Ingenieur/in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen möchten, die dazugehörige Ausbildung jedoch im Ausland absolviert haben, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung eine Genehmigung.
Beschreibung
Nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz (BayIngG) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (allein oder in einer Wortverbindung) führen, wer ein grundständiges Studium (in der Regel Bachelor) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Es muss sich hierbei um ein Studium handeln:
- in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,
- das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und
- in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben.
Des Weiteren darf die Berufsbezeichnung führen,
- wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat,
- wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder
- wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war.
Für Sie zuständig
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 21 - Handel und Gewerbe, EnergieAnsprechpartner
Fröhlich, Birgit - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)821 327-2246
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Voraussetzungen
Erlaubnisvoraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung, welche sich nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz richtet.
Die Gleichwertigkeit wird anhand des ausländischen Diploms und Fächerkatalogs geprüft; die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn unterstützt hierbei fachlich.
Als für die Prüfung notwendige Unterlagen sind beglaubigte Kopien vom Diplom und Fächerkatalog erforderlich. Die Übersetzungen müssen von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer gefertigt werden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Ausbildung im Ausland absolviert haben, müssen Sie die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und „Ingenieurin“ bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Zuständige Stelle für Ingenieure der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen ist die Bayerische Ingenieurekammer - Bau.
- Für Ingenieure aller anderen Fachrichtungen ist die Regierung von Schwaben zuständig.
Bearbeitungsdauer
Dauer des Verfahrens: ca. 2 - 3 Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
Besondere Hinweise
Sie können in Bayern auch als Ingenieur/in arbeiten, wenn Sie keine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung haben. Sie dürfen sich jedoch nicht „Ingenieur“ und „Ingenieurin“ nennen.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Meldebescheinigung
- Ausbildungsnachweis (Diplom usw.) in beglaubigter Kopie
- Übersetzung des Ausbildungsnachweises (Diplom usw.) in beglaubigter Kopie
- Fächerkatalog in beglaubigter Kopie
Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer - Übersetzung des Fächerkatalogs in beglaubigter Kopie
Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer - Geburtsurkunde/Heiratsurkunde
(nur bei Namensänderungen erforderlich) - Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
Nur im Falle einer Reglementierung im Ausbildungsstaat ist eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen
Formulare
- Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ / „Ingenieur“ - Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen - zuständig: Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur und Ingenieurin“ - andere Fachrichtungen - zuständig: Regierung von Schwaben
Kosten
300,00 bis 800,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.IV.4.)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" - Regierung von Schwaben
- Bayerische Ingenieurekammer-Bau - Berufsanerkennung von Ingenieuren
- Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (anabin)
- Informationen zum Beruf "Ingenieur/in" im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland"
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