Berufsanerkennung; Beantragung

Wenn Sie einen beruflichen Abschluss im Ausland erworben haben und in Bayern in Ihrem Beruf arbeiten möchten, dann können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen. 

Aktueller Hinweis mit FAQs:

Wir weisen darauf hin, dass ab dem 01.07.2023 für alle Anträge auf Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung als „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ oder „Altenpfleger/-in“ allein das Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) zuständig ist. Vor diesem Stichtag bereits eingegangen Anträge werden aber noch abschließend durch die bisherige Anerkennungsbehörde bearbeitet.

Folgende Fragen werden häufig gestellt:

Ich habe meinen Antrag auf Anerkennung bereits vor dem 01.07.2023 bei der Regierung von Mittelfranken gestellt. Was muss ich beachten?
Wenn Ihr Antrag vor dem 01.07.2023 bei der Regierung von Mittelfranken einging, wird Ihr Antrag hier abschließend bearbeitet. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.

Darf ich den Antrag auf Anerkennung bei verschiedenen Behörden gleichzeitig in Deutschland stellen?
Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer anderen Bezirksregierung in Bayern gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?
Ihre jeweils zuständige Bezirksregierung bearbeitet den Antrag weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
Hinweis: Die Regierung von Mittelfranken ist für die Anerkennung der Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme der Pflegeberufe zuständig, wenn die Arbeitsaufnahme im Regierungsbezirk Mittelfranken erfolgen soll. Informationen zur Antragstellung in Mittelfranken finden Sie im nachfolgenden Feld: