Grundsicherung für Arbeitsuchende; Eingaben und Beschwerden
Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist die Regierung zuständig für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden.
Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist die Regierung zuständig für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden.
In Bezug auf die sogenannten Optionskommunen erstreckt sich die Zuständigkeit der Regierung dabei auf alle Aufgabenkreise. Bei allen anderen Gebietskörperschaften (sonstige Landkreise und kreisfreie Städte) besteht die Zuständigkeit für Eingaben und Beschwerden nur im Hinblick auf Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Leistungen der Bildung und Teilhabe.
Für Widerspruchsentscheidung besteht im Bereich des SGB II keine Zuständigkeit der Regierung.
- Regierung von Mittelfranken - Soziales und Jugend - Sachgebiet 13
Ansprechpartner
Rechtsaufsicht
Telefon +49 (0)981 53-1637
Fax +49 (0)981 53-981637
poststelle@reg-mfr.bayern.de
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, wobei ein Telefax genügt; Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Widerspruch rechtswirksam elektronisch per E-Mail-Adresse einzureichen, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie zu erheben.
Keine, der Widerspruch sollte jedoch begründet werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)