung besonders gefährdeter Gewerbe und beruflicher Tätigkeiten die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll einem Missbrauch zum Zweck der Geldwäsche vorgebeugt werden.
Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, bei dem kriminell erlangtes Vermögen (z. B. durch Drogen- oder Waffenhandel) in scheinbar legales Vermögen umgewandelt wird.
Das GwG hat zum Ziel, kriminelles Vermögen (eine Legaldefinition zum Begriff "Vermögensgegenstand" befindet sich in § 1 Absatz 7 GwG; bitte beachten Sie hierzu den Link unter "Rechtsgrundlagen"), das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
Der sogenannte "Nichtfinanzsektor" und bestimmte Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, unterstehen der Aufsicht von Landesbehörden (§ 50 Nr. 9 GwG). Welche beruflichen Tätigkeiten und Unternehmen der Aufsicht unterliegen, entnehmen Sie bitte dem Punkt "Voraussetzungen".
Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden besteht darin, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz durch die Verpflichteten insbesondere hinsichtlich der internen Sicherungsmaßnahmen und der Sorgfaltspflichten sicherzustellen sowie festgestellte Ordnungswidrigkeiten beweiskräftig zu verfolgen und zu ahnden.
Die Sorgfaltspflichten sind zum Teil von den verpflichteten Unternehmen pauschal gegenüber allen Vertragspartnerinnen und -partnern einzuhalten. Daher können sie u. U. Auswirkungen auf jeden Bürger und Konsumenten haben. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Vertragspartnerinnen und -partner sich auf Nachfrage zu identifizieren und ggf. eine Ausweiskopie fertigen zu lassen. Auch können weitere Informationen, z. B. zum wirtschaftlich Berechtigten, abgefragt werden.
Zur Dokumentation der erhobenen Informationen wird den Verpflichteten die Verwendung der unter "Formulare" zum Herunterladen eingestellten Dokumentationsbögen empfohlen. Unabhängig davon haben die Verpflichteten nunmehr mit dem Geldwäschegesetz das Recht und die Verpflichtung zur Fertigung von Kopien der zur Identifizierung vorgelegten Dokumente oder diese optisch digitalisiert zu erfassen. Das heißt, dass auch bei Verwendung des Dokumentationsbogens immer eine Kopie oder ein Scan anzufertigen ist.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung
Ansprechpartner
Geldwäsche
Telefon +49 (0)981 53-1653
E-Mail geldwaeschepraevention@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Zu den Verpflichteten im sog. "Nichtfinanzsektor" gehören nach
- § 2 Absatz 1 Nr. 6 GwG "Finanzunternehmen"
Finanzunternehmen sind gemäß § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,- Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern (in aller Regel sind Holdings im Industriebereich keine Verpflichteten des GwG; Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne des GwG),
- Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben (insbesondere sind hier Verbriefungstransaktionen und Fälle des Factoring erfasst, Inkassotätigkeiten hingegen in der Regel nicht),
- mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln ("Eigenhandel"),
- Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
- Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden,
- Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (insbes. Mergers & Acquisitions-Beratung) oder
- Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte)
Die Verpflichtung gilt auch für im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nummern 1 bis 5, 7, 9 10, 12 oder 13 erfasst sind (zum Beispiel als Kreditinstitut).
- § 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG "Versicherungsvermittler"
Versicherungsvermittler zählen zu den "Verpflichteten" des GwG, wenn sie als sogenannte "ungebundene Vermittler" tätig werden und im Rahmen dieser Tätigkeit- Lebensversicherungstätigkeiten mit Anlagezweck anbieten,
- Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder
- Gelddarlehen und Akzeptkredite anbieten.
- § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG
Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d GwG1) erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetzes. 1) Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d:- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
- im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
- den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten oder
- Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen.
- § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummern 10 bis 12 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:- Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
- Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
- Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
- Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den in § 2 Absatz 1 Nr. 13 Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben.
- § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG
Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-,Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln.
- § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG i. V. m. § 1 Abs. 9, Abs. 23 GwG
Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind), Kunstvermittler (derjenige, der gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist) und Kunstlagerhalter (derjenige, der gewerblich Kunstgegenstände lagert), soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmen [Dateiformat: pdf]
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmen (in englischer Sprache) [Dateiformat: pdf]
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmen (in französischer Sprache) [Dateiformat: pdf]
- Dokumentationsbogen verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG [Dateiformat: pdf]
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften [Dateiformat: pdf]
- Risikomanagement: Dokumentation interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 2 GwG)
- Anzeige/Änderung der Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten/stellvertretenden Geldwäschebeauftragten
- Anzeige/Änderung der Bestellung einer/eines gruppenweiten Geldwäschebeauftragten/stellvertretenden gruppenweiten Geldwäschebeauftragten
Die Aufsichtsbehörden können zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (siehe Anlage des Kostenverzeichnisses, lfd. Nr. 2.II.3) erheben (§ 51 Abs. 4 GwG).
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 261 Strafgesetzbuch (StGB) - Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
- § 8a Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
- Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG) [Dateiformat: pdf]
- Nationale Risikoanalyse (NRA)
- Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz
- Informationsportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen [Financial Intelligence Unit (FIU)] der Generalzolldirektion zur Bekämpfung von Geldwäsche
- Financial Action Task Force (FATF) -
Die Financial Action Task Force (FATF) ist die wichtigste internationale Institution zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung. Die FATF wurde 1989 von den G7-Staaten gegründet und ist eine eigenständige internationale Institution, die von einem bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation und Development, OECD) angegliederten Sekretariat unterstützt wird. Aktuell gibt es 39 FATF-Mitglieder: 37 Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie den Golf-Kooperationsrat. Die FATF ist zugleich die globale Mutter-Institution eines weltweiten Netzwerks, das aus weiteren neun regionalen Partnerorganisationen besteht (sog. FATF Style Regional Bodies, FSRBs) und über dessen Mitglieder sich weltweit über 200 Jurisdiktionen zur Umsetzung der FATF-Standards verpflichtet haben.
- Globales Programm der Vereinten Nationen gegen Geldwäsche - UNODC
- Öffentliches Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente (PRADO) -
Prüfung der Sicherheitsmerkmale von Dokumenten
- Webadressen zur Dokumentenüberprüfung [Dateiformat: pdf] -
Bekannte Internetadressen über die Echtbeschreibungen oder Fahndungsdaten abrufbar sind, Schlüssigkeitsprüfungen durchgeführt oder Ausstellungsdaten überprüft werden können.
- Unternehmensregister in den EU-Mitgliedstaaten - Die Unternehmensregister der EU-Mitgliedstaaten enthalten i.d.R. Informationen zu Rechtsform, Sitz, Kapital und rechtlichen Vertretern eines Unternehmens.
- Risikobasierte organisatorische Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz [Dateiformat: pdf]
- Regierung von Mittelfranken: Bekanntmachungen nach § 57 Geldwäschegesetz [Dateiformat: pdf] - Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die die Regierung von Mittelfranken im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem Geldwäschegesetz erlassen hat
- Regierung von Niederbayern: Bekanntmachungen nach § 57 Geldwäschegesetz [Dateiformat: pdf] - Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die die Regierung von Niederbayern im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem Geldwäschegesetz erlassen hat
- Merkblatt zum Transparenzregister [Dateiformat: pdf]
- Auslegungs- und Anwendungshinweise für den Nichtfinanzsektor [Dateiformat: pdf]
- Auslegungs- und Anwendungshinweise für den Nichtfinanzsektor - Hinweise für Verpflichtete mit Sitz in Bayern [Dateiformat: pdf]
- Wichtige öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, auf Ebene internationaler Organisationen und auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (PeP-Liste)
- Risikomanagement: Handreichung Risikoanalyse (GWG)
- Indikatoren zur Risikobeurteilung nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
- Geldwäscheprävention - Kundeninformation
- Häufige Fehler bei der Identifizierung des Vertragspartners
- Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken über die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten [Dateiformat: pdf] - gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in Unternehmen, die hochwertige Güter veräußern
- Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung
- Geldwäsche; Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Vertreters
- Terrorismusfinanzierung; Durchführung der Aufsicht
- Glücksspiel; Durchführung der Geldwäscheaufsicht
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen im Nichtfinanzsektor
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Allgemeinverfügung Geldwäschebeauftragter vom 08.09.2022
Sanktionen gegen Russland
Die FIU weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.
- gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
- angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
- als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
- angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),
in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.
Weiterführende Informationen:
Finanzsanktionen: Häufig gestellte Fragen
Sanktionen der EU: EU restrictive measures against Russia over Ukrain
In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.
Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,
- bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen
- und folgenden Indikator zu verwenden:
B2305 - Transaktion in / aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat / haben
Allgemeinverfügung zum Geldwäschegesetz – Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, müssen nun auch in Bayern einen Geldwäschebeauftragten bestellen
Die Regierung von Mittelfranken hat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt 08/2021 eine Allgemeinverfügung für Güterhändler erlassen. Demnach sind Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, ab sofort zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters verpflichtet. Dies betrifft Unternehmen mit Hauptsitz in den Regierungsbezirken Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und der Oberpfalz. Für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern hat die zuständige Aufsichtsbehörde, die Regierung von Niederbayern, ebenfalls eine gleichlautende Allgemeinverfügung erlassen.
Es sind jedoch nicht alle Unternehmen betroffen. In der abschließenden Aufzählung werden nur gewerbliche Händler von folgenden Produkten genannt: Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge. Zudem muss es sich hierbei um die Haupttätigkeit (mind. 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr) des Unternehmens handeln. Kleine Unternehmen mit unter 10 geldwäscherelevanten Mitarbeitern sind ebenfalls von der Pflicht befreit. Auch in den Fällen, in denen kein Risikomanagement eingerichtet werden muss, entfällt die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Dies ist der Fall, wenn Güterhändler Bargeldgeschäfte ab 10.000 € bzw. 2.000 € bei Edelmetallhändlern grundsätzlich ausschließen. Für Kunsthändler gilt diese Ausnahmeregelung, wenn sie grundsätzlich keine Transaktionen ab 10.000 € (unabhängig ob in bar oder unbar) tätigen.
Das Formular sowie weitere Informationen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten finden Sie unter folgendem Link:
Geldwäsche; Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines VertretersAuch Mitteilungen auf anderen Wegen in Textform sind zulässig.
ACHTUNG: Betrugs- und Geldwäscheaktivitäten im Zusammenhang mit Covid-19
Aufgrund diverser Betrugsvorgänge im Zusammenhang mit Covid-19 (z.B. Subventinsbetrug, Identitätsdiebstahl, Enkeltrickbetrug mit Bitte um Zahlung von Behandlungskosten), kann es derzeit zu einer Häufung von anschließenden Geldwäscheversuchen kommen.
Wir bitten die Verpflichteten um erhöhte Achtsamkeit, sorgfältige Risikoanalysen und Kontaktaufnahme mit der FIU im Falle von Auffälligkeiten per E-Mail an D14.fiu@zka.bund.de , bzw. die übliche Verdachtsmeldung über goAML.
Aktuelle Information vom 21.01.2020: „Fake-E-Mail“ der Organisation Transparenzregister e.V.
Nach Information des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird seit 21.01.2020 eine „Fake-E-Mail“ der Organisation Transparenzregister e.V. verbreitet. Laut BVA (Transparenzregister) handelt es sich um keine offizielle E-Mail des BVA. Betroffene Personen werden darauf hingewiesen, dass keine Zahlungen an die Organisation Transparenzregister e.V. zu leisten sind.
