Bauvorhaben; Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle
Baustellen sind in der Regel im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt in Form einer Vorankündigung anzuzeigen.
Die Baustellenvorankündigung ist vom Bauherrn oder einem beauftragten Dritten (z. B. Architekt) zu erstellen.
Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherrn
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
- Regierung von Mittelfranken - Dezernat 21 - Bauarbeiterschutz und Sprengwesen
Ansprechpartner
Dezernat 21
Telefon +49 (0)911 928-2951
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Roonstr. 20
90429 NürnbergPostanschrift
90336 NürnbergTelefon +49 (0)911 928-2900Fax +49 (0)911 928-2999 - Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern
Ansprechpartner
Gorski, Olaf
Aufbereitungsanlagen, Hohlraumbau, Sprengwesen
Telefon +49 (0)921 604-1387
Fax +49 (0)921 604-1397
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Maximilianstraße 6
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-1397
Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen und diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt eine Baustellenvorankündigung zu übermitteln. Das Bergamt ist u. a. zuständig, wenn das Bauvorhaben der Bergaufsicht unterliegt oder es sich um einen untertägigen Hohlraumbau (Tunnel, Pressung o.ä.) handelt.
Voraussetzungen für die Übermittlung einer Baustellenvorankündigung:
- voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage und Anzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten mehr als 20
oder - Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (z. B. wenn 5 Beschäftige mehr als 100 Tage tätig werden)
Die Vorankündigung ist an das für den Ort der Baustelle zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt zu richten.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung anzupassen.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden - unabhängig ob gleichzeitig oder hintereinander - ist ein Koordinator zu bestellen.
Es ist entsprechend der Baustellenverordnung zu prüfen, ob vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist.
Die Vorankündigung ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.
- ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- Baustelle - Vorankündigung online
Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln.