Berufsanerkennung; Beantragung
Wenn Sie einen beruflichen Abschluss im Ausland erworben haben und in Bayern in Ihrem Beruf arbeiten möchten, dann können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.
Wir weisen darauf hin, dass ab dem 01.07.2023 für alle Anträge auf Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung als „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ oder „Altenpfleger/-in“ allein das Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) zuständig ist. Vor diesem Stichtag bereits eingegangen Anträge werden aber noch abschließend durch die bisherige Anerkennungsbehörde bearbeitet.
Folgende Fragen werden häufig gestellt:
Ich habe meinen Antrag auf Anerkennung bereits vor dem 01.07.2023 bei der Regierung von Mittelfranken gestellt. Was muss ich beachten?
Wenn Ihr Antrag vor dem 01.07.2023 bei der Regierung von Mittelfranken einging, wird Ihr Antrag hier abschließend bearbeitet. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
Darf ich den Antrag auf Anerkennung bei verschiedenen Behörden gleichzeitig in Deutschland stellen?
Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.
Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer anderen Bezirksregierung in Bayern gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?
Ihre jeweils zuständige Bezirksregierung bearbeitet den Antrag weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
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Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung notwendig und dem Antrag beizufügen:
- Unterschriebener Lebenslauf mit Schul- und Berufsausbildung in tabellarischer Form
- Geburtsurkunde/Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie)
- Meldebescheinigung über Ihren amtlich begründeten Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken und Nachweis einer Arbeitsstelle im Regierungsbezirk Mittelfranken oder bei Wohnsitz im Ausland:
- Erklärung bei Beantragung aus dem Ausland
- Kostenübernahme-Erklärung bei Beantragung aus dem Ausland
- Eine Vollmacht, sofern einer anderen Person Auskunft erteilt und behördliche Schreiben übersendet werden sollen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (beglaubigte Kopie)
- Zertifikat über den erfolgreich absolvierten B2-Sprachkurs (Mittelstufenkurs - B 2 – eines „ALTE“-zertifizierten Instituts; z.B. Goethe, Telc, TestDaF oder ÖSD). Die Antragstellung ist ohne B2-Nachweis möglich. Vor Ausstellung der Urkunde muss dieser jedoch vorgelegt werden.
- Abschlusszeugnis - Diplom - über Ihre Ausbildung in Ihrem Heimatland (beglaubigte Fotokopie des Originals und beglaubigte deutsche Übersetzung)
- EU-Konformitätsbescheinigung oder Noten- und Fächerübersicht mit Angabe der Ausbildungsstunden Ihrer Ausbildung in Ihrem Heimatland für jedes Schuljahr (beglaubigte Fotokopie der Originale und beglaubigte deutsche Übersetzung)
- Nachweis über die praktische Tätigkeit im jeweiligen Beruf (beglaubigte Fotokopie der Originale und beglaubigte deutsche Übersetzung)
Nur auf gesonderte Anforderung der Regierung:
Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate)
Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf (nicht älter als 3 Monate)Hinweis: Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig, wenn die Arbeitsaufnahme im Regierungsbezirk Mittelfranken erfolgen soll
Anerkennungsverfahren
In Bayern besteht seit dem Jahr 2013 die Möglichkeit, in einem behördlichen Verfahren im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen. Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf Basis festgelegter formaler Kriterien, wie z. B. Inhalt und Dauer der Ausbildung. In einem Anerkennungsverfahren führt die Anerkennungsstelle eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei wird der ausländische Berufsabschluss mit der entsprechenden deutschen bzw. bayerischen Qualifikation (Referenzberuf) verglichen. Ein Antrag auf Berufsanerkennung kann nur gestellt werden, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss vorliegt. Un- oder angelernte Personen ohne einen formalen Berufsabschluss können keinen Antrag auf Anerkennung stellen.
Reglementierte und nicht-reglementierte Berufe
Ob ein Anerkennungsverfahren zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in Bayern zwingend notwendig ist, hängt davon ab, ob der entsprechende Referenzberuf reglementiert ist. Ein reglementierter Beruf ist
eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
Ist also der Referenzberuf nach der o.g. Definition ein reglementierter Beruf, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation zwingend erforderlich, um in dem entsprechenden Beruf in Bayern arbeiten zu können. Reglementierte Berufe gibt es sowohl im Bereich der beruflichen Qualifikationen (z. B. Pflegefachmann/-fachfrau) als auch im Bereich der akademischen Qualifikationen (z. B. Arzt/Ärztin, Architekt/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Ingenieur/in).
