Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb bzw. Anzeige des Betriebs
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers ist in der Regel entweder genehmigungspflichtig oder anzeigebedürftig. Dies hängt von der Art des Gerätes oder seiner Verwendung ab. Die Gewerberaufsicht bzw. das Landesamt für Umwelt erteilt auf Ihren Antrag die Genehmigung bzw. nimmt die Anzeige entgegen.
Beschreibung
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung ist genehmigungspflichtig, wenn diese weder Bauartzulassung noch eine CE-Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz (MPG) besitzt. Eine Genehmigungspflicht besteht ferner für Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung, zur Röntgentherapie, Teleradiologie, zur Früherkennung von Krankheiten, zum Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes, in einem Röntgenraum für eine andere Röntgeneinrichtung (Vorführbetrieb), oder zum Betrieb in einem mobilen Röntgenraum. Röntgeneinrichtungen die nicht darunterfallen sind anzeigepflichtig.
Störstrahler die unter die Anlage 3, Teil D StrlSchV fallen (i. a. Störstrahler bei denen eine Beschleunigerspannung von 30 kV nicht überschritten wird oder solche mit Bauartzulassung) sind genehmigungsfrei, ansonsten genehmigungspflichtig. Ein Anzeigeverfahren ist für Störstrahler nicht vorgesehen.
Wesentliche Änderungen des Betriebs sind wie eine Inbetriebnahme (Anzeige, Genehmigungsantrag) zu behandeln.
Genaue Informationen erteilt Ihnen das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Dezernat 3A - Medizinprodukte und StrahlenschutzAnsprechpartner
Dezernat 3A
Telefon +49 (0)911 928-2841
Fax +49 (0)911 928-2999
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Roonstr. 20
90429 NürnbergPostanschrift
90336 NürnbergTelefon +49 (0)911 928-0Fax +49 (0)911 928-2999
Voraussetzungen
- Antrag bzw. Anzeige muss vorliegen;
- Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein;
- Benennung von Strahlenschutzbeauftragten;
- Ausreichend Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bzw. mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz müssen zur Verfügung stehen;
- Ausrüstung und Maßnahmen zum Strahlenschutz müssen dem Stand der Technik entsprechen (Prüfbericht eines Sachverständigen, ggf. Bauartzulassung, CE-Kennzeichnungnach MPG );
- Die Tätigkeit muss grundsätzlich gerechtfertigt sein;
- Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dürfen nicht entgegenstehen;
- Für den medizinischen Bereich bestehen weitere Anforderungen wie z. B. Vorlage der Approbation, Anzeigeinstrument für die Strahlenexposition, Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Unterlagen beim Gewerbeaufsichtsamt des Regierungsbezirks, in dem Sie Ihre Geschäftsadresse (ggf. Wohnsitz) haben, ein. Für eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Antrags wird die Nutzung des nachstehend genannten Onlineverfahrens empfohlen.
Bei Röntgenhybridgeräten sind die Unterlagen (schriftlich) an das Landesamt für Umwelt zu senden.
Fristen
Die Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung darf frühestens vier Wochen nach der Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erfolgen. Der Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn das Amt im Rahmen einer Anzeigebestätigung die Betriebserlaubnis erteilt.
Im Genehmigungsverfahren darf die Röntgeneinrichtung bzw. der Störstrahler erst nach dem Erteilen der Genehmigung in Betrieb genommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Abdruck der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweise der Fachkunden
- Bauartzulassungsschein und/oder Prüfbericht des Sachverständigen
- ggf. Approbationsurkunde, Kooperationsvertrag mit Medizinphysikexperten, Nachweis über ausreichend Personal
Formulare
- Antrag Genehmigung Früherkennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (Empfänger: Dezernat 3A - Medizinprodukte und Strahlenschutz)
- Erklärung zum Betreiberwechsel/beitritt Betrieb von Röntgeneinrichtungen nach §§ 12 Abs. 2 und 19 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (Empfänger: Dezernat 3A - Medizinprodukte und Strahlenschutz)
- Bestellung einer Strahlenschutzbeauftragten/eines Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (Empfänger: Dezernat 3A - Medizinprodukte und Strahlenschutz)
- Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde - Technik nach § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Empfänger: Dezernat 3A - Medizinprodukte und Strahlenschutz)
- Anzeige von Tätigkeiten nach §§ 22 und 26 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (Empfänger: Dezernat 3A - Medizinprodukte und Strahlenschutz)
- Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Empfänger: Dezernat 3A - Medizinprodukte und Strahlenschutz)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken)
- Anzeige/Genehmigungsantrag nach §§ 19, 12 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) - (Empfänger: Dezernat 3A - Medizinprodukte und Strahlenschutz)“
- Merkblatt Röntgeneinrichtung - Merkblatt Behördliche Verfahren
Online-Verfahren
- Anzeige/Genehmigungsantrag nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) - Sie können die Anzeige und/oder die Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz auch online einreichen.
Kosten
Die Kosten für eine Genehmigung liegen zwischen EUR 75,00 bis EUR 500,00 je Gerät.
Das Anzeigeverfahren ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Tarif-Nr. 7.II.13 Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
- Fristverlängerung für die Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen - Allgemeinverfügung der Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter vom 13. Juni 2003 - Az.: 5.6/3443/150/03
- Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
- Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV)
Weiterführende Links
- Röntgenstrahlung - Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung
- Bayerische Gewerbeaufsicht
- Behördliche Verfahren zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Freistaat Bayern (Merkblatt)
- Merkblatt "Teilkörper-Dosimetrie / Dosismessungen an strahlenexponierten Körperteilen nach § 35 RöV"
- Merkblatt "Übersicht der Strahlenschutzmaßnahmen"
- Vollzug der Röntgenverordnung (RöV) - Gestattung einer Abweichung von den Vorgaben zur Abnahmeprüfung bei dentalen Röntgentubuseinrichtungen - Allgemeinverfügung der Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter