Berufskrankheit; Anzeige bei Verdacht
Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss dies angezeigt werden.
Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss dies dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkasse) angezeigt werden. Sollte dieser nicht bekannt sein, kann die Verdachtsanzeige auch an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle (in Bayern die Gewerbeärztlichen Dienste der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, in deren Bezirk sich der Beschäftigungsbetrieb befindet) gemeldet werden. Die Anzeige kann formlos schriftlich oder unter Zuhilfenahme eines Formulars erfolgen (Berufskrankheiten-Anzeige).
Eine Berufskrankheiten-Anzeige kann durch den behandelnden Arzt oder den Betriebsarzt sowie grundsätzlich auch durch den Versicherten selbst erfolgen. Anzeige erstatten kann auch der Unternehmer oder die Krankenkasse.
In der Regel sollte die Anzeige direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger geschickt werden. Wenn Sie allerdings nicht wissen, welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für den eigenen Betrieb zuständig ist, können Sie den zuständigen Unfallversicherungsträger auch bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin unter 0800 6050404 telefonisch erfragen. Im Notfall kann die Anzeige auch an den wahrscheinlichsten Träger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle geschickt werden. Sie wird von diesen, an den tatsächlich zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet.
Der zuständige Unfallversicherungsträger eröffnet nach Erhalt der Anzeige ein Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren, welches in der Regel mit einem Bescheid abgeschlossen wird. Der Gewerbeärztliche Dienst der Gewerbeaufsichtsämter wirkt im Verfahren mit.
- Regierung von Mittelfranken - Dezernat 3 - Gewerbeärztlicher Dienst
Ansprechpartner
Dezernat 3
Telefon +49 (0)911 928-2960
Fax +49 (0)911 928-2999
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Roonstr. 20
90429 NürnbergPostanschrift
90336 NürnbergTelefon +49 (0)911 928-2900Fax +49 (0)911 928-2999
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es bestehen Hinweise darauf, dass bei der oder dem Beschäftigten des Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte bzw.
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es besteht ein ärztlich begründeter Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit
Melden Sie dem Unfallversicherungsträger den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit möglichst unter Verwendung des entsprechenden Formulars.
Nach Eingang der Verdachtsanzeige leitet der zuständige Unfallversicherungsträger Ermittlungen ein. Es muss festgestellt werden, ob der Betroffene einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Grundsätzlich sind nur abhängig Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Selbständig Tätige (Unternehmer, Freischaffende) sind nicht versicherungspflichtig und somit auch nicht leistungsberechtigt, es sei denn, sie haben sich freiwillig versichert.
Weiterhin wird in dem Verfahren festgestellt, ob die Erkrankung, die angezeigt wird, wirklich besteht, und ob diese Erkrankung Folge der beruflichen Tätigkeit ist.
Die Feststellung geschieht durch Auswertung medizinischer Unterlagen, Befragung des Versicherten, Ermittlungen am Arbeitsplatz, Heranziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und ggf. medizinische Zusammenhangsgutachten. Der Versicherte ist zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Verfahren ergebnislos eingestellt werden. Wurden die Kausalitätszusammenhänge positiv ermittelt und sind gegebenenfalls weitere sozialversicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt, kann es nach abschließender Beurteilung im Rentenausschuss zur Anerkennung einer Berufskrankheit kommen.
- Unternehmen: innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden eines Anhaltspunktes (auch bei bereits verpasster Frist sollte die Anzeige grundsätzlich erfolgen)
- Ärzte: unverzüglich