Raumordnungsverfahren für Quarzsandabbau in der Nähe von Altdorf bei Nürnberg eingeleitet

Die Regierung von Mittelfranken hat ein Raumordnungsverfahren für einen neuen Tagebau zur Gewinnung von Quarzsand („Vogelherd“) im Staatsforst südlich der Autobahn A 6 und nordwestlich von Röthenbach bei Altdorf eingeleitet.

Von dem Projekt betroffene Kommunen, Behörden, Verbände und Bürger können bis zum 21. Mai 2021 gegenüber der Regierung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen (Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, Email: ). Die beteiligten Gemeinden legen die Projektunterlagen für einen angemessenen Zeitraum von höchstens einem Monat öffentlich aus. Die Verfahrensunterlagen können zudem auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken unter folgendem Link abgerufen werden:

Raumordnungsverfahren; Unterlagen im Internet

Der Quarzsandabbau soll von der Bamberger Sand- und Kiesbaggerei GmbH aus Geiselwind betrieben werden. Die Vorhabenfläche erstreckt sich auf ca. 50,2 ha. Bei einer prognostizierten Jahresförderung von 300.000 Tonnen wird mit einem Abbauzeitraum von 35 Jahren gerechnet. Der überwiegende Teil der geplanten Rohstoffgewinnungsfläche ist im Regionalplan Region Nürnberg als Vorbehaltsgebiet Quarzsand „QS 14“ dargestellt.

Das Raumordnungsverfahren soll feststellen, wie sich das geplante Vorhaben auf die für die Raumordnung wichtigen Aspekte, wie zum Beispiel Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Klimaschutz, Erholung, Natur und Landschaft, Verkehrssituation, Siedlungsentwicklung oder Wasserwirtschaft auswirkt. Dazu beteiligt die Regierung von Mittelfranken als zuständige höhere Landesplanungsbehörde Fachbehörden, Kommunen, betroffene Verbände und die Öffentlichkeit. Außerdem werden die Unterlagen von der Stadt Altdorf b. Nürnberg und den Gemeinden Winkelhaid und Leinburg nach vorheriger Bekanntmachung ausgelegt. Anhand der eingegangenen Stellungnahmen prüft die Regierung, ob und gegebenenfalls unter welchen Maßgaben das Projekt mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und wie es mit Vorhaben öffentlicher oder sonstiger Planungsträger abgestimmt werden kann.

Nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind private Belange sowie die Prüfung des Bedarfs für das Vorhaben. Die Regierung wägt die einzelnen Belange gegeneinander ab und schließt das Raumordnungsverfahren mit der sogenannten „landesplanerischen Beurteilung“ ab. Dieser landesplanerischen Beurteilung kommt für sich alleine keine unmittelbare Rechtswirkung im Hinblick auf die Zulässigkeit der betreffenden Planung zu. Ihr Ergebnis fließt jedoch in nachfolgende Verwaltungsakte wie beispielsweise Planfeststellungsverfahren oder Baugenehmigungen ein.­