Jugendarbeitsschutz gilt auch bei Ferienjobs

Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken informiert über die wichtigsten Regelungen, die im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes einzuhalten sind

28.07.2021-034

Ferienjobs sind bei Jugendlichen zur Aufbesserung des Taschengeldes sehr beliebt. Durch das Jugendarbeitsschutzgesetz sollen Jugendliche vor Arbeit geschützt werden, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu gefährlich oder für Jugendliche ungeeignet ist. Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken informiert über die wichtigsten Regelungen, die von Jugendlichen und Arbeitgebern im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes einzuhalten sind:

  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren. Es gibt aber Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren zwischen 08:00 und 18:00 Uhr täglich bis zu zwei Stunden und im landwirtschaftlichen Bereich bis zu drei Stunden arbeiten. Voraussetzung ist, dass es sich um für Kinder geeignete Tätigkeiten handelt (z.B. Babysitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht).
     
  • Jugendliche ab einem Alter von 15 Jahren dürfen maximal vier Wochen pro Kalenderjahr an je fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden. Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Schüler dürfen auch länger als vier Wochen im Jahr arbeiten.
     
  • Die Arbeitszeit ist auf acht Stunden täglich zwischen 06:00 und 20:00 Uhr begrenzt. Wer im Gaststättengewerbe jobbt und bereits 16 Jahre alt ist, darf dort sogar bis 22:00 Uhr arbeiten. Samstage und Sonntage müssen dabei, bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen, wie z. B. in der Gastronomie, arbeitsfrei bleiben. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden steht den Jugendlichen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 60 Minuten. Die erste Pause muss spätestens nach viereinhalb Stunden eingelegt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
     
  • Jugendliche dürfen nur mit Tätigkeiten betraut werden, die ihre Leistungsfähigkeit nicht übersteigen und nicht mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind (z. B. Fahren eines Gabelstaplers oder Bedienen einer Kreissäge). So sind Fließband- und Akkordarbeiten genauso verboten wie Tätigkeiten, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm ausgesetzt sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht unter https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/kinder_jugendarbeitsschutz/index.htm und im dortigen Flyer „Sicher starten im Praktikum, im Job oder in der Ausbildung“.