Ist der Referenzberuf nicht reglementiert, ist das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens zur Aufnahme oder Ausübung des entsprechenden Berufs nicht zwingend erforderlich. Mit einer ausländischen Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf kann man sich auch direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eingestellt werden. Berufliche Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, sind z. B. alle dualen Ausbildungsberufe, insbes. Berufe im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) (z. B. Bankkaufmann/-kauffrau, Industriekaufmann/-kauffrau) und im Bereich der Handwerkskammern (HwK) (z. B. Bäcker/in, Friseur/in). Das Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall aber sinnvoll, damit für den Arbeitgeber die ausländische Qualifikation transparent und besser einschätzbar wird. Teilweise verlangt der Arbeitgeber auch explizit nach einer Anerkennung der Qualifikation.
Für akademische Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, kann kein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Stattdessen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn die akademische Qualifikation bewerten.
Anerkennungsstellen
Die Vielfalt der beruflichen Bildungsabschlüsse führt dazu, dass für die Anerkennung unterschiedliche Anerkennungsstellen zuständig sind. Welche Anerkennungsstelle zuständig ist, hängt von dem entsprechenden Referenzberuf und dem geplanten Arbeitsort ab. Ihre zuständige Anerkennungsstelle können Sie im Anerkennungsfinder des Anerkennungsportals herausfinden.
Beispiele für Anerkennungsstellen in Bayern:
- Akademische Heilberufe (z. B. Arzt/Ärztin, Apotheker/in): Regierung von Oberbayern
- Gesundheitsfachberufe (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger/in bzw. Pflegefachmann/-fachfrau): Regierungen
- Handwerksberufe: Handwerkskammern
- Industriell-technische Berufe: IHK FOSA (Foreign Skills Approval)
- Sozial- und Kindheitspädagogen: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Unterfranken
Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen. Mithilfe der Anerkennungsberaterinnen und -berater kann der Referenzberuf festgestellt werden, der maßgeblich dafür ist, welche Anerkennungsstelle zuständig ist. Darüber hinaus können bei den Anerkennungsberatungsstellen auch bereits die notwendigen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überprüft, Finanzierungsmöglichkeiten gefunden und Möglichkeiten der Qualifizierung identifiziert werden.
Anerkennungsberatungsstellen finden Sie in Bayern in
- München, Nürnberg, Augsburg und Passau: Beratungsstellen des Projekts Integration durch Qualifizierung (IQ) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie
- in Landshut, Ingolstadt, Regensburg, Bamberg und Würzburg: Beratungsstellen der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft - bfz. Die Beratungsstellen des bfz werden seit 2016 vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gefördert.
Alle vorgenannten Beratungsstellen bieten sowohl Beratung für Anerkennungssuchende als auch Unternehmen an.
Zudem bietet seit 1. März 2021 die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (kurz: KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg Beratungsleistungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen an. Die KuBB richtet sich an folgende Zielgruppen:
- Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (weitere Infos hierzu unten unter „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“) rekrutieren wollen.
- Anerkennungssuchende, die in Bayern arbeiten und ihre berufliche Qualifikation im Bereich der Gesundheitsberufe anerkennen lassen wollen.
Weitere Informationen zur KuBB und entsprechende Kontaktdaten erhalten Sie unter www.berufsanerkennung.bayern.de.
Neben der Anerkennungsberatung besteht auch die Möglichkeit, sich bei den vorgenannten Beratungsstellen zu Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen beraten zu lassen. Alle Beratungsstellen sind kostenlos und können elektronisch, (video-)telefonisch oder persönlich alle Fragen zur Berufsanerkennung beantworten.
Wir empfehlen dringend, vor Einleitung eines Anerkennungsverfahrens eine der o.g. Beratungsstellen zu konsultieren! Eine direkte Antragstellung ohne Kenntnisse zum Ablauf des Verfahrens und den vorzulegenden Unterlagen kann zu (erheblichen) Verzögerungen führen.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Zum 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht deutlich mehr Möglichkeiten für Fachkräfte aus Drittstaaten vor, nach Deutschland einzureisen. Z. B. bestehen Erleichterungen für Menschen mit beruflichen Qualifikationen, die bislang nur Menschen mit akademischen Abschlüssen offenstanden. Darunter fällt z. B. die Einreise zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Aufenthaltsgesetz). Maßgebliche Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel ist die Eigenschaft als Fachkraft (mit beruflicher oder akademischer Ausbildung), deren ausländische Qualifikation anerkannt ist.
Mit dem Gesetz ist auch ein neues Einreiseverfahren entstanden: das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz). Mithilfe dieses Verfahrens können Unternehmen, die bereits über Kontakte zu Fachkräften in Drittstaaten verfügen, diese einfacher und schneller nach Deutschland holen, um sie in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Bearbeitungsfristen für Behörden sind im beschleunigten Fachkräfteverfahren verkürzt (im Anerkennungsverfahren z. B. von drei auf zwei Monate).
Sind Sie als Unternehmen an der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens interessiert und möchten Sie sich über den Verfahrensablauf informieren, können Sie sich an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) wenden. Betreffen die Fragen speziell den Bereich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, können Sie sich an die KuBB wenden.
Online-Anerkennungsverfahren Sozial- und Kindheitspädagogik
Im Zuge der Digitalisierung der Bayerischen Verwaltung bietet das ZBFS Unterfranken die Anerkennungsverfahren zu Sozial- und Kindheitspädagoginnen und -pädagogen seit Januar 2021 volldigital an. Die Vorlage von Papierdokumenten ist nicht mehr erforderlich. Dies gilt für alle Herkunftsländer.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie die FAQs zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen: www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Pharmazeutisch-technische Assistenten und Notfallsanitäter
Telefon +49 (0)981 53-1757
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deGesundheitsfachberufe mit Ausnahme der Pflegeberufe
Telefon +49 (0)981 53-1336
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.de
Hausanschrift
Bischof-Meiser-Str. 2/4
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 Ansbach
Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die
- im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung erworben hat und
- beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachzuweisen hat. Wer keine nachweisbare ausländische Berufsqualifizierung erworben hat, kann keinen Antrag stellen. Berufserfahrung kann nur dann zum Ausgleich von Defiziten in der Ausbildung herangezogen werden, wenn überhaupt eine Qualifizierung im Ausland gemacht wurde. Voraussetzung für den Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist damit der Nachweis einer sogenannten "Primärqualifikation", die von einer autorisierten Stelle verliehen worden ist.
Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass der Antragssteller die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein, d. h. in abhängiger Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter, Beamter etc.) oder als Selbständiger (Unternehmer) arbeiten zu wollen.
Generell vermutet wird diese Erwerbstätigkeitsabsicht aufgrund der EU-Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) bei Antragstellern mit Wohnsitz in Bayern bzw. innerhalb der EU/EWR oder eines anderen Vertragsstaats sowie bei Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU, eines EWR-Vertragsstaates und eines anderen Vertragsstaats. Die Vermutung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Gründe widerlegt werden (z. B. Antragsteller erklärt, dass er Verfahren nur zur Klärung von Rentenansprüchen anstrebt).
Ansonsten muss die Absicht mittels geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Dies können sein:
- Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit,
- Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern (z. B. Bewerbungsschreiben, Absage von Arbeitgeber),
- bei geplanter selbständiger Tätigkeit ein Geschäftskonzept oder eine nachgewiesene Kontaktaufnahme mit Gewerbeamt, Finanzamt, Berufsgenossenschaft oder einem Finanzierungsgeber.
Die Antragsteller müssen den Antrag grundsätzlich persönlich stellen. Bevollmächtigungen sind möglich. Nicht möglich ist hingegen die Antragstellung durch potenzielle Arbeitgeber.
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Die Anerkennungsstelle prüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der entsprechenden Qualifikation in Bayern (Referenzberuf) bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen. Wenn keine ausreichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für die Gleichwertigkeitsprüfung vorhanden sind, können sog. Kompetenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Die Analyse der Qualifikationen des Antragstellers kann beispielsweise durch Arbeitsproben, Fachgespräche oder Prüfungen erfolgen.
Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Antragsteller rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden deutschen bzw. bayerischen Berufsqualifikation.
Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten beschreibt die Anerkennungsstelle bei nicht reglementierten Berufen (z. B. dualen Ausbildungsberufen) die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum deutschen Abschluss. Diese differenzierte Beschreibung des Qualifikationsstandes hilft den Fachkräften im Arbeitsmarkt und ermöglicht eine gezielte Weiterqualifizierung.
Bei reglementierten Berufen sind im Falle festgestellter wesentlicher Unterschiede formalisierte Ausgleichmaßnahmen (Prüfung, Anpassungslehrgang) im Rahmen der Berufszulassung vorgesehen. Mit erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahmen werden die gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen.
Der Antragsteller erhält binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen eine Eingangsbestätigung. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, muss die Anerkennungsstelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Solange noch Unterlagen nachgefordert werden müssen, ist diese Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist kann in schwierigen Fällen einmalig begründet verlängert werden. Wenn Kompetenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden, etwa weil keine Unterlagen vorgelegt werden können, ist die Entscheidungsfrist ebenfalls gehemmt.
keine
Für das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist die Vorlage bestimmter Unterlagen erforderlich. Welche dies sind, variiert im Einzelfall je nach einschlägigem deutschen bzw. bayerischen Referenzberuf. Regelmäßig sind aber folgende Unterlagen vorzulegen:
- tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis
- Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses oder einer sonstigen Qualifizierung mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer/in
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer/in
- sonstige Befähigungsnachweise
- z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer/in
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, in deutscher Sprache,
- Nachweis, dass der Antragsteller in Bayern arbeiten will, z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit in deutscher Sprache. Diese Nachweispflicht entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR oder sonstigen Vertragsstaats und für Personen, mit Wohnort in der EU/EWR oder sonstigen Vertragsstaats.
Sonstige Unterlagen können abhängig vom jeweiligen Beruf gegebenenfalls erforderlich werden, so zum Beispiel:
- Meldebescheinigung
- Spätaussiedler-Bescheinigung
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
- Fächeraufstellung und Notenlisten der Ausbildung
- sonstige Informationen zur Ausbildung im Ausbildungsstaat
- Auskünfte zu Arbeitgebern
- erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes
Die Verfahren nach dem Anerkennungsgesetz sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrecht der zuständigen Stelle und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens.
Da es sich bei den Verfahren um Amtshandlungen des Freistaats Bayern (inklusive der Kammern) handelt, sind die konkreten Gebühren in den Gebühren-/Kostengesetzen des Freistaats Bayern oder den Gebührenordnungen der Kammern geregelt.
Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden. Im Grundsatz können die im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellungen anfallenden Kosten auch von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern übernommen werden. Eine vorherige Klärung wird empfohlen.
Die Gebühren können nachträglich, nach Abschluss des Verfahrens oder als Vorschuss, am Anfang des Verfahrens verlangt werden. Die Möglichkeit von Vorschusszahlungen ist im Verwaltungskostenrecht vorgesehen. In diesen Fällen kann der Verfahrensbeginn von einem Zahlungseingang abhängig gemacht werden. Damit ist vor allem bei Anträgen aus dem Ausland zu rechnen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Gebühren als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, da sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit erstrebten Einnahmen stehen. Dies wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn entsprechende Einkünfte zur Verrechnung in der Zukunft vorhanden sind.
Die selbst getragenen Anerkennungskosten können u.U. auch als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden, sodass ein Verlustfeststellungsbescheid für dieses Jahr ergeht. Dieser Verlust kann in späteren Jahren, wenn Einkünfte erzielt werden, durch den sogenannten Verlustvortrag steuermindernd geltend gemacht werden.
In Bayern gilt, dass die Gebühren nach dem Behördenaufwand festgesetzt werden. Dazu kommen noch die Auslagen, die den Behörden entstehen. Da diese vom Einzelfall abhängen ist keine allgemeine Aussage möglich, wie viel Sie für das Anerkennungsverfahren bezahlen werden. Der Gebührenrahmen liegt zwischen fünf und fünfundzwanzigtausend Euro. Oftmals liegen die Gebühren unter 1.000 Euro.
Auslagen können zum Beispiel dann entstehen, wenn die Anerkennungsstelle Übersetzungen anfertigen lassen muss oder eine Prüfung durchführt.
Bitte führen Sie vor Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit der für Sie zuständigen Anerkennungsstelle ein Gespräch oder Telefonat, mit welchen Gebühren und Auslagen Sie voraussichtlich zu rechnen haben.
Hier finden Sie Informationen zum Anerkennungszuschuss.
Fachgesetze
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 AGVwGO ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.
- Anabin - Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
- BQ-Portal - Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
- Anerkennung in Deutschland - Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Online-Anerkennungsverfahren Sozial- und Kindheitspädagogik - Im Zuge der Digitalisierung der Bayerischen Verwaltung bietet das ZBFS Unterfranken die Anerkennungsverfahren zu Sozial- und Kindheitspädagoginnen und -pädagogen seit Januar 2021 volldigital an. Die Vorlage von Papierdokumenten ist nicht mehr erforderlich. Dies gilt für alle Herkunftsländer.
- Zeugnisbewertung ZAB - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- FAQs zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
- Anerkennungsberatung (MigraNet - IQ Netzwerk Bayern)
- bfz - Anerkennungsberatung in Bayern
- Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB)
- Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
Ausländischer Schulabschluss; Beantragung der Anerkennung
Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen; Informationen zur Führung
Auslandsstudien; Beantragung der Anerkennung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen; Beratung
Pflegefachhelfer/in; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
Agrarberufe; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Pflegefachkräfte: Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung