Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der in alphabetischer Reihenfolge genannten, geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Hebamme
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
- Logopäde, Logopädin
- Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
- Medizinisch-technische Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinisch-technische Radiologieassistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pflegefachmann/-frau
- Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
- Veterinärmedizinisch-technische Assistent/-in
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 53 - GesundheitAnsprechpartner
Gesundheits-/Krankenpflege; Physiotherapie u. Massagen
Telefon +49 (0)981 53-1240
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Bischof-Meiser-Str. 2/4
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Notfallsanitäter
Telefon +49 (0)981 53-1757
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.de
Sonstige Gesundheitsfachberufe
Telefon +49 (0)981 53-1336
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Bischof-Meiser-Str. 2/4
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456 - Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Voraussetzungen
Wichtigste Voraussetzungen sind:
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis).
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).
Besondere Hinweise
Allgemeine Zuständigkeit:
Für die Erteilung der Berufserlaubnis sind in Bayern die sieben Bezirksregierungen zuständig, je nach Wohn- oder Arbeitsort.
Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie den untenstehenden Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei den Bezirksregierungen.
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für die Pflegeberufe:
Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Antragsteller aus EU-Staaten und Ländern des EWR ab dem 01.01.2020 nach der Gleichwertigkeitsfeststellung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau.
Bei Antragsstellern aus Drittstaaten liegt es aufgrund der Übergangsregelung § 66a PflBG im Ermessen der jeweils zuständigen Regierung, ob nach der Gleichwertigkeitsfeststellung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/ Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Pflegefachmann/Pflegefachfrau erteilt wird.
Fristen
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Formulare
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung (Empfänger: Sachgebiet 53 - Gesundheit)
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf (Empfänger: Sachgebiet 53 - Gesundheit)
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister“ (Empfänger: Sachgebiet 53 - Gesundheit)
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister“ (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
Kosten
Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG) - für Diätassistent/-in
- § 6 Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) - für Hebamme
- § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) - für Ergotherapeut/-in
- § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG) - für Logopäde, Logopädin
- § 1 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) - für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistenten und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
- § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG) - für Orthoptist, Orthoptistin
- § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) - für Physiotherapeut/in, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
- § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) - für Podologe, Podologin
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen - Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen
- Finanzielle Hilfen - Anerkennungszuschuss - Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen.
- Anerkennung in Deutschland - Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Verwandte Themen
- Ausländischer Schulabschluss; Beantragung der Anerkennung
- Lehrrettungswachen für die Notfallsanitäter-Ausbildung; Beantragung der Genehmigung
- Gesundheitsfachberufe; Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten
- Masseur/in und medizinischer Bademeister/in; Beantragung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten
- Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
- Altenpfleger/in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Notfallsanitäter/in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Notfallsanitäter/in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Ausbildung in einem Drittstaat