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Mit Wirkung vom 01. Januar 2020 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend überarbeitet. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen in ihrer aktuellen Fassung erläutert:
Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
Alle Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, d. h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellen, diese dokumentieren und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ableiten. Abweichend davon müssen Güterhändler i. S. v. § 1 Abs. 9 GwG nur dann ein Risikomanagement etablieren, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1c GwG). Bei Edelmetallhändlern greift die Pflicht zum Risikomanagement bereits bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen ab 2.000 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1b GwG i. V. m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG). Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ein Risikomanagement einrichten, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1a und 2 GwG). Anlage 1 des Gesetzentwurfes enthält Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Diese Faktoren sind bei der Erstellung der Risikoanalyse ebenso zu berücksichtigen, wie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GwG).Sorgfaltspflichten von Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern
Wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Name oder auf wessen Rechnung, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 1 Abs. 9 GwG). Wenn Händler bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 10 Abs. 6a Nr. 1c GwG). Edelmetallhändler müssen die Identität ihrer Vertragspartner bereits bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen ab 2.000 Euro überprüfen (§ 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 16 und § 10 Abs. 6a Nr. 1b GwG). Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ihre Vertragspartner identifizieren, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 10 Abs. 6a Nr. 1a und 2 GwG).Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
Wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG). Immobilienmakler (Verkaufsmakler) müssen bei der Vermittlung von Kaufverträgen stets beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes identifizieren (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen müssen Immobilienmakler (Mietmakler) die Vertragsparteien nur dann identifizieren, wenn die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 GwG). Der Zeitpunkt der Identifizierungspflicht für Immobilienmakler ist gesetzlich geregelt (§ 11 Abs. 2 GwG). Es muss ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrages bestehen und die Kaufvertragsparteien müssen hinreichend bestimmt sein. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (ggf. über Dritte) den Kaufvertrag erhalten hat. Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes Immobilienmakler tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GwG).Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Die Identifizierungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. Spätestens nach zehn Jahren müssen die Unterlagen, die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten angefertigt wurden, vernichtet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 GwG). Damit besteht nun die Möglichkeit, Aufzeichnungen und Belege nach § 8 Abs. 1 bis 3 GwG auf freiwilliger Basis bis zu 10 Jahre aufzubewahren.Verdachtsmeldungen
Haben Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei der Anbahnung eines Geschäfts den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, müssen Sie dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) der Generalzolldirektion mitteilen (§ 43 GwG). Die Meldung hat nach vorheriger Online-Registrierung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen und ist an folgende Stelle zu richten:Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 KölnTelefon: 03 51 / 44 83 45 56
Telefax: 02 21 / 6 72 39 90E-Mail: info.fiu@zoll.de
Webseite: www.fiu.bund.deAlle Verpflichteten haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Diese Registrierungspflicht soll aber erst mit Inbetriebnahme des geplanten neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 gelten (vgl. § 59 Abs. 6 GwG). Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt. Unabhängig davon ist eine frühzeitige Registrierung bei der FIU empfehlenswert. Wer verdächtige Sachverhalte meldet, ist auch weiterhin von der Verantwortlichkeit freigestellt, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden (§ 48 Abs. 1 GwG).
Bußgelder und Sanktionen
Das Geldwäschegesetz beinhaltet zahlreiche Bußgeldtatbestände (§ 56 Abs. 1 GwG). Bereits bei fahrlässiger Begehung von Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. bei Verstößen gegen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Bei leichtfertig begangenen Verstößen gegen das GwG kann der einzelne Verstoß mit bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden, bei vorsätzlicher Begehung ist eine Bußgeldhöhe von bis zu 150.000 Euro für den Einzelverstoß vorgesehen (56 Abs. 1 und 2 GwG). Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße erstreckt sich bis zu 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Für Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, kann die Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro, wenn sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, alternativ bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres betragen (§ 56 Abs. 3 GwG). Bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind auf der Homepage der Aufsichtsbehörde namentlich bekannt zu machen (§ 57 GwG).Transparenzregister
Die Daten der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und Trusts sind in einem Transparenzregister erfasst. Behörden, Verpflichtete und Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können in dieses Register Einsicht nehmen (§§ 18 ff. GwG).Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Die Nationale Risikoanalyse ist unter folgendem Link veröffentlicht: www.nationale-risikoanalyse.de
Mit Wirkung vom 26. Juni 2017 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) novelliert und brachte umfassende Änderungen mit sich.
Einige der wichtigsten Neuerungen sind:
Die Identifizierung des Vertragspartners, der ggf. für diesen auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten ist bereits ab 10.000 € vorzunehmen. Zudem gilt dies nicht mehr nur bei Bargeldannahmen sondern auch bei Bargeldabgaben. Die Identifizierungspflicht bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bleibt bestehen, vgl. § 10 Abs. 6 GwG.
Wer verdächtige Sachverhalte meldet ist auch weiterhin von der Verantwortlichkeit freigestellt, es sei denn die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden (§ 48 Abs. 1 GwG).
Regierung von Mittelfranken
Geldwäscheprävention
Postfach 606
91511 Ansbachoder persönlich abgegeben werden:
Regierung von Mittelfranken
Geldwäscheprävention
Promenade 27
91511 AnsbachDie Möglichkeit, eine Mitteilung per Telefon, per Fax oder per Email abzugeben, bleibt bestehen.
- Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
Alle Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, d.h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellen, diese dokumentieren und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ableiten. Lediglich Güterhändler, die grundsätzlich keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind davon befreit (§ 4 Abs. 4 GwG). Anlage 1 des Gesetzentwurfes enthält einige nicht abschließende Indikatoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
- Sorgfaltspflichten von Güterhändlern
Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, gehört als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 GwG). Somit zählen Vermittler und Auktionatoren jetzt eindeutig zum Verpflichtetenkreis.
- Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
Jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 11 GwG). Der Zeitpunkt der Identifizierungspflicht für Immobilienmakler wurde konkretisiert (§ 11 Abs. 2 GwG). Es muss ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrages bestehen und die Kaufvertragsparteien müssen hinreichend bestimmt sein. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (ggf. über Dritte) den Kaufvertrag erhalten hat. Nachweismakler unterfallen nach wie vor nicht den Verpflichtungen des Immobilienmaklers nach dem GwG.
- Kopierpflicht
Sofern – was der Regelfall ist – die Identifizierung von natürlichen Personen anhand von Ausweisdokumenten oder bei juristischen Personen anhand von Registern, Gründungsdokumenten u.ä. erfolgt, müssen Verpflichtete diese Unterlagen vollständig kopieren oder vollständig optisch digitalisiert erfassen. Die Kopie/der Scan/die gespeicherte Fotografie erfüllt dann die Aufzeichnungspflicht (§ 8 Abs. 2 GwG). - Verdachtsmeldungen
Verdachtsmeldungen sind an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu richten. Grundsätzlich sind Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln. Lediglich bei längeren Störungen und bei Erstmeldungen kann sie per Fax erfolgen. Weitere Auskünfte erhalten Sie auf der Internetseite der FIU (www.fiu.bund.de).
- Bußgelder und Sanktionen
Die Bußgeldtatbestände wurden ausgeweitet; u.a. können auch Verstöße bei internen Sicherungsmaßnahmen (z.B. fehlende Risikoanalyse) geahndet werden (§ 56 GwG). Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße wurde auf bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils angehoben. Für Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, kann die Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro, wenn sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, alternativ bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres betragen (§ 56 Abs. 2 GwG). Bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind künftig auf der Homepage der Aufsichtsbehörde namentlich bekannt zu machen. - Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz („Whistleblowing“) nach § 53 GwG
Die Geldwäscheprävention der Regierung von Mittelfranken ist Anlaufstelle für Personen, die durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über ein besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Unternehmen verfügen. Hinweise auf geldwäscherechtliche Verstöße können dazu beitragen, das Fehlverhalten einzelner Personen oder Unternehmen aufzudecken und dadurch die negativen Auswirkungen von Geldwäscheaktivitäten und den damit verbundenen Straftaten zu verringern. Hinweisgeber haben nachfolgend die Möglichkeit, potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu melden. Die Mitteilung kann auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post an folgende Adresse übersendet
- Transparenzregister
Die Daten der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften, Stiftungen und Trusts müssen in einem Transparenzregister erfasst werden, sofern sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben. Behörden, Verpflichtete und Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dürfen in dieses Register Einsicht nehmen.
- Bekanntmachungen nach § 57 GwG
Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
- Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
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- Hinweise für Güterhändler zum Geldwäschegesetz (GwG)
- Hinweise für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG)
- Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter (wB)
- Risikobasierte organisatorische Maßnahmen
- Verdachtsmeldungen
Weitere Veröffentlichungen und Merkblätter sowie Rechtsgrundlagen und Downloads finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration.