Berufsanerkennung; Beantragung

Wenn Sie einen beruflichen Abschluss im Ausland erworben haben und in Bayern in Ihrem Beruf arbeiten möchten, dann können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen. 

Hinweis zur Zuständigkeit:

Seit dem 01.07.2023 ist für alle Anträge auf Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung als „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ oder „Altenpfleger/-in“ bayernweit das Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) zuständig.

Seit dem 01.07.2025 ist das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) zudem für die Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung aller weiteren Gesundheitsfachberufe zuständig:

  • Anästhesietechnische Assistentin / anästhesietechnischer Assistent (ATA)
  • Diätassistentin / Diätassistent
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Hebamme
  • Logopädin / Logopäde
  • Masseurin & medizinische Bademeisterin / Masseur & medizinischer Bademeister
  • Medizinischer Technologe / medizinische Technologin für:
    • Funktionsdiagnostik (MTF)
    • Laboratoriumsanalytik (MTL)
    • Radiologie (MTR)
    • Veterinärmedizin (MTV)
  • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentin / operationstechnischer Assistent (OTA)
  • Orthoptistin / Orthoptist
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA)
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Podologin / Podologe

Neuanträge

Neuanträge sind daher ausschließlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen.

Weiterführende Informationen sowie die Online-Antragstellung finden Sie auf der Website des Landesamtes: https://www.lfp.bayern.de/anerkennung/

Vor den jeweiligen Stichtagen bereits eingegangene Anträge werden abschließend durch die bisherige Anerkennungsbehörde bearbeitet.

FAQs:

Darf ich den Antrag auf Anerkennung bei verschiedenen Behörden gleichzeitig in Deutschland stellen?
Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2025 bei einer anderen Bezirksregierung in Bayern gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?
Ihre jeweils zuständige Bezirksregierung bearbeitet den Antrag weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.